Eingruppierung, Entgelt, Kinderzulage, Jahressonderzahlung. 22 Eingruppierung, Entgelt (1) Die Festlegung der Eingruppierung erfolgt gemäß Teil B Abschnitt II, soweit nicht gemäß Teil C Anlage VIII § 2 einzugruppieren ist. Soweit nachfolgend nicht anders geregelt gilt für Arbeitnehmerinnen die Tabelle in Teil B Abschnitt III. Nr. 1 TV DN. Für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen in Einrichtungen der Altenhilfe gilt die Tabelle in Teil B Abschnitt III. Nr. 2 TV DN. Einrichtungen der Altenhilfe i.S.d. TV DN sind Einrichtungen oder Einrichtungsteile, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Keine Einrichtungen der Altenhilfe i.S.d. TV DN sind diejenigen Einrichtungen, die vor dem 06.02.2015 nicht als Einrichtungen der Altenhilfe i.S.d. TV DN galten sowie solche, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser. Für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen von Ärztinnen gilt die Tabelle in Teil B Abschnitt III. Nr. 3 TV DN. (2) Das Bruttomonatsentgelt umfasst alle der Arbeitnehmerin gemäß TV DN zustehenden Entgeltbestandteile für den jeweiligen Kalendermonat, ohne Berücksichtigung der Jahressonderzahlung. Der Auszahlungsbetrag ist am 16. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der Arbeitnehmerin eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Es ist so rechtzeitig zu überweisen, dass die Arbeitnehmerin am Zahltag darüber verfügen kann. Mit der Mitarbeitervertretung können abweichende Regelungen vereinbart werden. Der Teil des Bruttomonatsentgelts, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. (3) Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, wird das Bruttomonatsentgelt anteilig für den Anspruchszeitraum berechnet. (4) Zur Ermittlung des anteiligen Entgelts je Stunde ist das Bruttomonatsentgelt durch das 4,348-fache der regelmäßigen Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmerin zu teilen. (5) Der Arbeitnehmerin ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich das Bruttomonatsentgelt zusammensetzt und die Abzüge getrennt aufzuführen sind. Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung. Die Arbeitnehmerin ist zur Nachprüfung der Entgeltabrechnung verpflichtet. Ergeben sich Unstimmigkeiten, sind diese dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. (6) Teilzeitbeschäftigte erhalten von dem Tabellenentgelt, das für entsprechend vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit entspricht. Für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wird, wird für jede Stunde das durch das 4,348-fache der regelmäßigen Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmerin geteilte Bruttomonatsentgelt ohne die Zuschläge gemäß § 17 und das Entgelt für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften gezahlt. Die Arbeitnehmerin erhält für jedes Kind, dem sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und für das ihr oder dem anderen Elternteil Kindergeld zusteht, eine nicht zusatzversorgungspflichtige Kinderzulage in Höhe von 109,85 €, ab dem 01.01.2020 in Höhe von 112,71, € und ab dem 01.01.2021 in Höhe von 114,51 €. Teilzeitbeschäftigte bekommen diese Kinderzulage anteilig gemäß dem Maß der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit. Die Kinderzulage nimmt an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Arbeiten mehrere Unterhaltsverpflichtete im Unternehmen, so erhält derjenige die Zulage für das Kind, dem das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Eingruppierung, Entgelt, Kinderzulage, Jahressonderzahlung. 22 Eingruppierung, Entgelt
(1) Die Festlegung der Eingruppierung erfolgt gemäß Teil B Abschnitt II., soweit nicht gemäß Teil C Anlage VIII § 2 einzugruppieren ist. Soweit nachfolgend nicht anders geregelt geregelt, gilt für Arbeitnehmerinnen die Tabelle in Teil B Abschnitt III. Nr. 1 TV DN. .
a) Für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen in Einrichtungen von Ärztinnen, gelten die Regelung gemäß Teil B Abschnitt II. Nr. 2 und die Tabellenwerte der Altenhilfe gilt die Tabelle A-Gruppen in Teil B Abschnitt III. Nr. 2 TV DN. Einrichtungen der Altenhilfe i.S.d. TV DN sind Einrichtungen oder Einrichtungsteile, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Keine Einrichtungen der Altenhilfe i.S.d. TV DN sind diejenigen Einrichtungen, die vor dem 06.02.2015 nicht als Einrichtungen der Altenhilfe i.S.d. TV DN galten sowie solche, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser. 3.
b) Für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen von Ärztinnen Lehrerinnen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen richten sich die Eingruppierung und die übrigen Entgeltbestandteile nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die beim Land Niedersachsen im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen von Lehrerinnen an Pflegefachschulen, deren Xxxxxx zugleich Xxxxxx eines Krankenhauses oder verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz mit einem Xxxxxx eines Krankenhauses ist; für diese gilt die Tabelle in allgemeine Regelung gemäß Satz 1.
c) Für Arbeitnehmerinnen, die ohne diese Regelung gemäß Satz 1 und Teil B Abschnitt IIIII. Nr. in die Xxxxxxxxxxxxxx X 0, X 2 oder E 3 TV DNeinzugruppieren wären und unter den Geltungsbereich von Teil C Anlage VIII (Service-Kräfte) § 1 fallen, gelten die Regelungen gemäß Teil C Anlage VIII und die Tabellenwerte der S-Gruppen.
