Common use of Ersatzmaßnahmen Clause in Contracts

Ersatzmaßnahmen. Versicherungsschutz besteht auch für Aufwendungen aus Ersatzmaß- nahmen, deren Kosten die erforderlichen Aufwendungen für den er- sparten Austausch nicht überschreiten. Eine Ersatzmaßnahme liegt vor, wenn ein Austausch mangelhafter Erzeugnisse nach Ziffer VII. 4.4.1 nicht stattfindet, obwohl er zur Mangelbeseitigung erforderlich wäre und stattdessen an der Sache, die durch den Einbau des mangelhaften Erzeugnisses entstanden ist, eine geeignete andere, die möglichen Auswirkungen des Mangels verhindernde Maßnahme getroffen wurde. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen für die Ersatzmaßnahme in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis und die sich darauf beziehenden Transportkosten zu den Kosten ste- hen, die im Falle des Austausches insgesamt entstanden wären. Kann der Mangel des gelieferten Erzeugnisses im eingebauten Zustand beseitigt werden und ist deshalb ein Austausch im Sinne der Ziffer VII.

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