Ermittlung der Kennzahl für die technische Leistungsfähigkeit Musterklauseln

Ermittlung der Kennzahl für die technische Leistungsfähigkeit. Verpflichtend: Der Bieter erfüllt die angefragten Leistungen zur Gänze und vollumfänglich. Eine Nicht- Erfüllung oder lediglich teilweise Erfüllung führt zu einem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren. Bewertung: Bei Abfragen (Bewertungskriterien) mit Kennzeichnung „Bewertung“ wird der Bieter aufgefordert seine Antwort für bewertende Abfragen mit "Vorgabe zur Gänze erfüllt", "Vorgabe nicht/teilweise erfüllt" anzukreuzen und wenn vorhanden die Antwort in den für freien Text vorgesehenen Zeilen (Hinweis) einzutragen. Information: Information des Auftraggebers/ der abrufberechtigten Unternehmen zur weiteren Beschreibung der Leistung. Keine Angaben des Bieters erforderlich.