Gleitzeit Musterklauseln

Gleitzeit. Durch Dienstvereinbarung kann für Unternehmen oder Unternehmensteile gleitende Arbeitszeit vereinbart werden. § 17 findet - mit Ausnahme der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge - in diesen Fällen keine Anwendung. In dieser (Dienstvereinbarung) ist mindestens folgendes zu regeln:
Gleitzeit. Ordnet die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber im Rah- men gleitender Arbeitszeit (im Sinne von § 4b AZG (BGBl I Nr 53/2018)) Arbeitsstunden nach Ende der Normalarbeitszeit gemäß § 3 Abs 1 AZG an, so gelten ab dem Zeitpunkt der Anordnung diese Arbeitsstun- den, welche die Normalarbeitszeit gemäß § 3 Abs 1 AZG übersteigen, als Überstunden im Sinne von § 5 Abs 3. (2) Die Grundvergütung für die Mehrarbeit, die Über- stundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zu- schläge für Sonn- und Feiertagsarbeit und für Mehr- arbeit ist 1/143 des Monatsgehaltes. Mit der Festset- zung dieser Berechnungsgrundlage sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlun- gen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Fei- ertagsentlohnung berücksichtigt. In die Berechnungsgrundlage für die Überstunden- vergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge sind jene weiteren Ge- haltsbestandteile, die unter anderen begrifflichen Be- zeichnungen dauernd für die Normalarbeitszeit be- zahlt werden, einzubeziehen. Für die Zwecke der Berechnung der Normalarbeits- stunde ist dagegen das Monatsgehalt durch 167 zu teilen.
Gleitzeit. Schichtdienst und unregelmäßiger Dienst
Gleitzeit. Die BP können, wo immer dies aufgrund der betrieblichen Auftragslage möglich ist, eine Gleitzeitregelung vereinbaren. In dieser Vereinbarung sind mindestens zu regeln:
Gleitzeit. Gleitende Arbeitszeit ist mittels Betriebsvereinbarung, in jenen Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, mittels Einzelvereinbarung zu regeln. Gleitende Ar- beitszeit liegt vor, wenn die bzw der Angestellte inner- halb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende ihrer bzw seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. Die Gleitzeitvereinbarung hat die Dauer der Gleitzeitperiode, den Gleitrahmen, das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und gegebenenfalls betrieblich er- forderliche Kernzeiten sowie die Dauer und Lage der Normalarbeitszeit zu enthalten. Die tägliche Normal- arbeitszeit kann bis auf 10 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit bis auf 48 Stunden verlängert werden. Die Regelungen für die Deckelung im Tertial gemäß § 8.4. sind auch in einer Gleitzeitvereinbarung zu be- rücksichtigen, ebenso die Regelungen zur fiktiven Normalarbeitszeit gemäß § 6.
Gleitzeit. Jene Zeit, die vor und nach der Blockzeit liegt und in deren Rahmen die Arbeitnehmer/innen Beginn und Ende ihrer tatsächlichen Arbeitszeit unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze selbst festlegen können. Eingleitzeit: 07.30 -10.00 Ausgleitzeit: 15.00 (Freitags 12.30) - 20.00
Gleitzeit. 1. Im Wege der Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Betriebsleitung kann für den ganzen Betrieb, für einzelne Betriebsteile, Arbeitnehmergruppen oder einzelne Arbeitnehmer Gleitzeit eingeführt werden. Dabei haben Gleitzeitregelungen zum Ziel, dass die Arbeitnehmer im Rahmen festgelegter Grenzen über Beginn, Ende und Dauer ihrer täglichen Regelarbeitszeit selbst bestimmen können, soweit betriebliche Belange oder die Belange anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen. 2. In einer Gleitzeitvereinbarung sind im Regelfall der Geltungsbereich, Dauer und Lage der Kernarbeitszeit, Dauer und Lage der Gleitzeitspannen, Dauer des Abrechnungszeitraumes, Kontrolle der Gleitzeiten, Ausgleich der Zeitsalden einschließlich des Übertragungszeitraumes, die Festlegung der Pausen, sofern sie von der betrieblichen Pausenregelung abweichen, sowie die Information des Betriebsrates über die Gleitzeitsalden zu regeln. 3. Jede bezahlte Freistellung von der Arbeit aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder individualrechtlicher Ansprüche ist gleitzeitneutral.
Gleitzeit. Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normalarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung bis auf zehn Stunden verlängert werden.
Gleitzeit. Grundsätzlich haben die Beschäftigten die Möglichkeit, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie den Beginn, die Dauer und das Ende der Mittagspause im Rahmen der gesetzlichen Regelungen selbst zu bestimmen. Eine Kernzeit wird nicht festgelegt. Funktionsfähigkeit, Informationsfluss und Erreichbarkeit der einzelnen Arbeitsbereiche müssen durch Absprachen und Abstimmungen mit der Vertretung bzw. der Führungs- kraft sichergestellt werden; dienstliche Belange haben Vorrang vor den individuellen Wünschen der Beschäftigten. Die Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit kann von den Führungskräften im Einzel- fall aus dienstlichen Gründen eingeschränkt werden. Der Personalrat ist hierüber in Kenntnis zu setzen.
Gleitzeit. Die an der Gleitzeitregelung teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in folgenden Grenzen und unter Beachtung von § 3 Arbeitszeitgesetz, bzw. § 1 Abs. 3 HAZVO selbst bestimmen: Arbeitsbeginn: Montag - Xxxxxxx 6.00 Uhr – 8.30 Uhr Mittagspause: Montag - Donnerstag 11.45 Uhr – 13.45 Uhr Arbeitsende: Montag – Donnerstag Xxxxxxx 15.30 Uhr – 20.00 Uhr 11.45 Uhr – 20.00 Uhr