Präambel Musterklauseln

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- we...
Präambel. 1Der vorliegende Netznutzungsvertrag wurde durch förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben (Az. BK6-13-042 in der Fassung der Festlegung BK6-20-160, Beschl. v. 21.12.2020). 2Der Vereinbarung liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie die auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zu Grunde. 3Zukünftige Festlegungen werden mit Datum ihres Inkrafttretens Bestandteil dieses Vertrages.
Präambel. Die Stiftung setzt sich für eine lebendige Natur in Schleswig Holstein ein, indem sie die Vielfalt der Pflanzen und Tiere sowie ihre Lebensräume bewahrt und wiederher- stellt. Entwicklungsmaßnahmen dienen der Renaturierung der Lebensräume in ihrer ursprünglichen oder einer naturnahen Form. Die Bedingungen dieses Pachtvertrages dienen dazu, die Ziele des Naturschutzes um- zusetzen und ein auf die gewünschte Entwicklung der Flächen abzielendes Flächen- management vorzugeben. § 1 Die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein verpachtet dem Pächter die im Anhang aufge- führten Flächen mit einer Gesamtgröße von x ha für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2019. Der Pachtvertrag gilt jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Pachtzeit, also spätestens zum 30.09. des laufenden Pachtjahres, gekündigt wird. Kündi- gungen, die nach diesem Stichtag eingehen, sind unwirksam. Das laufende Pachtjahr be- ginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines jeden Jahres. § 2 Der Pächter erklärt schon jetzt unwiderruflich sein Einverständnis, Flächen oder Teilstücke vor Pachtablauf freizugeben, wenn auf diesen Flächen arten- oder biotopschützende oder - gestaltende Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Der Pächter erhält neben der auf die entgangene Fläche bezogenen Pachtpreisermäßigung keine Entschädigung. Die Verpächterin kann sowohl auf Standweiden und Mähweiden als auch auf ausschließlich zur Mahd genutzten Flächen einen Pflegeschnitt oder die gezielte Entfernung ausgewählter Pflanzenarten anordnen, wenn dies aus naturschutzfachlichen, human- oder veterinärmedi- zinischen Gründen erforderlich ist. Der Pächter hat diese Pflegearbeiten ohne Kostenerstat- tung durchzuführen, soweit dies für ihn wirtschaftlich zumutbar ist. § 3 Der Pachtpreis beträgt x Euro/ha, also insgesamt x Euro jährlich (in Worten: ) und ist am
Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.
Präambel. Als verlässlicher Partner der Wirtschaft stellt die Unternehmensgruppe des Bildungswerks der Bayerischen Wirtschaft e. V. seit mehr als 40 Jahren branchenspezifische Lösungen bereit. Mit bedarfsgerechten Qualifizierungs- und Weiterbildungsangeboten und in zahlreichen Integrations-, Beratungs- und Vermittlungsaktivitäten begleitet die bbw-Gruppe Arbeitnehmer bei Qualifikation, Höherqualifikation, Arbeitsplatzsuche und -sicherung. Zu diesem Zweck unterhält sie ein Netzwerk aus 18 Bildungs- und Beratungsunternehmen, Personal- und Sozialdienstleistern mit über 9.800 Mitarbeitern bundesweit. Seit 1982 ist die Geschäftsstelle SCHULEWIRTSCHAFT Bayern im Be- reich „Wirtschaft im Dialog“ im bbw e. V. verankert. Ein Schwerpunkt ist die Vernetzung und Bera- tung der rund 100 lokalen Arbeitskreise SCHULEWIRTSCHAFT. Dort engagieren sich ehrenamt- lich Vertreter aus Schulen, Unternehmen und vielen weiteren Institutionen, mit dem Ziel eine Brü- cke zwischen Schule und Wirtschaft zu bauen und gelingende Übergänge in die Arbeitswelt zu fördern. xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxx.xx ist die Praktikumsbörse für Xxxxxxx*innen in Bayern. sprungbrett bayern wird vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie gefördert. Weitere Förderer sind bayme – Bayerischer Unternehmensverband Metall und Elektro e. V. sowie vbm – Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e. V.. Projektträger ist SCHULEWIRTSCHAFT Bayern im Bildungswerk der Bayerischen Wirtschaft e. V Im Rahmen der Projektreihe „sprungbrett SPEED DATING – Unternehmen treffen Xxxxxxx*innen“ haben die Parteien die Konzeptionierung und Durchführung einer digitalen Veranstaltung für das Projekt „sprungbrett bayern“ vereinbart.
