Common use of Der Athlet Clause in Contracts

Der Athlet. a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends verbotene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Metho- den zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, so- fern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht ei- nes jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substan- zen und Methoden“ der WADA. b) bestätigt, dass - ihn der [LV] bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeich- nung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Be- stimmungen und Listen zu beziehen sind. - er vom [XX] xxxx ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genann- ten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwer- fung unter diese nicht abhängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumut- baren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für Ände- rungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der [LV] auf seiner Homepage den Athleten hinweisen wird.

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Samples: Anti Doping Agreement

Der Athlet. a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends verbotene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Metho- den zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, so- fern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht ei- nes jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substan- zen und Methoden“ der WADA. b) bestätigt, dass - ihn der [LV] DBV bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeich- nung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Be- stimmungen und Listen zu beziehen sind. - er vom [XX] xxxx DBV auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genann- ten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwer- fung unter diese nicht abhängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumut- baren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für Ände- rungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der [LV] DBV auf seiner Homepage den Athleten hinweisen wird.

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Der Athlet. a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends verbotene ver- botene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Metho- den Methoden zur Anwendung kommenkom- men, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, so- fern sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung Ausnahmege- nehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht ei- nes eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substan- zen Substanzen und Methoden“ der WADA. b) bestätigt, dass - ihn der [LV] DAeC bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeich- nung Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Be- stimmungen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind. - er vom [XX] xxxx DAeC auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genann- ten genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwer- fung Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumut- baren zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für Ände- rungen Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der [LV] DAeC auf seiner Homepage Website (xxx.xxxx.xx) den Athleten hinweisen wird. c) bestätigt, dass er vom DAeC ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass das Sanktionsverfah- ren auf das Deutsche Sportschiedsgericht übertragen worden ist. Für Rechtsbehelfsverfahren kann gem. § 38.2 der DISSportScho der CAS (Court of Arbitration for Sports, Lausanne, Schweiz) angerufen werden.

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Der Athlet. a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends verbotene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Metho- den Methoden zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, so- fern sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht ei- nes eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substan- zen Substanzen und Methoden“ der WADA. b) bestätigt, dass - ihn der [LV] LSV bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeich- nung Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo dass die jeweils gültigen Be- stimmungen Bestimmungen und Listen im Internet auf der Homepage der NADA unter xxx.xxxx-xxxx.xx zu beziehen sind. - er vom [XX] xxxx LSV auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genann- ten genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwer- fung Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumut- baren zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für Ände- rungen Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der [LV] LSV auf seiner Homepage den Athleten hinweisen wird. c) bestätigt, dass er vom LSV ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass das Ergebnismanagement, das Sanktionsverfahren und die Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Deutschen Xxxxxx-Verband (DSV) übertragen worden ist.

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Der Athlet. a) anerkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafür, dass niemals und nirgends verbotene ver- botene Wirkstoffe in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Metho- den Methoden zur Anwendung kommenkom- men, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen ist, so- fern sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung Ausnahmege- nehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht ei- nes eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substan- zen Substanzen und Methoden“ der WADA. b) bestätigt, dass - ihn der [LV] DAeC bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 genannten genann- ten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeich- nung Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich ein- schließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Be- stimmungen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind. - er vom [XX] xxxx DAeC auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genann- ten genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwer- fung Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumut- baren zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Dies gilt gerade auch für Ände- rungen Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der [LV] DAeC auf seiner Homepage sei- ner Website (xxx.xxxx.xx) den Athleten hinweisen wird. c) bestätigt, dass er vom DAeC ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass das Sanktionsverfah- ren auf das Deutsche Sportschiedsgericht übertragen worden ist. Für Rechtsbehelfsverfahren kann gem. § 38.2 der DISSportScho der CAS (Court of Arbitration for Sports, Lausanne, Schweiz) angerufen werden.

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Der Athlet. a) anerkennt erkennt insbesondere die absolute Eigenverantwortlichkeit dafürdafür an, dass niemals und nirgends verbotene Wirkstoffe Substanzen in seinen Körper gelangen, bei ihm verbotene Metho- den Methoden zur Anwendung kommen, er nicht im Besitz von verbotenen Wirkstoffen Substanzen oder verbotener Methoden ist, so- fern sofern er keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht ei- nes eines jeden Athleten zur Kenntnis der jeweils gültigen „Liste der verbotenen Substan- zen Substanzen und Methoden“ der WADA. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit oder bewusster Gebrauch auf Seiten des Athleten nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß ADO zu begründen. b) bestätigt, dass - ihn der [LV] die DTU bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert hat über die in 2.1 genannten 2.1genannten Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeich- nung Vereinbarungsunterzeichnung gültigen Fassung, einschließlich der „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA“ sowie auch darüber, wie und wo die jeweils gültigen Be- stimmungen Bestimmungen und Listen zu beziehen sind. - er vom [XX] xxxx Er von der DTU auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die genann- ten genannten Regeln nicht zur Disposition der Beteiligten stehen und dass seine Unterwer- fung Unterwerfung unter diese nicht abhängig ist von seiner Kenntnis, sondern von der zumut- baren zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn. Alle Regelwerke, Satzungen und Ordnungen liegen in der DTU-Geschäftsstelle zur Einsicht aus bzw. können angefordert werden. Dies gilt gerade auch für Ände- rungen Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auf die der [LV] die DTU auf seiner ihrer Homepage den Athleten hinweisen wird.

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