Existenz des Vertrages Musterklauseln
Existenz des Vertrages. 2.1.1. Anzeigen bei Abschluss und während der Laufzeit des Vertrages
2.1.1.1. Bei Abschluss Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet alle vom Versicherer, geforderten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Die Prämie wird dementsprechend festgelegt. Der Vertrag wird nichtig, wenn der Versicherer durch vorsätzlich unterlassene oder ungenaue Angaben bezüglich der Risikoeinschätzung in die Irre geführt wird. In einem solchen Fall behält der Versicherer einen Anspruch auf die bereits gezahlten Prämien. Der Versicherer hat einen Regressanspruch auf eventuell zur Begleichung von Schadensfällen gezahlter Beträge, sowie einen Anspruch auf Zahlung aller bis zu dem Zeitpunkt fälligen Prämien, zu dem dem Versicherer die Unterlassung oder die Ungenauigkeit bekannt wird. Im Fall von nicht vorsätzlich unterlassenen oder falschen Angaben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem er über diese Erklärung Kenntnis erlangt hat, die Änderung des Vertrages vorschlagen, die zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme ihre Wirkung entfaltet. Wenn der Versicherer jedoch nachweist, dass das Risiko in keinem Fall versichert worden wäre, so kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab dem Tag der Kenntnisnahme der Verletzung der Anzeigepflicht kündigen. Wenn der Versicherungsnehmer den Änderungsvorschlag ablehnt oder wenn dieser Vorschlag nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Erhalt nicht angenommen wird, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb von zwei Wochen kündigen. Kann die Verletzung der Anzeigepflicht dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten vorgehalten werden und tritt ein Versicherungsfall ein, bevor die Vertragsänderung bzw. die Vertragskündigung wirksam geworden ist, ist der Versicherer nur verpflichtet, seine Leistung im Verhältnis zwischen der gezahlten Prämie und der Prämie zu erbringen, die bei einer richtigen Anzeige des Risikos zu zahlen gewesen wäre. Erbringt der Versicherer den Nachweis, dass das Risiko, dessen wahre Natur sich erst im Versicherungsfall herausstellte, keinesfalls versichert worden wäre, beschränkt sich die Leistung im Versicherungsfall auf die Erstattung der gezahlten Prämien bzw. der gezahlten Prämienraten. Sind durch das Versicherungsverhältnis mehrere Personen abgedeckt und sind die Kündigungs- bzw. Nichtigkeitsbedingungen nur für einzelne Versicherte erfüllt, kann die Geltendmachung der oben stehenden Rechte auf diese beschränkt werden.
