Wiederherstellungskosten. Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.
Wiederherstellungskosten. Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unter- schieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskos- ten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Kaufpreis des versicherten Gerätes. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Wiederherstellungskosten. Der Versicherer ersetzt die Kosten, die einem Versicherten für die Wiederher- stellung oder die Reparatur der Daten und des IT-Systems entstehen, wenn die Daten und das IT-System seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegen oder der Versicherte die vollständige Kontrolle darüber hat. Darüber hinaus ersetzt der Versicherer auch die Kosten für die Wiederherstellung oder die Reparatur der Daten und des IT-Systems des Versicherten, die nicht seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegen und über die er nicht die vollstän- dige Kontrolle hat, wenn das versicherte Ereignis von dem Teil des IT-Systems des Versicherten ausgeht, der seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegt und über den er die vollständige Kontrolle hat. Die Kosten der Wiederherstellung oder Reparatur umfassen auch die Kosten der Isolation und Säuberung (insbesondere die Entfernung von Schadprogrammen) des IT-Systems. Dabei wird – soweit dies technisch möglich ist – der Zustand wiederhergestellt, der vor dem versicherten Ereignis gemäß Ziffern I.1. bis I.4. bestand. Darüber hinaus besteht auch Versicherungsschutz für Kosten, die einem Ver- sicherten dadurch entstehen, dass IT-Hardware unmittelbar und ausschließlich durch eine Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1. beschädigt oder zerstört wird. Ersetzt werden insoweit die für die Wiederherstellung der IT-Hard- ware (Reparatur oder Neubeschaffung) erforderlichen Kosten. Als IT-Hardware in diesem Sinne gelten diejenigen Sachen, die für die Steuerung des IT-Systems unverzichtbar sind (z. B. Computer, Router und Switches). Nicht vom Versicher- ungsschutz umfasst sind jedoch Sachen, die zwar Bestandteil des IT-Systems eines Versicherten sind, deren Beschädigung oder Zerstörung die Steuerung des IT-Systems aber unberührt lässt (z. B. Produktionsmittel). Für die Wiederherstellungskosten von IT-Hardware gilt die im Versicherungs- schein benannte Entschädigungsgrenze.
Wiederherstellungskosten. Der Versicherer erstattet alle angemessenen und notwendigen Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen für die Wiederherstellung oder die Reparatur der Website, des Intranets, des Netzwerks, des Computersystems, der Programme oder der vom Versicherungsnehmer elektronisch aufbewahrten Daten entstanden sind. Dies setzt jedoch voraus, dass diese Aufwendungen mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Versicherers übernommen wurden und dass durch diese Aufwendungen der Zustand wiederhergestellt wird, der vor der Beschädigung, Zer- störung, Änderung, Vervielfältigung, Entwendung oder dem Missbrauch bestand.
Wiederherstellungskosten a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet. Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bauhilfsstoffen leistet der Versicherer Entschädigung für das Material nur in Höhe des Zeitwertes.
Wiederherstellungskosten. Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Xxxxx des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Der Versicherer erstattet zusätzlich die in Nr. 6.7 genannten Kosten bis zu dem dort verein- barten Betrag, sofern diese erforderlich waren und tatsächlich angefallen sind.
Wiederherstellungskosten. Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt wird unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustandes, insbesondere der Abnutzung und der Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.
Wiederherstellungskosten. Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Total- schaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstel- lungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sa- che. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und techni- schen Zustand.
Wiederherstellungskosten. (1) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die auf- gewendet werden müssen, um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls technisch gleichwertig ist.
Wiederherstellungskosten. Inhalt Vertragsteil mitversichert