Präambel Musterklauseln

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie ...
Präambel. Gemäß der Protokollnotiz Nr. 1 zur Abbildung der Inhalte nach § 2 Nr. 19 der Vereinbarung ge- mäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-AV) vereinba- ren die Vertragspartner die nachfolgende Strukturierung des TNM-Status (einschließlich des Präfi- xes r bei Rezidiv) mit R- und G-Code nach UICC-Stadium und eine Angabe für die Progression der Tumorerkrankung ab dem 3. Quartal 2014. In ASV-Fällen, in denen die Diagnose der Erkrankung (ICD-Kode) alleine bereits den schweren Verlauf erkennen lässt („Im Regelfall schwere Verlaufsform“), ist keine Übermittlung ergänzender Dokumentationen erforderlich. Für Patienten mit einer „im Regelfall schweren Verlaufsform“ ge- nügt die Übermittlung des ICD-10-GM-Codes. In ASV-Fällen, in denen sich bei „Im Einzelfall schweren Verlaufsformen“ aus den übermittelten Diagnose(n) die schwere Verlaufsform der Erkrankung nicht bereits durch die Angabe der Diagno- se(n) ergibt, muss zusätzlich eine die schwere Verlaufsform dokumentierende Angabe nach den nachfolgenden Schlüsseln erfolgen. Diese Angabe ist zu Beginn der Behandlung im Rahmen der ASV im ersten Behandlungsquartal von mindestens einem ASV-Berechtigten des Kernteams zu übermitteln. Sofern gemäß Konkretisierung ein Überweisungserfordernis vorliegt, ist diese Anga- be erneut, nach Ablauf der in der jeweiligen Anlage der ASV-RL vorgegebenen Frist, d.h. zu Be- ginn des neuen „ASV-Überweisungsfalls“, zu melden. Als Grundlage dient die internationale Klas- sifizierung von Tumorstadien (TNM) der „Union internationale contre le cancer“ (UICC). Die hier abgebildeten Ausprägungen werden in einer einzigen 11-stelligen Ziffern- und Buchsta- benkombination abgebildet [z.B.: rT1N2M1G2R1] Diese 11 Stellen werden wie folgt abgebildet:
Präambel. 1Der vorliegende Netznutzungsvertrag wurde durch förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben (Az. BK6-13-042 in der Fassung der Festlegung BK6-20-160, Beschl. v. 21.12.2020). 2Der Vereinbarung liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie die auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zu Grunde. 3Zukünftige Festlegungen werden mit Datum ihres Inkrafttretens Bestandteil dieses Vertrages.
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
Präambel. Die Gemeinde Glatten hat sich im Jahr 2017 entschieden, zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Reduktion von Emissionen im Gebäudesektor und einer nachhaltigen Energie- und insbesondere Wärmeversorgung verschiedene Maßnahmen und Optionen zur Erreichung dieser Ziele zu untersuchen und in einem Konzept darstellen zu lassen. Dazu wurde 2018/2019 ein KfW-gefördertes energetisches Quartierskonzept für das Gemeindegebiet von der Firma endura kommunal GmbH erstellt. Die Erhebungen und Analysen haben ein hohes Potenzial zur Erschließung des untersuchten Gebietes mit einem Wärmenetz und energetischen Gebäudesanierungen ergeben. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat am 30.11.2021 den Grundsatzbeschluss gefasst, die Umsetzung eines Konzeptes zur Etablierung einer Nahwärmeversorgung vorbehaltlich der Gewährung von Bundeszuschüssen, der Gewinnung einer ausreichenden Anzahl von Wärmeanschlussnehmern/Innen und der Gründung eines Eigenbetriebs „Nahwärmeversorgung Glatten“ nebst den notwendigen Satzungsbeschlüssen zu verfolgen. Der Bürgermeister wurde beauftragt, die notwendigen Schritte zur Umsetzung des Konzeptes vorzunehmen und u.a. die notwendigen Vorverträge zur Wärmelieferung mit der interessierten Einwohnerschaft abzuschließen. Stand vom 12. April 2022 Der zu gründende Eigenbetrieb Nahwärmeversorgung (NWG) beliefert den Anschlussnehmer mit Nahwärme auf der Grundlage der dann zu beschließenden "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung der Nahwärmeversorgung (Wärmegebührensatzung)", den „Technischen Anschlussbedingungen Nahwärmeversorgung“ und in analoger Anwendung der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme" (AVBFernwärmeV) vom 20. Juli 1980 (BGBl. S. 742) in der jeweils gültigen Fassung.
