Geltendmachung von Ansprüchen. 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern.
21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
Geltendmachung von Ansprüchen. Alle Ansprüche des Lizenznehmers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3 Jahren ab Durchführung der Leistungen gerichtlich geltend zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.
Geltendmachung von Ansprüchen. Alle Ansprüche des Auftraggebers sind bei sonstigem Anspruchsverlust bin- nen 3 Jahren ab Durchführung der Leistungen gerichtlich geltend zu ma- chen, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.
Geltendmachung von Ansprüchen. Alle Ansprüche an UPS müssen UPS gegenüber unverzüglich schriftlich und entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen verjähren alle Ansprüche gegen UPS, wenn diese Ansprüche nicht innerhalb eines Jahres, in Österreich und in der Schweiz innerhalb von acht Monaten, nach dem Zustelltag oder, im Falle der Nichtzustellung, ab dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Sendung wird erst dann als verloren betrachtet, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen, bei grenzüberschreitenden Beförderungen 40 Tagen, nach Zugang des vollständigen ausgefüllten UPS Bearbeitungsbogens nebst den erforderlichen Anlagen bei der zuständigen Kundendienststelle aufgefunden wurde. Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, falls aufgrund zwingender Vorschriften andere Regelungen gelten.
Geltendmachung von Ansprüchen. Sofern im Einzelfall nicht gesondert vereinbarte oder gesetzliche Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen, sind alle Ansprüche des Käufers bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 3 Jahren ab Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen.
Geltendmachung von Ansprüchen. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Lichtbilder, Zeugen zu sichern. Beschwerden und Mängel auf der Reise sind direkt an den Kapitän zu richten. Falls dieser keine Abhilfe leisten kann, direkt an die Xxxxxx GmbH.
Geltendmachung von Ansprüchen. Ansprüche des Ausstellers gegenüber der LMS, ihren Erfül- lungsgehilfen oder den bei ihr Beschäftigten, gleich welcher Art, sind spätestens 14 Tage nach Ende der Veranstaltung schriftlich gegenüber der LMS geltend zu machen. Später eingehende Forderungen des Ausstellers werden nicht mehr berücksichtigt (Ausschlussfrist). Die Regelungen unter 5.1. bleiben unberührt.
Geltendmachung von Ansprüchen. Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 BGB hat der Reisende gegen- über Riverside Collection GmbH & Co. KG geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war.
Geltendmachung von Ansprüchen. 4.1 Die in Ziff. 3.1 a) - b) bezeichneten Garantieleistungen können vom Erstkäufer zusätzlich zu den kaufvertraglichen Mängelansprüchen, die ihm gegen die Solar Fabrik GmbH zustehen, geltend gemacht werden. Ferner können statt dem Erstkäufer auch etwaige Zwischenhändler oder der Endkunde, denen keine kaufvertraglichen Mängelansprüche zustehen, diese Garantieleistungen jederzeit geltend machen. Diejenige Person, die die Garantieleistungen geltend macht, wird als „Anspruchsteller“ bezeichnet.
4.2 In jedem Fall können Garantieleistungen von einem Anspruchsteller nur unter Vorlage des Original-Lieferscheines oder der Originalrechnung (unter Angabe von Lieferdatum, Modultyp und Seriennummer) beansprucht werden. Zudem besteht ein Recht auf Beanspruchung der Garantieleistungen nur dann, wenn der Solar Fabrik GmbH von dem Anspruchsteller ein ausgefüllter Reklamationsbogen vorliegt. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Anspruch- steller als Adressat auf dem Original-Lieferschein bzw. der Originalrechnung bezeichnet ist, die die Lieferung der Solarstrommodule (von der Solar Fabrik GmbH oder einem Zwischenhändler) an den Anspruchsteller dokumentieren.
4.3 Garantiefälle sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei
Geltendmachung von Ansprüchen. Jeder Anleihegläubiger kann in Rechtsstreitigkeiten gegen die Emittentin oder in Rechtsstreitigkeiten, an denen der Anleihegläubiger und die Emittentin beteiligt sind, im eigenen Namen seine Rechte aus den von ihm gehaltenen Teilschuldverschreibungen geltend machen unter Vorlage einer Bescheinigung seiner Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers enthält und (ii) den Gesamtnennbetrag der Teilschuldverschreibungen angibt, die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot des Anleihegläubigers gutgeschrieben sind. Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist „Depotbank“ eine Bank oder sonstiges Finanzinstitut (einschließlich Clearstream Frankfurt, Clearstream Luxemburg und Euroclear), das eine Genehmigung für das Wertpapier-Depotgeschäft hat und bei dem der Anleihegläubiger Teilschuldverschreibungen im Depot verwahren lässt.