DIE VERSICHERUNG Musterklauseln

DIE VERSICHERUNG. Wir freuen uns, Sie als Kunden des MEDIAMARKT PlusSchutz begrüßen zu dürfen. Nach den unten aufgeführten Bedingungen sind Sie für die Reparatur und/oder den Ersatz Ihres versicherten Gegenstandes im Falle eines mechanischen oder elektrischen Ausfalls nach Ablauf jeglicher Hersteller- oder Händlergarantie/-gewährleistung, für unbeabsichtigte Schäden und—abhängig vom gewählten Versicherungspaket (eine genaue Beschreibung finden Sie in Ihrem Versicherungsschein)—Diebstahl während der in Ihrem Versicherungsschein angegebenen Versicherungsperiode versichert. In dieser Police sind erklärt: • die Ausschlüsse; • wie Sie uns kontaktieren können, um einen Schadensfall geltend zu machen; • wie Sie uns aus sonstigen Gründen kontaktieren können; und Wir empfehlen Ihnen dringend, Ihre Police zu lesen, um die vollständigen Geschäftsbedingungen zu verstehen, und diese an einem sicheren Ort aufzubewahren. Diese Police kommt zustande, wenn der Versicherer die Annahme Ihres Antrages erklärt, sei es durch Übergabe des Versicherungsscheins (=Kaufbeleg) oder einer gesonderten Annahmeerklärung.
DIE VERSICHERUNG. Wir freuen uns, Sie als Kunde von SquareTrade Mobile Protection begrüßen zu dürfen. Dieser Versicherung für mobile Geräte liegt ein Gruppenversicherungsvertrag zwischen Starr Europe Insurance Limited (kurz “Versicherer”) und SquareTrade Ltd. („wir“) zu Grunde. Alle volljährigen Personen, die ein neues Mobilgerät von Hutchison Drei Austria GmbH erworben haben, können dem Gruppenversicherungsvertrag als Versicherte beitreten und genießen im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz. Nach den gegenständlichen Versicherungsbedingungen genießen Sie Versicherungsschutz für die Reparatur oder den Ersatz Ihres versicherten Gerätes im Falle eines mechanischen oder elektrischen Defekts bei Ablauf der Herstellergarantie sowie im Fall zufälliger Beschädigung oder – je nach gewähltem Versicherungspaket - Diebstahls während der in Ihrer Beitrittsbestätigung angegebenen Versicherungszeit. In diesen Versicherungsbedingungen sind erklärt: • Ihr Versicherungsschutz; • die Ausschlüsse; • wie Sie uns kontaktieren können, um einen Schadensfall geltend zu machen; und • wie Sie uns aus einem anderen Grund kontaktieren können. Wir empfehlen Ihnen dringend, Ihre Versicherungsbedingungen zu lesen, um die vollständigen Geschäftsbedingungen zu verstehen, und diese an einem sicheren Ort aufzubewahren.
DIE VERSICHERUNG. 3.1 Die Yacht ist versichert. Die Versicherung haftet für Schäden und Verlust der Yacht und seiner Ausrüstung durch Unfall, Havarie, Einbruchdiebstahl und Diebstahl der ganzen Yacht (Kasko-Versicherung) und außerdem für Sach- und Personenschäden an Dritten (Haftpflichtversicherung). Der Charterer kann eine Kopie der Versicherungsklauseln anfordern. 3.2 Die Versicherungsprämie ist im Charterpreis enthalten. 3.3 Handelt der Charterer mit Vorsatz oder grob fahrlässig haftet er und nicht die Versicherung. 3.4 Versichert sind nicht Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an persönlichen Gegenständen des Charterers und seinen Gästen. Der Charterer kann selbst eine Reiserücktrittskosten-Unfall-Kranken- und Gepäck-Versicherung abschließen.
DIE VERSICHERUNG endet mit dem Wegfall einer Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit (siehe hierzu auch § 15 Absatz 3 Teil I AVB/KK 2013).
DIE VERSICHERUNG 

Related to DIE VERSICHERUNG

  • Umfang der Versicherung Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versiche- rungsschutz besteht für die unter A2-2.2.1 bis A2-2.2.8 aufgeführten Risikobausteine. Versichert sind hierbei ausschließlich Anlagen, für die im Rahmen dieses Versicherungsvertrages auch das Umwelthaftpflichtrisiko versichert ist. A2-2.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzu- lagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausge- nommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. A2-2.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). A2-2.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen).

  • Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicher- ten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver- mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadens- ersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

  • Versicherung 5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen. 5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.