Präambel. Mit § 16a ElWOG 2010 besteht die Möglichkeit, in Mehrfamilienhäusern gemeinschaftliche erneuerbare Energieerzeugungsanlagen zu bauen und über eine Gruppe teilnehmender Endverbraucher unabhängig von der wohnrechtlichen Situation nutzen zu können. Diese gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen bestehen zusätzlich zur Energieversorgung über das öffentliche Verteilernetz. Eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird als Gemeinschaftsüberschussanlage betrieben. Jeder Netzbenutzer behält dazu nach wie vor seine eigene Verbrauchsmessung, dessen Abrechnung dazu über die Saldierung der Messwerte mit seinem zugeordneten ideellen Anteil erfolgt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage an die Hauptleitung (Steigleitung) angeschlossen wird, über die auch die teilnehmenden Berechtigen angeschlossen sind. Die Steigleitung entspricht der Hauptleitung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1. Der direkte Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an Anlagen im Eigentum des Netzbetreibers oder die Durchleitung von eigenerzeugter Energie über die Anlagen des Netzbetreibers (öffentliches Netz) an teilnehmende Berechtigte ist unzulässig. 1.Vertragsgegenstand Zwischen den Vertragsparteien besteht ein aufrechter Netzzugangsvertrag betreffend die oben angeführte aktive Verbrauchsanlage des Kunden. Der gegenständliche Vertrag gilt als Zusatzvertrag zum bestehenden Netzzugangsvertrag und regelt die Teilnahme des Kunden als „teilnehmender Berechtigter“ an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage im Sinne des § 16a Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetzes (ElWOG). Eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird als Gemeinschaftsüberschussanlage betrieben. Die Abrechnung erfolgt über die Saldierung der Messwerte der oben angeführten Kundenanlage mit dem zugeordneten ideellen Anteil. Die Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz des Netzbetreibers in der jeweils geltenden Fassung bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil und sind im Internet auf der Homepage des Netzbetreibers abrufbar. 2.Pflichten des Kunden als teilnehmender Berechtigter Der teilnehmende Berechtigte hat einen Errichtungs- und/oder Betriebsvertrag iS des § 16 a Abs 4 ElWOG mit dem Betreiber der Erzeugungsanlage abgeschlossen, der unter anderem auch seinen ideellen Anteil an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage regelt. Bedingungen für die Teilnahme und Konsequenzen einer allfälligen Beendigung des Betriebes der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage sind zw...
Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.
