Beendigung des Vertrags – Begleitmaßnahmen Musterklauseln

Beendigung des Vertrags – Begleitmaßnahmen. Arbeitnehmer, denen gekündigt wurde, haben Anspruch auf Begleitmaßnahmen, die vom Arbeitgeber finanziert werden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen: • sie haben eine Dienstzugehörigkeit von mindestens drei Jahren aufzuweisen, • ihnen wurde nicht wegen einer schwerwiegenden Verfehlung gekündigt. Die Voraussetzung der Dienstzugehörigkeit muss im Falle von wirtschaftlich bedingten Kündigungen nicht erfüllt werden. Die Begleitmaßnahmen bestehen aus einem Paket von Dienstleistungen und Beratungsdiensten, die dem Arbeitnehmer, der seine Arbeit verloren hat, dabei helfen sollen, schnellstmöglich eine neue Stelle zu finden oder sich selbstständig zu machen. Arbeitnehmer, die diese Begleitmaßnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen dies binnen zwei Monaten nach Zustellung der Kündigung schriftlich beantragen. Der Arbeitgeber muss sich gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Personalvertretung mit dem Dienstleister, der die Begleitmaßnahmen anbietet, einverstanden erklären, damit das untenstehende Budget bewilligt wird. Die Begleitmaßnahmen sind neutral und unabhängig in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Kündigung und gegebenenfalls in Sachen Verfahren zur Beanstandung einer ausgesprochenen Kündigung. Erklärt sich der Arbeitgeber einverstanden, gehen die Kosten für die Begleitmaßnahmen zulasten des Arbeitgebers. Das bewilligte Budget beträgt 800 € (Index 100). Dieses Budget dient ausschließlich der Bezahlung der Rechnungen von Dienstleistern, die Begleitmaßnahmen erbringen, und wird keinesfalls direkt an den gekündigten Arbeitnehmer ausgezahlt. Der Arbeitnehmer kann nicht den Gegenwert des Budgets für die Begleitmaßnahmen in bar verlangen. Finden die Begleitmaßnahmen während der Kündigungsfrist statt, verpflichtet sich der Arbeitgeber dazu, den betroffenen Arbeitnehmer während dieser Zeit von der Arbeit freizustellen.