Common use of Entstehung und Fälligkeit des Vermittlungshonorars Clause in Contracts

Entstehung und Fälligkeit des Vermittlungshonorars. Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht, wenn in- folge des Nachweises oder der Vermittlung durch die JaB‘S GmbH ein Anstellungs- bzw. Arbeitsverhältnis, eine freie Mitar- beiterschaft oder ein sonstiger Dienst- oder Werkvertrag zwi- schen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Un- ternehmen und dem Kandidaten/ der Kandidatin begründet wird. Das Beschäftigungsverhältnis ist begründet, wenn zwi- schen dem Kandidaten/ der Kandidatin und dem Auftraggeber bzw. einem verbundenen Unternehmen ein Arbeits- oder sons- tiger Dienstvertrag geschlossen wurde, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit durch den Kandidaten/ die Kandidatin. Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar und eventuell ent- standene Nebenkosten besteht unabhängig davon, ob das Be- schäftigungsverhältnis durchgeführt wird, ob dieses vor Arbeits- antritt endet oder wie lange dieses andauert. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiterhin, die JaB‘S GmbH unmittelbar von einem Wegfall des Vermittlungsbedarfs zu un- terrichten. Ein Anspruch auf ein Vermittlungshonorar in voller Höhe be- steht für die Dauer von 12 Monaten, nachdem die JaB‘S GmbH dem Auftraggeber einen Kandidaten/ eine Kandidatin mit der Möglichkeit einer konkreten Vertragsgelegenheit zwischen Auf- traggeber und Kandidat/ Kandidatin, z.B. durch Zurverfügungs- tellen eines Bewerberprofils, vorgestellt haben und ein wirt- schaftlich gleichwertiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Kandidaten/ der Kandidatin zustande kommt. Dem Auftragge- ber bleibt es vorbehalten, die Kausalität der Tätigkeit der JaB‘S GmbH für das Beschäftigungsverhältnis zu widerlegen.

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Samples: www.jab-service.de, www.jab-service.de

Entstehung und Fälligkeit des Vermittlungshonorars. Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht, wenn in- folge des Nachweises oder der Vermittlung durch die JaB‘S AllcuraM- ed Personal GmbH ein Anstellungs- bzw. Arbeitsverhältnis, eine freie Mitar- beiterschaft Mitarbeiterschaft oder ein sonstiger Dienst- oder Werkvertrag zwi- schen Werkver- trag zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Un- ternehmen verbunde- nen Unternehmen und dem Kandidaten/ der Kandidatin begründet be- gründet wird. Das Beschäftigungsverhältnis ist begründet, wenn zwi- schen zwischen dem Kandidaten/ der Kandidatin und dem Auftraggeber Auftragge- ber bzw. einem verbundenen Unternehmen ein Arbeits- oder sons- tiger sonstiger Dienstvertrag geschlossen wurde, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit durch den Kandidaten/ die KandidatinKandida- tin. Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar und eventuell ent- standene Nebenkosten besteht unabhängig davon, ob das Be- schäftigungsverhältnis durchgeführt wird, ob dieses vor Arbeits- antritt endet oder wie lange dieses andauert. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiterhin, die JaB‘S AllcuraMed Personal GmbH unmittelbar von einem Wegfall des Vermittlungsbedarfs Vermitt- lungsbedarfs zu un- terrichtenunterrichten. Ein Anspruch auf ein Vermittlungshonorar in voller Höhe be- steht für die Dauer von 12 Monaten, nachdem die JaB‘S AllcuraMed Personal GmbH dem Auftraggeber einen Kandidaten/ eine Kandidatin mit der Möglichkeit einer konkreten Vertragsgelegenheit Vertragsgele- genheit zwischen Auf- traggeber Auftraggeber und Kandidat/ Kandidatin, z.B. durch Zurverfügungs- tellen Zurverfügungstellen eines Bewerberprofils, vorgestellt haben und ein wirt- schaftlich wirtschaftlich gleichwertiges Beschäftigungsverhältnis Beschäftigungsver- hältnis mit dem Kandidaten/ der Kandidatin zustande kommt. Dem Auftragge- ber Auftraggeber bleibt es vorbehalten, die Kausalität der Tätigkeit Tä- tigkeit der JaB‘S AllcuraMed Personal GmbH für das Beschäftigungsverhältnis Beschäftigungs- verhältnis zu widerlegen.

