Einreichung von Schuldscheindarlehen, Verbleib der Schuldscheine. (1) Für die Übermittlung der Forderungsdaten von Schuldscheindarlehen gilt Nr. 11 (2). Die Abtretung von Schuldscheindarlehen wird gem. Nr. 11 (2) Sätze 3 und 4 wirksam mit der Übermittlung der Einreichung.
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Einreichung von Schuldscheindarlehen, Verbleib der Schuldscheine. (1) Für die Übermittlung der Forderungsdaten von Schuldscheindarlehen gilt Nr. 11 (2). Schuldscheindarlehen sind als solche zu kennzeichnen. Die Abtretung von Schuldscheindarlehen Schuldschein- darlehen wird gem. Nr. 11 (2) Sätze 3 und 4 wirksam mit der Übermittlung der Einreichung.
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