(2) Das Bruttomonatsentgelt umfasst alle der Arbeitnehmerin gemäß TV DN zustehenden Entgeltbestandteile für den jeweiligen Kalendermonat, ohne Berücksichtigung der Jahressonderzahlung. Der Auszahlungsbetrag ist am 16. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der Arbeitnehmerin eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Es ist so rechtzeitig zu überweisen, dass die Arbeitnehmerin am Zahltag darüber verfügen kann. Mit der Mitarbeitervertretung können abweichende Regelungen vereinbart werden. Der Teil des Bruttomonatsentgelts, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats.
(3) Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, wird das Bruttomonatsentgelt anteilig für den Anspruchszeitraum berechnet.
(4) Zur Ermittlung des anteiligen Entgelts je Stunde ist das Bruttomonatsentgelt durch das 4,348-fache der regelmäßigen Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmerin zu teilen.
(5) Der Arbeitnehmerin ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich das Bruttomonatsentgelt zusammensetzt und die Abzüge getrennt aufzuführen sind. Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung. Die Arbeitnehmerin ist zur Nachprüfung der Entgeltabrechnung verpflichtet. Ergeben sich Unstimmigkeiten, sind diese dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
(6) Teilzeitbeschäftigte erhalten von dem Tabellenentgelt, das für entsprechend vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit entspricht. Für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wird, wird für jede Stunde das durch das 4,348-fache der regelmäßigen Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmerin geteilte Bruttomonatsentgelt ohne die Zuschläge gemäß § 17 und das Entgelt für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften gezahlt. Die Arbeitnehmerin erhält für jedes Kind, dem sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und für das ihr oder dem anderen Elternteil Kindergeld zusteht, eine nicht zusatzversorgungspflichtige Kinderzulage in Höhe von 109,85 €116,11 Euro, und ab dem 01.01.2020 1. Januar 2023 in Höhe von 112,71, € und ab dem 01.01.2021 in Höhe von 114,51 €118,20 Euro. Teilzeitbeschäftigte bekommen diese Kinderzulage anteilig gemäß dem Maß der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit. Die Kinderzulage nimmt an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Arbeiten mehrere Unterhaltsverpflichtete im Unternehmen, so erhält derjenige die Zulage für das Kind, dem das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (Tv Dn)
Eingruppierung, Entgelt, Kinderzulage, Jahressonderzahlung. 22 Eingruppierung, Entgelt
(1) Die Festlegung der Eingruppierung erfolgt gemäß Teil B Abschnitt II, soweit nicht gemäß Teil C Anlage VIII § 2 einzugruppieren ist. Soweit nachfolgend nicht anders geregelt gilt für Arbeitnehmerinnen die Tabelle in Teil B Abschnitt III. Nr. 1 TV DN. Für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen in Einrichtungen der Altenhilfe gilt die Tabelle in Teil B Abschnitt III. Nr. 2 TV DN. Einrichtungen der Altenhilfe i.S.d. TV DN sind Einrichtungen oder Einrichtungsteile, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Keine Einrichtungen der Altenhilfe i.S.d. TV DN sind diejenigen Einrichtungen, die vor dem 06.02.2015 nicht als Einrichtungen der Altenhilfe i.S.d. TV DN galten sowie solche, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser. Für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen von Ärztinnen gilt die Tabelle in Teil B Abschnitt III. Nr. 3 TV DN.
(2) Das Bruttomonatsentgelt umfasst alle der Arbeitnehmerin gemäß TV DN zustehenden Entgeltbestandteile für den jeweiligen Kalendermonat, ohne Berücksichtigung der Jahressonderzahlung. Der Auszahlungsbetrag ist am 16. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der Arbeitnehmerin eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Es ist so rechtzeitig zu überweisen, dass die Arbeitnehmerin am Zahltag darüber verfügen kann. Mit der Mitarbeitervertretung können abweichende Regelungen vereinbart werden. Der Teil des Bruttomonatsentgelts, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats.
(3) Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, wird das Bruttomonatsentgelt anteilig für den Anspruchszeitraum berechnet.
(4) Zur Ermittlung des anteiligen Entgelts je Stunde ist das Bruttomonatsentgelt durch das 4,348-fache der regelmäßigen Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmerin zu teilen.
