Gleitzeit Musterklauseln

Gleitzeit. (3) Durch Dienstvereinbarung kann für Unternehmen oder Unternehmensteile gleitende Arbeitszeit vereinbart werden. § 17 findet - mit Ausnahme der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge - in diesen Fällen keine Anwendung. In dieser (Dienstvereinbarung) ist mindestens folgendes zu regeln:
Gleitzeit. Ordnet die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber im Rah- men gleitender Arbeitszeit (im Sinne von § 4b AZG (BGBl I Nr 53/2018)) Arbeitsstunden nach Ende der Normalarbeitszeit gemäß § 3 Abs 1 AZG an, so gelten ab dem Zeitpunkt der Anordnung diese Arbeitsstun- den, welche die Normalarbeitszeit gemäß § 3 Abs 1 AZG übersteigen, als Überstunden im Sinne von § 5 Abs 3.
Gleitzeit. 1. Im Wege der Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann für den ganzen Betrieb, für einzelne Betriebsteile, Arbeitnehmergruppen oder einzelne Arbeitnehmer Gleitzeit eingeführt werden. Dabei haben Gleitzeitregelungen zum Ziel, dass die Arbeitnehmer im Rahmen festgelegter Grenzen über Beginn, Ende und Dauer ihrer täglichen Regelarbeitszeit selbst bestimmen können.
Gleitzeit. 4.5 Schichtdienst und unregelmäßiger Dienst
Gleitzeit. 3.1 Die BP können, wo immer dies aufgrund der betrieblichen Auftragslage möglich ist, eine Gleitzeitregelung vereinbaren. In dieser Vereinbarung sind mindestens zu regeln:
Gleitzeit. Jene Zeit, die vor und nach der Blockzeit liegt und in deren Rahmen die Arbeitnehmer/innen Beginn und Ende ihrer tatsächlichen Arbeitszeit unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze selbst festlegen können. Eingleitzeit: 07.30 -10.00 Ausgleitzeit: 15.00 (Freitags 12.30) - 20.00
Gleitzeit. Gleitende Arbeitszeit ist mittels Betriebsvereinbarung, in jenen Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, mittels Einzelvereinbarung zu regeln. Gleitende Ar- beitszeit liegt vor, wenn die bzw der Angestellte inner- halb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende ihrer bzw seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. Die Gleitzeitvereinbarung hat die Dauer der Gleitzeitperiode, den Gleitrahmen, das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und gegebenenfalls betrieblich er- forderliche Kernzeiten sowie die Dauer und Lage der Normalarbeitszeit zu enthalten. Die tägliche Normal- arbeitszeit kann bis auf 10 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit bis auf 48 Stunden verlängert werden. Die Regelungen für die Deckelung im Tertial gemäß § 8.4. sind auch in einer Gleitzeitvereinbarung zu be- rücksichtigen, ebenso die Regelungen zur fiktiven Normalarbeitszeit gemäß § 6.
Gleitzeit ist die Zeit, in der die Beschäftigten nach eigenem Ermessen innerhalb der Rahmenzeit Beginn und Ende der Dienstzeit selbst bestimmen können.
Gleitzeit. Grundsätzlich haben die Beschäftigten die Möglichkeit, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie den Beginn, die Dauer und das Ende der Mittagspause im Rahmen der gesetzlichen Regelungen selbst zu bestimmen. Eine Kernzeit wird nicht festgelegt. Funktionsfähigkeit, Informationsfluss und Erreichbarkeit der einzelnen Arbeitsbereiche müssen durch Absprachen und Abstimmungen mit der Vertretung bzw. der Führungs- kraft sichergestellt werden; dienstliche Belange haben Vorrang vor den individuellen Wünschen der Beschäftigten. Die Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit kann von den Führungskräften im Einzel- fall aus dienstlichen Gründen eingeschränkt werden. Der Personalrat ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Die Stadt Ingolstadt versteht sich als service- und bürgerorientierte Stadtverwaltung. Wesentliche Punkte bei der Aufgabenerfüllung sind die Bürgerzufriedenheit sowie ein bestmöglichster Service. Deshalb ist es notwendig, einheitliche Servicezeiten anzubieten. Diese werden wie folgt definiert: vormittags Montag bis Xxxxxxx 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr nachmittags Montag und Dienstag 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr Für besondere Einrichtungen der Stadtverwaltung können von der Verwaltungsleitung im Einvernehmen mit dem Personalrat abweichende Servicezeiten festgelegt werden. Die ordnungsgemäße und serviceorientierte Gestaltung des Dienstbetriebs hat oberste Priorität. Dies erfordert Abstimmungen und Absprachen zwischen den Beschäftigten, um die sach- und fristgerechte Arbeitserledigung, eine ausreichende personelle Prä- senz sowie die telefonische Erreichbarkeit während der Servicezeiten zu gewährleis- ten. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb liegt bei der Leitung des Amtes bzw. der Dienststelle. B001 V1.1 Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelungen der Stadt Ingolstadt Seite 5 Stand: 01.11.2020
Gleitzeit. Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normalarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung bis auf zehn Stunden verlängert werden.