Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Ab- wendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungs- leistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten ersetzen wir auch dann, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Billigen wir diese Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens nur, so gilt dies nicht als Weisung unsererseits. Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schade- nereignisses ohne Einleiten von Rettungsmaßnahmen als unvermeid- bar angesehen werden durfte. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch Ihrer -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertver- besserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneue- rung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) Sie zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind.
Rettungskosten. 6.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskos- ten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten werden von uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die verein- barte Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Rege- lung in Ziffer 5.
Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt ▪ Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- cherungsnehmer im Versicherungsfall zur Ab- wendung oder Minderung des Schadens für ge- boten halten durfte (Rettungskosten), sowie ▪ außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutach- terkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht über- steigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach- schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Rettungskosten. 12.3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versi- cherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Helvetia Business Allgemeine Versi- cherungsbedingungen.
Rettungskosten. Es gilt als vereinbart, dass die §§ 62 und 63 VersVG sinngemäß angewendet werden.
Rettungskosten. Wir übernehmen > Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versiche- rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Scha- dens für geboten halten durfte (Rettungskosten), so- wie > außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutach- terkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht überstei- gen. Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und au- ßergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von uns übernommen, als sie zusammen mit der Ent- schädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Unsere Billigung von Ihren Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minde- rung des Schadens gilt nicht als unsere Weisung.
Rettungskosten einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaf- fenheit eines Gewässers einschließlich des Grund- wassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermö- gensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, resultieren, besteht Ver- sicherungsschutz ausschließlich
Rettungskosten a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwen- dung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außerge- richtliche Gutachterkosten werden vom Versiche- rer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs- summe für Sachschäden nicht übersteigen.