Common use of Einreichung von Schuldscheindarlehen, Verbleib der Schuldscheine Clause in Contracts

Einreichung von Schuldscheindarlehen, Verbleib der Schuldscheine. (1) Für die Übermittlung der Forderungsdaten von Schuldscheindarlehen gilt Nr. 11 (2). Die Abtretung von Schuldscheindarlehen wird gem. Nr. 11 (2) Sätze 3 und 4 wirksam mit der Übermittlung der Einreichung.

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Einreichung von Schuldscheindarlehen, Verbleib der Schuldscheine. (1) Für die Übermittlung der Forderungsdaten von Schuldscheindarlehen gilt Nr. 11 (2). Schuldscheindarlehen sind als solche zu kennzeichnen. Die Abtretung von Schuldscheindarlehen Schuldschein- darlehen wird gem. Nr. 11 (2) Sätze 3 und 4 wirksam mit der Übermittlung der Einreichung.

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