Aus- und Einbaukosten Musterklauseln

Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern VII. 4.4.2 und VII. 4.4.3 genannten Vermö- gensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 SVAHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. 4.4.2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen 4.4.2.1 Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abneh- men, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeug- nisse oder mangelfreier Produkte Dritter. 4.4.2.2 Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder man- gelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transpor- tes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versiche- rungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert. 4.4.3 Ausschließlich für die in Ziffer VII. 4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer VII. 4.4.1 - und insoweit abweichend von Ziffern 1.1 und 1.2 SVAHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Besei- tigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. 4.4.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn 4.4.4.1 der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen. 4.4.4.2 sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffern VII. 4.4.4.3 Ansprüche wegen Kosten im Zusammenhang mit einem Rück- ruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden (siehe Ziffer VII. 5.2.8).
Aus- und Einbaukosten. 1.3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.2 und 3.3 genannten Vermögens- schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Um- fang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Verein- barung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldens- unabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 1.3.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen 1.3.2.1 Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auf- tragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter; 1.3.2.2 Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungs- nehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versi- cherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert;
Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern 4.4.2 und
Aus- und Einbaukosten. Schäden durch mangelhafte Maschinen (fakultativ)
Aus- und Einbaukosten. Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.
Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.4.2 und 4.4.3 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 4.4.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
Aus- und Einbaukosten. Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.5.2 und 4.5.3 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer2.1. AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamt- produkten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Er- zeugnissen entstanden sind. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängel in der Herstellung und Lie- ferung gleich.
Aus- und Einbaukosten. 20.2.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 20.2.2 und
Aus- und Einbaukosten. Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.4.2 und 4.4.3 genannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind.
Aus- und Einbaukosten. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der nachfolgend genannten Vermögensschäden, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft gelieferten fremden Erzeugnissen entstanden sind.