Wartezeiten Musterklauseln
Wartezeiten. Es bestehen keine Wartezeiten.
Wartezeiten. Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
Wartezeiten. Wenn Wartezeiten vereinbart sind, beginnt der Versicherungs- schutz erst mit deren Ablauf.
Wartezeiten. Die Wartezeiten nach § 3 Teil I AVB/KK 2013 entfallen.
Wartezeiten. 3.1 Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
3.2 Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt
3.2.1 bei Unfällen;
3.2.2 für den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft beantragt wird.
3.3 Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. Die besonderen Wartezeiten für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie entfallen, wenn die Zahnbehandlung, der Zahnersatz bzw. die Kieferorthopädie aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Unfalles notwendig wird.
3.4 Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
3.5 Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Wartezeiten. Bei Abschluss einer Krankheitskostenversicherung wird auf die Einhaltung sämtlicher Wartezeiten ver- zichtet.
Wartezeiten. Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten können erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person vorge- legt wird. Sie entfallen für die zu versichernde Person bei nach Vertragsabschluss eingetretenen Unfällen und für den Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten nach Abschnitt B III.
Wartezeiten. Die allgemeine Wartezeit nach § 3 Abs. 2 MB/KK 2009 und die besonderen Wartezeiten nach § 3 Abs. 3 MB/KK 2009 können erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der zu versichernden Per- son vorgelegt wird. Die Wartezeiten entfallen bei nach Ver- sicherungsbeginn eingetretenen Unfällen.
Wartezeiten. (1) Die allgemeine Wartezeit beträgt 31 Tage. Sie rechnet vom Versicherungsbeginn an. Sie entfällt,
a) wenndie versicherte Person eine Einreise im versicherten Aufenthaltsland innerhalb von 31 Tagen vor Antragstellung nachweist bzw. die Versicherung vor Antritt der Auslandsreise abgeschlossen wurde. Maßgebend ist der Eingang des Antrages bei der HanseMerkur bzw. Care Concept AG.
b) beiUnfällen, welche nach Versicherungsbeginn eintreten.
(2) Eine seit Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, den Ländern der Europäischen Union, den Mitgliedsstaaten des Schengen-Abkommens, der Schweiz oder Liechtenstein lückenlos bis zum Versicherungsbeginn bestehende Vorversicherung kann auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden. Die Leistungseinschränkungen gemäß § 6 gelten uneingeschränkt weiter.
(3) Die besondere Wartezeit beträgt für Entbindungen 8 Monate. Sie rechnet vom Versiche- rungsbeginn und bei Vertragsverlängerungen ab Beginn der Vertragsverlängerung an.
Wartezeiten. Regelungen zu den Wartezeiten richten sich nach dem jeweils vereinbarten Tarif.