Präambel Musterklauseln
Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objek...
Präambel. Gemäß der Protokollnotiz Nr. 1 zur Abbildung der Inhalte nach § 2 Nr. 19 der Vereinbarung ge- mäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-AV) vereinba- ren die Vertragspartner die nachfolgende Strukturierung des TNM-Status (einschließlich des Präfi- xes r bei Rezidiv) mit R- und G-Code nach UICC-Stadium und eine Angabe für die Progression der Tumorerkrankung ab dem 3. Quartal 2014. In ASV-Fällen, in denen die Diagnose der Erkrankung (ICD-Kode) alleine bereits den schweren Verlauf erkennen lässt („Im Regelfall schwere Verlaufsform“), ist keine Übermittlung ergänzender Dokumentationen erforderlich. Für Patienten mit einer „im Regelfall schweren Verlaufsform“ ge- nügt die Übermittlung des ICD-10-GM-Codes. In ASV-Fällen, in denen sich bei „Im Einzelfall schweren Verlaufsformen“ aus den übermittelten Diagnose(n) die schwere Verlaufsform der Erkrankung nicht bereits durch die Angabe der Diagno- se(n) ergibt, muss zusätzlich eine die schwere Verlaufsform dokumentierende Angabe nach den nachfolgenden Schlüsseln erfolgen. Diese Angabe ist zu Beginn der Behandlung im Rahmen der ASV im ersten Behandlungsquartal von mindestens einem ASV-Berechtigten des Kernteams zu übermitteln. Sofern gemäß Konkretisierung ein Überweisungserfordernis vorliegt, ist diese Anga- be erneut, nach Ablauf der in der jeweiligen Anlage der ASV-RL vorgegebenen Frist, d.h. zu Be- ginn des neuen „ASV-Überweisungsfalls“, zu melden. Als Grundlage dient die internationale Klas- sifizierung von Tumorstadien (TNM) der „Union internationale contre le cancer“ (UICC). Die hier abgebildeten Ausprägungen werden in einer einzigen 11-stelligen Ziffern- und Buchsta- benkombination abgebildet [z.B.: rT1N2M1G2R1] Diese 11 Stellen werden wie folgt abgebildet:
Präambel. 1Der vorliegende Netznutzungsvertrag wurde durch förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben (Az. BK6-13-042 in der Fassung der Festlegung BK6-20-160, Beschl. v. 21.12.2020). 2Der Vereinbarung liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie die auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zu Grunde. 3Zukünftige Festlegungen werden mit Datum ihres Inkrafttretens Bestandteil dieses Vertrages.
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.
Präambel. Die sonible GmbH („sonible“) ist ein österreichisches Unternehmen mit dem geschäftlichen Fokus auf der Generierung, Konzeption, Entwicklung, Implementierung sowie dem kommerziellen Vertrieb software- sowie hardwarebasierter Qualitätslösungen für den Audiomarkt. Das Produktportfolio von sonible umfasst neben „Plug and Play“ Hardwarelösungen für diverse Probleme der Beschallungs- und Veranstaltungstechnik vor allem innovative Softwareprodukte zur Bearbeitung von Musik und Sprachsignalen. Über die Website von sonible <xxx.xxxxxxx.xxx> können sich Kunden über das gesamte, jeweils aktualisierte Produktportfolio von sonible informieren und die Produkte zu den hier geregelten rechtlichen- und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen beziehen. Softwareprodukte werden dabei per „Download“ über die Website bezogen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als rechtliche Grundlage des zwischen sonible und den Kunden abzuschließenden (Nutzungs-) Vertrages. § 1 Nachstehende Begriffe/Definitionen werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einheitlich verwendet und kommen diesen, vorbehaltlich einer ausdrücklich anderslautenden Regelung, die im Folgenden beschriebenen Bedeutungen zu. Begriffserläuterungen erstrecken sich jeweils auf die Einzahl sowie die Mehrzahl der angeführten Definitionen. Festgehalten wird, dass nachstehende Begrifflichkeiten aufgrund ihrer Bedeutung und Relevanz für das rechtsgeschäftliche Verhältnis zum Kunden hervorgehoben wurden; weitere, weniger häufige Definitionen können auch im Text dieser AGB (an betreffender Stelle) vorgenommen werden. AGB: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, als ausschließliche Grundlage für den zwischen sonible und dem Nutzer zustande gekommenen Nutzungsvertrag. Die aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter <xxx.xxxxxxx.xxx/xx/xxxx> abrufbar. Geistiges Eigentum: Sämtliche proprietären Rechte einschließlich Urheberrechten, (Marken- und Kennzeichnungsrechten sowie dem darüber hinausgehenden schutzfähigen Know-how von sonible, allen voran auch geistige Eigentumsrechte (in obigem Sinne) am gesamten, jeweils aktuellen, Produktportfolio von sonible. Nutzer/Kunde: Jede natürliche oder juristische Person, welche die Webseite von sonible im Internet aufruft oder aufrufen lässt ohne ein Mitglied zu werden.
