Aus- und Einbaukosten Musterklauseln

Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter we- gen der in Ziff. 4.4.2 und 4.4.3 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Drit- ter die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestell- ten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch — abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB — für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatz- ansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungs- nehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über be- stimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefah- rübergang vorhanden sind.
Aus- und Einbaukosten. A3-7.3.1 Versichert sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in A3-7.3.2 und A3- 7.3.3 genannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind.
Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern VII. 4.4.2 und VII. 4.4.3 genannten Vermö- gensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 SVAHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft gelieferten Erzeugnissen entstanden sind.
Aus- und Einbaukosten. 1.3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.2 und 3.3 genannten Vermögens- schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Um- fang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Verein- barung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldens- unabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern 4.4.2 und
Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.4.2 und 4.4.3 genannten Vermögensschäden im Sinne von § 2 Ziffer 1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangel- haft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 1 Ziffer 1 und 2 und § 7 Ziffer 3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatz- ansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschul- densunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
Aus- und Einbaukosten. Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.
Aus- und Einbaukosten. A3-7.4 Schäden durch mangelhafte Maschinen (fakultativ)
Aus- und Einbaukosten. 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.6.3 Nr. 2 und Ziffer 3.6.3 Nr. 3 genannten Vermögensschäden - im Sinne von Ziffer 1.14.1 und in teilweiser Abänderung von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.
Aus- und Einbaukosten. 27.6.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 27.6.2 und 27.6.3 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB aus dem Handel mit Erzeugnissen/Produkten bis zu einem Jahresumsatz in Höhe von 100.000 Euro. Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer über bestimmte Eigenschaften der Erzeugnisse/Produkte verschuldensunabhängig insoweit einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.