Präambel. ProfiTickets sind Abonnementsfahrkarten des Hamburger Verkehrsverbundes (hvv), die Mitarbeitende über ihre Arbeitgeber (Großkunden) im Rahmen eines Großkunden­ abonnements (GKA) beziehen können. Mit der Gesamtabwicklung des GKA haben die Verkehrsunternehmen im hvv durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag die S­Bahn Hamburg GmbH (S­Bahn), Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx beauftragt und ermächtigt. Das Vertragsverhältnis zwischen der S­Bahn und den Großkunden wird in GKA Verträgen geregelt, und zwar unter den Voraussetzungen � des Abschnitts 3.5.1 hvv Gemeinschaftstarif in einem Vertrag mit der S­Bahn direkt (Direktvertrag) oder � des Abschnitts 3.5.2 hvv Gemeinschaftstarif in einem Vertrag, den der ProfiTicket­ Vertriebspartner der S­Bahn in deren Vertretung schließt (Aufnahmevertrag). Maßgeblich für diese Verträge sind der hvv Gemeinschaftstarif, insbesondere Abschnitt 3.5, sowie diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum ProfiTicket“ (AGB) in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen des hvv Gemeinschaftstarifs, die das ProfiTicket betreffen, sind in dem auch in digitaler Form bereitgestellten Sonderdruck „Benutzungsbedingungen für ProfiTickets im hvv Großkundenabonnement“ (Benutzungs­ bedingungen) zusammengefasst. Firmenstammdaten | Auskunftserteilung Mit der Unterzeichnung des GKA Vertrages/Bestellung der ProfiTickets erklären sich die Großkunden bereit, � wahrheitsgemäße, genaue, aktuelle und vollständige Angaben über Firma und Beleg­ schaft zu liefern (Firmenstammdaten) und � diese Firmenstammdaten bei Nachbestellung von ProfiTickets zu aktualisieren, damit sie wahrheitsgemäß, genau, aktuell und vollständig bleiben sowie � während und nach Auslaufen des Vertrages die in den folgenden Abschnitten beschrie­ benen Auskünfte zu erteilen. Kundenbetreuung | Ansprechperson Vor Inkrafttreten des Vertragsverhältnisses � benennt die S­Bahn bzw. der ProfiTicket­Vertriebspartner eine für die Kundenbe­ treuung zuständige Person � benennt der Großkunde unter seinen Mitarbeitenden eine Ansprechperson, die für die korrekte Umsetzung des GKA Vertrages verantwortlich ist und gegenüber der S­Bahn verbindlich die Vertretungsfunktion des Großkunden wahrnimmt, sowie jeweils eine weitere Person als Stellvertretung. Änderungen sind der S­Bahn, bzw. dem Vertriebspartner schriftlich mitzuteilen. Die Ansprechperson beim Großkunden erhält einen Onlinezugang zu den für seine Arbeit erforderlichen Hilfs­ und Informationsmitteln. Über Änderungen und Aktualisierungen wird de...
Präambel. Gemäß der Protokollnotiz Nr. 1 zur Abbildung der Inhalte nach § 2 Nr. 19 der Vereinbarung ge- mäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-AV) vereinba- ren die Vertragspartner die nachfolgende Strukturierung des TNM-Status (einschließlich des Präfi- xes r bei Rezidiv) mit R- und G-Code nach UICC-Stadium und eine Angabe für die Progression der Tumorerkrankung ab dem 3. Quartal 2014. In ASV-Fällen, in denen die Diagnose der Erkrankung (ICD-Kode) alleine bereits den schweren Verlauf erkennen lässt („Im Regelfall schwere Verlaufsform“), ist keine Übermittlung ergänzender Dokumentationen erforderlich. Für Patienten mit einer „im Regelfall schweren Verlaufsform“ ge- nügt die Übermittlung des ICD-10-GM-Codes. In ASV-Fällen, in denen sich bei „Im Einzelfall schweren Verlaufsformen“ aus den übermittelten Diagnose(n) die schwere Verlaufsform der Erkrankung nicht bereits durch die Angabe der Diagno- se(n) ergibt, muss zusätzlich eine die schwere Verlaufsform dokumentierende Angabe nach den nachfolgenden Schlüsseln erfolgen. Diese Angabe ist zu Beginn der Behandlung im Rahmen der ASV im ersten Behandlungsquartal von mindestens einem ASV-Berechtigten des Kernteams zu übermitteln. Sofern gemäß Konkretisierung ein Überweisungserfordernis vorliegt, ist diese Anga- be erneut, nach Ablauf der in der jeweiligen Anlage der ASV-RL vorgegebenen Frist, d.h. zu Be- ginn des neuen „ASV-Überweisungsfalls“, zu melden. Als Grundlage dient die internationale Klas- sifizierung von Tumorstadien (TNM) der „Union internationale contre le cancer“ (UICC). Die hier abgebildeten Ausprägungen werden in einer einzigen 11-stelligen Ziffern- und Buchsta- benkombination abgebildet [z.B.: rT1N2M1G2R1] Diese 11 Stellen werden wie folgt abgebildet: 0 kein Rezidiv vorhanden
Präambel. Dem vorliegenden Messstellenvertrag liegen das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die jeweils auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils geltender Fassung zugrunde.