Präambel. ProfiTickets sind Abonnementsfahrkarten des Hamburger Verkehrsverbundes (hvv), die Mitarbeitende über ihre Arbeitgeber (Großkunden) im Rahmen eines Großkunden­ abonnements (GKA) beziehen können. Mit der Gesamtabwicklung des GKA haben die Verkehrsunternehmen im hvv durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag die S­Bahn Hamburg GmbH (S­Bahn), Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx beauftragt und ermächtigt. Das Vertragsverhältnis zwischen der S­Bahn und den Großkunden wird in GKA Verträgen geregelt, und zwar unter den Voraussetzungen � des Abschnitts 3.5.1 hvv Gemeinschaftstarif in einem Vertrag mit der S­Bahn direkt (Direktvertrag) oder � des Abschnitts 3.5.2 hvv Gemeinschaftstarif in einem Vertrag, den der ProfiTicket­ Vertriebspartner der S­Bahn in deren Vertretung schließt (Aufnahmevertrag). Maßgeblich für diese Verträge sind der hvv Gemeinschaftstarif, insbesondere Abschnitt 3.5, sowie diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum ProfiTicket“ (AGB) in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen des hvv Gemeinschaftstarifs, die das ProfiTicket betreffen, sind in dem auch in digitaler Form bereitgestellten Sonderdruck „Benutzungsbedingungen für ProfiTickets im hvv Großkundenabonnement“ (Benutzungs­ bedingungen) zusammengefasst. Firmenstammdaten | Auskunftserteilung Mit der Unterzeichnung des GKA Vertrages/Bestellung der ProfiTickets erklären sich die Großkunden bereit, � wahrheitsgemäße, genaue, aktuelle und vollständige Angaben über Firma und Beleg­ schaft zu liefern (Firmenstammdaten) und � diese Firmenstammdaten bei Nachbestellung von ProfiTickets zu aktualisieren, damit sie wahrheitsgemäß, genau, aktuell und vollständig bleiben sowie � während und nach Auslaufen des Vertrages die in den folgenden Abschnitten beschrie­ benen Auskünfte zu erteilen. Kundenbetreuung | Ansprechperson Vor Inkrafttreten des Vertragsverhältnisses � benennt die S­Bahn bzw. der ProfiTicket­Vertriebspartner eine für die Kundenbe­ treuung zuständige Person � benennt der Großkunde unter seinen Mitarbeitenden eine Ansprechperson, die für die korrekte Umsetzung des GKA Vertrages verantwortlich ist und gegenüber der S­Bahn verbindlich die Vertretungsfunktion des Großkunden wahrnimmt, sowie jeweils eine weitere Person als Stellvertretung. Änderungen sind der S­Bahn, bzw. dem Vertriebspartner schriftlich mitzuteilen. Die Ansprechperson beim Großkunden erhält einen Onlinezugang zu den für seine Arbeit erforderlichen Hilfs­ und Informationsmitteln. Über Änderungen und Aktualisierungen wird de...
Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.
Präambel. Dem vorliegenden Messstellenvertrag liegen das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die jeweils auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils geltender Fassung zugrunde.
Präambel. Im „Innovationsbündnis Hochschule 2013“ vom 18. Juli 2008 haben die Hochschulen und die Bayerische Staatsregierung das „Innovationsbündnis Hochschule 2008“ fortge- schrieben. Das „Innovationsbündnis Hochschule 2008“ hat sich bewährt als wesentli- cher Bestandteil und Triebfeder des grundlegenden Reformprozesses, in dem sich die bayerischen Hochschulen mit dem Ziel der Strukturanpassung, Effizienzsteigerung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit befinden. Die Hochschulen haben diesen Re- formprozess aktiv vorangebracht. Die Herausforderungen der kommenden Jahre erfor- dern weitere Anstrengungen des Staates wie der Hochschulen. Der nationale und inter- nationale Wettbewerb unter den Hochschulsystemen nimmt zu. Ferner gilt es, die prog- nostizierten steigenden Studierendenzahlen und den doppelten Abiturjahrgang 2011 unter Wahrung der Qualität in Lehre und Forschung zu bewältigen. Die Hochschulen benötigen und erhalten für die Jahre 2009 bis 2013 weiterhin verläss- liche finanzielle Rahmenbedingungen und die notwendige Planungssicherheit. Im Ge- genzug verpflichten sich die Hochschulen, an der Realisierung zentraler hochschulpoli- tischer Ziele mitzuwirken. Insofern bildet das Innovationsbündnis den Rahmen für den Abschluss neuer Zielvereinbarungen zwischen Hochschulen und Freistaat mit einer Laufzeit der Jahre 2009 bis 2013. Darin werden individuell und entsprechend dem spe- zifischen Profil der jeweiligen Hochschule weitere Leistungen vereinbart. Der im Haus- halt des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst ausgebrachte In- novationsfonds dient der Unterstützung dieser Zielerreichung.
Präambel. Zur Umsetzung des zwischen den Bayerischen Universitäten und Fachhoch- schulen sowie dem Freistaat Bayern am 08.07.2013 abgeschlossenen Innova- tionsbündnisses Hochschule 2018 schließen die Friedrich-Alexander- Universität Erlangen-Nürnberg (im Folgenden „Universität“ bzw. „FAU“) und das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (im Folgenden „Staatsministerium“) diese Zielvereinbarung. Gegen- stand der Zielvereinbarung ist die Konkretisierung der hochschulpolitischen Ziele des Innovationsbündnisses Hochschule 2018 inklusive der Fortführung des Programms zur Bewältigung der steigenden Studierendenzahlen („Aus- bauplanung“). Bewusstsein für Tradition und Innovation kennzeichnen die FAU, gegründet im Jahr 1743. Die FAU ist mit über 37.500 Studierenden und 640 Professuren die zweitgrößte Universität in Bayern sowie die mit Abstand größte Hochschule Nordbayerns. Die Universität erbringt Spitzenleistungen in Forschung und Lehre. Sie koope- riert eng und erfolgreich mit den Nachbarhochschulen, den außeruniversitären Forschungseinrichtungen und der Wirtschaft (2012: bundesweit Rang 3 bei Drittmitteleinnahmen aus der privaten Wirtschaft). Die FAU engagiert sich er- folgreich im Ausbauprogramm zur Bewältigung der steigenden Studierenden- zahlen und öffnet sich den kommenden Abiturientinnen und Abiturienten. Nun gilt es, der Verantwortung gerecht zu werden, diesen jungen Menschen ein qualitativ anspruchsvolles Studium zu ermöglichen und sie zum Studienerfolg zu führen. Zugleich steht die FAU vor der Herausforderung, ihre nationale und internatio- nale Position in der Forschung weiter auszubauen und die besten Köpfe für sich zu gewinnen. Es gilt daher, auf den eigenen Stärken aufzubauen und konsequent an der weiteren Profilierung zu arbeiten. Dazu soll unter anderem diese Zielvereinbarung dienen.