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Samples: www.allcuramed-personal.de

Entstehung und Fälligkeit des Vermittlungshonorars. Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht, wenn in- folge des Nachweises oder der Vermittlung durch die JaB‘S PB Per- sonal GmbH ein Anstellungs- bzw. Arbeitsverhältnis, eine freie Mitar- beiterschaft Mitarbeiterschaft oder ein sonstiger Dienst- oder Werkvertrag zwi- schen zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Un- ternehmen Unternehmen und dem Kandidaten/ der Kandidatin begründet wird. Das Beschäftigungsverhältnis ist begründet, wenn zwi- schen dem Kandidaten/ der Kandidatin und dem Auftraggeber bzw. einem verbundenen Unternehmen ein Arbeits- oder sons- tiger Dienstvertrag geschlossen wurde, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit durch den Kandidaten/ die Kandidatin. Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar und eventuell ent- standene Nebenkosten besteht unabhängig davon, ob das Be- schäftigungsverhältnis durchgeführt wird, ob dieses vor Arbeits- antritt endet oder wie lange dieses andauert. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiterhin, die JaB‘S PB Personal GmbH unmittelbar von einem Wegfall des Vermittlungsbedarfs zu un- terrichtenunterrichten. Ein Anspruch auf ein Vermittlungshonorar in voller Höhe be- steht für die Dauer von 12 Monaten, nachdem die JaB‘S PB Personal GmbH dem Auftraggeber einen Kandidaten/ eine Kandidatin mit der Möglichkeit einer konkreten Vertragsgelegenheit zwischen Auf- traggeber Auftraggeber und Kandidat/ Kandidatin, z.B. durch Zurverfügungs- tellen Zurverfü- gungstellen eines Bewerberprofils, vorgestellt haben und ein wirt- schaftlich wirtschaftlich gleichwertiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Kandidaten/ der Kandidatin zustande kommt. Dem Auftragge- ber bleibt es vorbehalten, die Kausalität der Tätigkeit der JaB‘S PB Personal GmbH für das Beschäftigungsverhältnis zu widerlegenwiderle- gen.

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Samples: pb-personal.de

Entstehung und Fälligkeit des Vermittlungshonorars. Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht, wenn in- folge des Nachweises oder der Vermittlung durch die JaB‘S e- quipment GmbH ein Anstellungs- bzw. Arbeitsverhältnis, eine freie Mitar- beiterschaft Mitarbeiterschaft oder ein sonstiger Dienst- oder Werkvertrag zwi- schen Werkver- trag zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Un- ternehmen verbunde- nen Unternehmen und dem Kandidaten/ der Kandidatin begründet be- gründet wird. Das Beschäftigungsverhältnis ist begründet, wenn zwi- schen zwischen dem Kandidaten/ der Kandidatin und dem Auftraggeber Auftragge- ber bzw. einem verbundenen Unternehmen ein Arbeits- oder sons- tiger sonstiger Dienstvertrag geschlossen wurde, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit durch den Kandidaten/ die KandidatinKandida- tin. Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar und eventuell ent- standene Nebenkosten besteht unabhängig davon, ob das Be- schäftigungsverhältnis durchgeführt wird, ob dieses vor Arbeits- antritt endet oder wie lange dieses andauert. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiterhin, die JaB‘S e-quipment GmbH unmittelbar von einem Wegfall des Vermittlungsbedarfs zu un- terrichtenunterrichten. Ein Anspruch auf ein Vermittlungshonorar in voller Höhe be- steht für die Dauer von 12 Monaten, nachdem die JaB‘S e-quipment GmbH dem Auftraggeber einen Kandidaten/ eine Kandidatin mit der Möglichkeit einer konkreten Vertragsgelegenheit zwischen Auf- traggeber Auftraggeber und Kandidat/ Kandidatin, z.B. durch Zurverfügungs- tellen Zurverfü- gungstellen eines Bewerberprofils, vorgestellt haben und ein wirt- schaftlich wirtschaftlich gleichwertiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Kandidaten/ der Kandidatin zustande kommt. Dem Auftragge- ber bleibt es vorbehalten, die Kausalität der Tätigkeit der JaB‘S e- quipment GmbH für das Beschäftigungsverhältnis zu widerlegenwiderle- gen.

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Samples: www.e-quipment.de