Rettungskosten. Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Rettungskosten. H.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
H.2.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Ab- wendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungs- leistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten ersetzen wir auch dann, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Billigen wir diese Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens nur, so gilt dies nicht als Weisung unsererseits. Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schade- nereignisses ohne Einleiten von Rettungsmaßnahmen als unvermeid- bar angesehen werden durfte. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch Ihrer -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertver- besserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneue- rung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) Sie zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind.
Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police.
Rettungskosten a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwen- dung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außerge- richtliche Gutachterkosten werden vom Versiche- rer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs- summe für Sachschäden nicht übersteigen.
b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret- tungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs- nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minde- rung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Rettungskosten. 12.3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versi- cherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Helvetia Business Allgemeine Versi- cherungsbedingungen.
12.3.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu er- setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Ein- heitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
12.3.3 Rettungskosten im Sinne dieser Ziffer entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einlei- tung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstel- lung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers –‚ wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesse- rungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Er- neuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs- nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minde- rung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zu- sammen mit der Entschädigungsleistung die Versiche- rungssumme für Sach- schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltsko- sten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Ver- sicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Bil- ligung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versi- cherers.
Rettungskosten. Es gilt als vereinbart, dass die §§ 62 und 63 VersVG sinngemäß angewendet werden.
Rettungskosten. Wir übernehmen > Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versiche- rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Scha- dens für geboten halten durfte (Rettungskosten), so- wie > außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutach- terkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht überstei- gen. Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und au- ßergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von uns übernommen, als sie zusammen mit der Ent- schädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Unsere Billigung von Ihren Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minde- rung des Schadens gilt nicht als unsere Weisung.
Rettungskosten. Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Ab- wendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungs- leistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allge- meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden überstei- gen. Unsere Billigung Ihrer Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung von uns.