(5) Der Arbeitnehmerin ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich das Bruttomonatsentgelt zusammensetzt und die Abzüge getrennt aufzuführen sind. Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung. Die Arbeitnehmerin ist zur Nachprüfung der Entgeltabrechnung verpflichtet. Ergeben sich Unstimmigkeiten, sind diese dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
(6) Teilzeitbeschäftigte erhalten von dem Tabellenentgelt, das für entsprechend vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit entspricht. Für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wird, wird für jede Stunde das durch das 4,348-fache der regelmäßigen Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmerin geteilte Bruttomonatsentgelt ohne die Zuschläge gemäß § 17 und das Entgelt für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften gezahlt. § 23 Kinderzulage Die Arbeitnehmerin erhält für jedes Kind, dem sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und für das ihr oder dem anderen Elternteil Kindergeld zusteht, eine nicht zusatzversorgungspflichtige Kinderzulage in Höhe von 109,85 €, ab dem 01.01.2020 in Höhe von 112,71, € und ab dem 01.01.2021 in Höhe von 114,51 €. Teilzeitbeschäftigte bekommen diese Kinderzulage anteilig gemäß dem Maß der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit. Die Kinderzulage nimmt an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Arbeiten mehrere Unterhaltsverpflichtete im Unternehmen, so erhält derjenige die Zulage für das Kind, dem das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht.
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Samples: Tarifvertrag
Eingruppierung, Entgelt, Kinderzulage, Jahressonderzahlung. 22 Eingruppierung, Entgelt
(1) Die Festlegung der Eingruppierung erfolgt gemäß Teil B Abschnitt II., soweit nicht gemäß Teil C Anlage VIII § 2 einzugruppieren ist. Soweit nachfolgend nicht anders geregelt geregelt, gilt für Arbeitnehmerinnen die Tabelle in Teil B Abschnitt III. Nr. 1 TV DN. .
a) Für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen in Einrichtungen von Ärztinnen, gelten die Regelung gemäß Teil B Abschnitt II. Nr. 2 und die Tabellenwerte der Altenhilfe gilt die Tabelle A-Gruppen in Teil B Abschnitt III. Nr. 2 TV DN. Einrichtungen der Altenhilfe i.S.d. TV DN sind Einrichtungen oder Einrichtungsteile, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Keine Einrichtungen der Altenhilfe i.S.d. TV DN sind diejenigen Einrichtungen, die vor dem 06.02.2015 nicht als Einrichtungen der Altenhilfe i.S.d. TV DN galten sowie solche, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser. 3.
b) Für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen von Ärztinnen Lehrerinnen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen richten sich die Eingruppierung und die übrigen Entgeltbestandteile nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die beim Land Niedersachsen im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen von Lehrerinnen an Pflegefachschulen, deren Xxxxxx zugleich Xxxxxx eines Krankenhauses oder verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz mit einem Xxxxxx eines Krankenhauses ist; für diese gilt die Tabelle in Teil B Abschnitt III. Nr. 3 TV DNallgemeine Regelung gemäß Satz 1.
c) (entfallen)
(2) Das Bruttomonatsentgelt umfasst alle der Arbeitnehmerin gemäß TV DN zustehenden Entgeltbestandteile für den jeweiligen Kalendermonat, ohne Berücksichtigung der Jahressonderzahlung. Der Auszahlungsbetrag ist am 16. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der Arbeitnehmerin eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Es ist so rechtzeitig zu überweisen, dass die Arbeitnehmerin am Zahltag darüber verfügen kann. Mit der Mitarbeitervertretung können abweichende Regelungen vereinbart werden. Der Teil des Bruttomonatsentgelts, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats.
(3) Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, wird das Bruttomonatsentgelt anteilig für den Anspruchszeitraum berechnet.
(4) Zur Ermittlung des anteiligen Entgelts je Stunde ist das Bruttomonatsentgelt durch das 4,348-fache der regelmäßigen Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmerin zu teilen.
(5) Der Die Abrechnung ist in Schriftform zu erteilen und muss den Anforderungen des § 108 Abs. 1 GewO genügen. Mit Einverständnis der Arbeitnehmerin ist eine kann die Abrechnung auszuhändigen, auch in der die Beträge, aus denen sich das Bruttomonatsentgelt zusammensetzt und die Abzüge getrennt aufzuführen sindTextform erfolgen. Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung. Die Arbeitnehmerin ist zur Nachprüfung der Entgeltabrechnung verpflichtet. Ergeben sich Unstimmigkeiten, sind diese dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
(6) Teilzeitbeschäftigte erhalten von dem Tabellenentgelt, das für entsprechend vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit entspricht. Für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wird, wird für jede Stunde das durch das 4,348-fache der regelmäßigen Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmerin geteilte Bruttomonatsentgelt ohne die Zuschläge gemäß § 17 und das Entgelt für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften gezahlt. Die Arbeitnehmerin erhält für jedes Kind, dem sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und für das ihr oder dem anderen Elternteil Kindergeld zusteht, eine nicht zusatzversorgungspflichtige Kinderzulage in Höhe von 109,85 €124,70 Euro, und ab dem 01.01.2020 1. Februar 2025 in Höhe von 112,71, € und ab dem 01.01.2021 in Höhe von 114,51 €130,31 Euro. Teilzeitbeschäftigte bekommen diese Kinderzulage anteilig gemäß dem Maß der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit. Die Kinderzulage nimmt an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Arbeiten mehrere Unterhaltsverpflichtete im Unternehmen, so erhält derjenige die Zulage für das Kind, dem das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht.
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