Präambel. Die HEAG mobilo betreibt als kommunales Nahverkehrsunternehmen den öffentlichen Personennahverkehr (Busse, Bahnen, On-Demand-Angebot HeinerLiner) in der Wissenschaftsstadt Darmstadt und im Landkreis Darmstadt Dieburg. Zusammen mit der Stadt Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg (über die Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation, DADINA) plant die HEAG mobilo eine Kampagne zur Mobilitätswende in Darmstadt und der Region. Die Kampagne hat eine Laufzeit von drei Jahren und soll im Januar 2022 beginnen. Die Stadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg sind nach wie vor Zuzugsgebiet, d.h. die Einwohnerzahlen steigen seit Jahren. Damit verbunden sind ein Mehrbedarf an Mobilität und ein Anstieg der Pendlerströme. Vor allem aufgrund des motorisierten Individualverkehrs gehört Darmstadt zu den am stärksten mit Stickoxiden belasteten Kommunen Hessens. Die durchzuführende Kampagne soll daher dazu anregen, das Image des Umweltverbundes (Rad- und Fußverkehr, ÖPNV) allgemein zu verbessern und den mehr als 100.000 Auto-Pendler*innen in Stadt und Landkreis Alternativen zum eigenen Pkw aufzeigen. Dabei sollen die rationalen Vorteile (keine Parkplatzsuche, Zeitgewinn während des Reisens, Umweltverträglichkeit) auf emotionale Weise und mittels eines positiven Lebensgefühls vermittelt werden. Ziel ist es, neue Nutzergruppen für den Umstieg vom motorisierten Individualverkehr (MIV) auf den Umweltverbund (Rad- und Fußverkehr, ÖPNV) zu gewinnen und so den Modal Split zugunsten des Umweltverbunds zu erhöhen (um 75 % bis 2030), die Klimaschutzziele der Stadt Darmstadt zu unterstützen, die Lebens- und Aufenthaltsqualität in Darmstadt zu verbessern und die Menschen auf dem Weg zur Mobilitätswende emotional anzusprechen und mitzunehmen. Die Projektpartner haben die HEAG mobilo mit der Abwicklung des beschriebenen Projektes beauftragt. Dabei sollen Planung, Budgetierung und Durchführung der Maßnahmen über die gesamte Projektdauer von drei Jahren von einer Agentur als Generalunternehmerin geleistet und geleitet werden, die über hinreichende Erfahrung aus ähnlichen Projekten in der näheren Vergangenheit verfügt. Die Agentur verfügt über die gewünschten Erfahrungen und Projekt-Referenzen. Sie hat ihr Konzept und die damit verbundenen Maßnahmen detailliert im Rahmen des Auswahlverfahrens vorgestellt und ist als Siegerin des Wettbewerbs ausgewählt worden. Der vorliegende Agenturvertrag regelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien wie folgt: § 1 Vertragsgegenstand Der Au...
