Ersatzmaßnahmen Musterklauseln

Ersatzmaßnahmen. Versicherungsschutz besteht auch für Aufwendungen aus Ersatzmaß- nahmen, deren Kosten die erforderlichen Aufwendungen für den er- sparten Austausch nicht überschreiten. Eine Ersatzmaßnahme liegt vor, wenn ein Austausch mangelhafter Erzeugnisse nach Ziffer VII. 4.4.1 nicht stattfindet, obwohl er zur Mangelbeseitigung erforderlich wäre und stattdessen an der Sache, die durch den Einbau des mangelhaften Erzeugnisses entstanden ist, eine geeignete andere, die möglichen Auswirkungen des Mangels verhindernde Maßnahme getroffen wurde. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen für die Ersatzmaßnahme in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis und die sich darauf beziehenden Transportkosten zu den Kosten ste- hen, die im Falle des Austausches insgesamt entstanden wären. Kann der Mangel des gelieferten Erzeugnisses im eingebauten Zustand beseitigt werden und ist deshalb ein Austausch im Sinne der Ziffer VII. 4.4.1 nicht erforderlich, dann sind die der Mangelbeseitigung dienen- den Maßnahmen keine Ersatzmaßnahmen, sondern Nachbesserungs- maßnahmen (siehe Ziffer VII. 5.1.1).
Ersatzmaßnahmen. Siehe aktuelle DIN 14675-1 ⇨ Anforderungen an den Betreiber und dessen Pflichten Siehe aktuelle DIN 14675-1 ⇨ Maßnahmen bei Abschaltungen und für den Störungsfall Der Betreiber ist verpflichtet bei Revisionsarbeiten, Abschaltungen und vorsorglich für den Störungsfall der BMA geeignete Ersatzmaßnahmen zur Schutzzielerreichung einzuleiten, bis der Sollzustand der BMA wieder hergestellt ist. Weiterhin hat er dafür Sorge zu tragen, dass Alarme die während der Revision auftreten, nicht zur ILS Traunstein übermittelt werden. Die Dokumentation der Ersatzmaßnahmen ist in einem Notfallplan (siehe Anlage 10: Muster-Notfallplan) festzuhalten, in der Erstinformationsstelle zu hinterlegen und in der Objektinformation des Feuerwehrplans darauf hinzuweisen.
Ersatzmaßnahmen. Die Ersatzmaßnahmen sind spätestens im dem Baubeginn darauffolgenden Jahr durchzuführen.
Ersatzmaßnahmen. Sofern der Kunde mit der Bezahlung von Forderungen aus oder im Zusammenhang mit dem Verwahrungsvertrag mehr als 45 Kalendertage ganz oder zum Teil (mind. ein Monatsentgelt) in Verzug ist, ist der Verwahrer berechtigt, den Zutritt zu verweigern und den Verwahrungsvertrag nach Setzung einer Nachfrist von 10 Kalendertagen mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Forderungen nicht innerhalb dieser 10 Tages-Frist vollständig bezahlt wurden. Bei gesetzes- oder vertragswidriger Nutzung des Abteils, z.B. Nutzung des Abteils zu anderen Zwecken als zu Lagerzwecken, darf der Verwahrer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und / oder Zutritt zum Lagerobjekt verwehren. Für den Fall, dass nach Beendigung des Verwahrungsvertrags das Abteil nicht ordnungsgemäß geräumt an den Verwahrer übergeben worden ist, beauftragt und bevollmächtigt der Kunde den Verwahrer im Namen und auf Kosten des Kunden die nachfolgenden Ersatzmaßnahmen vorzunehmen: • Das Schloss am Abteil zu öffnen, ohne Ersatz für das Schloss leisten zu müssen und/oder ein neues Schloss anzubringen und das Abteil zu betreten und • Die im Abteil noch gelagerten Waren/Gegenstände zu entfernen und ggf. in einem anderen, vom Verwahrer ausgewählten Lager bzw. Abteil zu lagern und/oder • Nach der außerordentlichen Kündigung und des fruchtlosen letztmaligen Setzens einer finalen Abholfrist von 4 Wochen („Finale Mahnung“) die Sachen an einen Dritten zu veräußern und zu übereignen. Der erzielte ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ wird mit den offenen Forderungen des Verwahrers verrechnet und ein etwaiger übersteigender Betrag auf ein vom Kunden mitzuteilendes Konto überwiesen oder ggf. gerichtlich hinterlegt und/oder • Nach fruchtlosem Ablauf der Frist unter der Finalen Mahnung die Sachen zu entsorgen, wenn und soweit eine Lagerung und/oder eine freihändige Veräußerung wegen des geringen Wertes und/oder wegen der Verderblichkeit und/oder aus sonstigem Grund wirtschaftlich nicht zweckmäßig oder möglich ist. Die ▇▇▇▇, welche Ersatzmaßnahme getroffen wird, liegt im Ermessen des Verwahrers. Bis zur tatsächlichen ordnungsgemäßen Rückgabe des Abteils ist das vereinbarte Entgelt in voller Höhe zu bezahlen.
Ersatzmaßnahmen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand bei Vertragsbeendigung nicht räumt, ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich zum Benützungsentgelt, eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, vom Nachweis eines Schadens oder Verschuldens unabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von 100 % des Monatsmietzinses geltend zu machen. Desweiteren ist der Vermieter berechtigt, das Abteil auszuräumen und die Gegenstände an anderer Stelle zu lagern. Weitere Rechtsbehelfe und die Geltendmachung übersteigender Schäden bleiben vorbehalten.