Common use of Einreichung von Schuldscheindarlehen, Verbleib der Schuldscheine Clause in Contracts

Einreichung von Schuldscheindarlehen, Verbleib der Schuldscheine. (1) Für die Übermittlung der Forderungsdaten von Schuldscheindarlehen gilt Nr. 11 (2). Die Abtretung von Schuldscheindarlehen wird gem. Nr. 11 (2) Sätze 3 und 4 wirksam mit der Übermittlung der Einreichung. (2) Die Bank erlangt mit der Wirksamkeit der Abtretung Eigentum am Schuldschein (§ 952 BGB). Dies gilt auch im Falle einer nachträglichen Ausgabe des Schuldscheins. Der Geschäftspartner hat den Schuldschein gesondert aufzubewahren und die Bank auf Nach- frage über den genauen Aufbewahrungsort zu informieren. Auf Anforderung der Bank hat er den Schuldschein herauszugeben. Befindet sich der Schuldschein nicht im Besitz des Ge- schäftspartners, so hat der Geschäftspartner die Bank hierüber zu informieren und sie dabei zu unterstützen, dass sie in den Besitz des Schuldscheins gelangt, sobald die Bank ihren Herausgabeanspruch geltend machen will. Der Geschäftspartner wird im Falle eines Zugriffs seiner Gläubiger auf den Schuldschein unverzüglich anzeigen, dass Schuldschein und For- derung (sicherungsweise) der Bank gehören sowie die Bank unverzüglich informieren. (3) Bei Nutzung von Schuldscheindarlehen ist die in Nr. 11 (1) genannte Prüfung auf die Einhaltung der in (2) genannten Pflichten zu erweitern.

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Einreichung von Schuldscheindarlehen, Verbleib der Schuldscheine. (1) Für die Übermittlung der Forderungsdaten von Schuldscheindarlehen gilt Nr. 11 (2). Schuldscheindarlehen sind als solche zu kennzeichnen. Die Abtretung von Schuldscheindarlehen Schuldschein- darlehen wird gem. Nr. 11 (2) Sätze 3 und 4 wirksam mit der Übermittlung der Einreichung. (2) Die Bank erlangt mit der Wirksamkeit der Abtretung Eigentum am Schuldschein (§ 952 BGB). Dies gilt auch im Falle einer nachträglichen Ausgabe des Schuldscheins. Der Geschäftspartner hat den Schuldschein gesondert aufzubewahren und die Bank auf Nach- frage über den genauen Aufbewahrungsort zu informieren. Auf Anforderung der Bank hat er den Schuldschein herauszugeben. Befindet sich der Schuldschein nicht im Besitz des Ge- schäftspartnersGeschäftspartners, so hat der Geschäftspartner die Bank hierüber zu informieren und sie dabei zu unterstützen, dass sie in den Besitz des Schuldscheins gelangt, sobald die Bank ihren Herausgabeanspruch geltend machen will. Der Geschäftspartner wird im Falle eines Zugriffs seiner Gläubiger auf den Schuldschein unverzüglich anzeigen, dass Schuldschein und For- derung Forderung (sicherungsweise) der Bank gehören sowie die Bank unverzüglich informiereninfor- mieren. (3) Bei Nutzung von Schuldscheindarlehen ist die in Nr. 11 (1) genannte Prüfung auf die Einhaltung der in (2) genannten Pflichten zu erweitern.

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Einreichung von Schuldscheindarlehen, Verbleib der Schuldscheine. (1) Für die Übermittlung der Forderungsdaten von Schuldscheindarlehen gilt Nr. 11 (2). Schuldscheindarlehen sind als solche zu kennzeichnen. Die Abtretung von Schuldscheindarlehen Schuldschein- darlehen wird gem. Nr. 11 (2) Sätze 3 und 4 wirksam mit der Übermittlung der Einreichung. (2) Die Bank erlangt mit der Wirksamkeit der Abtretung Eigentum am Schuldschein (§ 952 BGB). Dies gilt auch im Falle einer nachträglichen Ausgabe des Schuldscheins. Der Geschäftspartner hat den Schuldschein gesondert aufzubewahren und die Bank auf Nach- frage über den genauen Aufbewahrungsort zu informieren. Auf Anforderung der Bank hat er den Schuldschein herauszugeben. Befindet sich der Schuldschein nicht im Besitz des Ge- schäftspartners, so hat der Geschäftspartner die Bank hierüber zu informieren und sie dabei zu unterstützen, dass sie in den Besitz des Schuldscheins gelangt, sobald die Bank ihren Herausgabeanspruch geltend machen will. Der Geschäftspartner wird im Falle eines Zugriffs seiner Gläubiger auf den Schuldschein unverzüglich anzeigen, dass Schuldschein und For- derung (sicherungsweise) der Bank gehören sowie die Bank unverzüglich informieren. (3) Bei Nutzung von Schuldscheindarlehen ist die in Nr. 11 (1) genannte Prüfung auf die Einhaltung der in (2) genannten Pflichten zu erweitern.

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