Präambel. Als kirchlicher Beruf steht der Dienst der Laien im pastoralen Dienst unter der Lei- tung des Bischofs, der sie auch zu ihrem Dienst bestellt. Hieraus ergibt sich ein be- sonderes Dienst- und Treueverhältnis. Dieses und die Funktionen des pastoralen Dienstes erfordern die nachstehenden zusätzlichen Regelungen. Zusätzlich zu den in § 2 KAVO genannten persönlichen Voraussetzungen für die Ein- stellung sind die in den jeweiligen diözesanen Regelungen festgelegten Vorausset- zungen für den Dienst zu erfüllen. (nicht besetzt) Zusätzlich zu den in § 6 KAVO genannten allgemeinen Pflichten für Mitarbeiter im kirchlichen Dienst gelten die von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen "Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie" oder entsprechende diözesane Regelungen. Der Mitarbeiter kann aus pastoralen, dienstlichen oder organisatorischen Erforder- nissen oder auf seinen Wunsch hin versetzt oder abgeordnet werden. Dabei ist die jeweilige persönliche und/oder familiäre Situation zu berücksichtigen. Über Versetzung oder Abordnung entscheidet der Xxxxxxx. Die Gestaltung der Arbeitszeit richtet sich nach den pastoralen Erfordernissen. In- nerhalb der Aufgabenbereiche, die dem Mitarbeiter eigenverantwortlich übertragen sind, legt er die zeitliche Lage der Dienste selbständig fest. Die Arbeitszeit ist vom unmittelbaren Vorgesetzten im Benehmen mit dem Mitarbei- ter und den anderen pastoralen Diensten zu regeln. Die Bestimmungen der §§ 14 ff. KAVO finden - mit Ausnahme von § 14b Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b bis f und den Absätzen 3 und 4 KAVO - Anwendung. Ergänzende diözesane Regelungen bleiben unberührt. Mitarbeitern, die mit der Seelsorge im Krankenhaus, Hospiz oder Altenheim beauf- tragt sind und dabei in einen Dienstplan oder in ein Zeiterfassungssystem des Trä- gers mit Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eingebunden sind, wird für geleis- tete Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst der einrichtungsübliche Zeitausgleich gewährt. Die dienstplanmäßige Einbindung und Zeiterfassung setzt die Genehmi- gung des Generalvikariats voraus.
Präambel. Green Me und der NABU Berlin loben 2012 zum vierten Mal die Green Me Story Drehbuchförderung für „grüne“ Geschichten aus. Bei den eingereichten Exposés, kann es sich sowohl um Dokumentar- als auch um Spielfilmstoffe (Langspielfilm, Kino, etc.) handeln. Unter den eingereichten Exposés werden, durch eine Jury, bis zu drei Stoffe mit gestaffelten Prämien gefördert. Die Förderung wird für das eingereichte Exposé und für das im Anschluss zu erstellende und abzuliefernde Drehbuch/Treatment ausgelobt. Die erste Hälfte der Förderung erhält der Autor im Zuge der Fördervergabe. nach Unterzeichnung eines Optionsvertrages mit GREEN ME. Den zweiten Teil erhält er bei Abgabe des inhaltlich auf dem abgelieferten Exposé basierenden Drehbuchs und seiner Abnahme durch Green Me. Sofern die Abgabe nicht nach Ablauf einer festgelegten Frist erfolgt, muss der Autor Green Me die bereits erhaltene Hälfte der Förderung zurückerstatten. Bis zur Fördervergabe, ist mit der Teilnahme an der Förderungsausschreibung, die Einräumung einer Option von einem Monat zugunsten von Green Me, verbunden. Während der Drehbuch-,Treatmenterstellung können die Autoren durch einen erfahrenen Dramaturgen beratend unterstützt werden. Xxxxx Me beabsichtigt die Geschichten weiterzuentwickeln und im Rahmen einer Projektentwicklung bis zur Verfilmung zu bringen. Im Rahmen der Teilnahme an der Drehbuch-, Treatmentförderung, erklärt sich der Autor mit den folgenden Bedingungen einverstanden: Sofern bei Ihnen Fragen oder Bedenken zu der Vereinbarung auftauchen, können Sie diese gern mit Green Me vor der Einreichung klären!
Präambel. Dem vorliegenden Messstellenvertrag liegen das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die jeweils auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils geltender Fassung zugrunde.