Wartezeiten. Es bestehen keine Wartezeiten.
Wartezeiten. Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
Wartezeiten. Wenn Wartezeiten vereinbart sind, beginnt der Versicherungs- schutz erst mit deren Ablauf.
Wartezeiten. Die Wartezeiten nach § 3 Teil I AVB/KK 2013 entfallen.
Wartezeiten. 3.1 Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
3.2 Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt
3.2.1 bei Unfällen;
3.2.2 für den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft beantragt wird.
3.3 Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. Die besonderen Wartezeiten für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie entfallen, wenn die Zahnbehandlung, der Zahnersatz bzw. die Kieferorthopädie aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Unfalles notwendig wird.
3.4 Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
3.5 Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Wartezeiten. Bei Abschluss einer Krankheitskostenversicherung wird auf die Einhaltung sämtlicher Wartezeiten ver- zichtet.
Wartezeiten. 1. Die allgemeine Wartezeit beträgt 31 Tage. Sie rechnet vom Versicherungsbeginn an. Sie entfällt,
a. wenn die versicherte Person eine Einreise im versicherten Aufenthaltsland innerhalb von 31 Tagen vor Antragstellung nachweist bzw. die Versicherung vor Antritt der Auslandsreise abgeschlossen wurde. Maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Versicherer bzw. Care Concept AG;
b. bei Unfällen, welche nach Versicherungsbeginn eintreten.
2. Eine seit Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw. des Schengen-Abkommens lückenlos bis zum Versicherungsbeginn bestehende Vorversicherung kann auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden. Die Leistungseinschränkungen gemäß § 8 gelten uneingeschränkt weiter.
3. Die besondere Wartezeit beträgt für Entbindungen 8 Monate.
4. Bei Erstverträgen rechnet die jeweilige Wartezeit vom Versicherungsbeginn an.
5. Bei Abschluss eines Anschlussvertrages rechnen die Wartezeitregelungen vom Versicherungsbeginn des Anschlussvertrages an.
Wartezeiten. 1. Die allgemeine Wartezeit beträgt 31 Tage. Sie beginnt mit dem in der Meldelis- te bzw. im Onlineformular bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungs- beginn), jedoch
a. nicht vor Erhalt der Versicherungs-/Mitgliedsbestätigung;
b. nicht vor Überschreitung der Grenze ins Ausland. Sie entfällt,
a. wenn die versicherte Person eine Einreise im versicherten Aufenthaltsland innerhalb von 31 Tagen vor Anmeldung nachweist bzw. die Anmeldung vor Antritt der Auslandsreise erfolgte. Maßgebend ist der Eingang der Meldeliste bei dem Versicherer bzw. der Care Concept AG.
b. bei Unfällen, welche nach Versicherungsbeginn eintreten.
2. Eine seit Ausreise ins Ausland bzw. seit Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, die Länder der EU oder die Mitgliedsstaaten des Schengen- Abkommens lückenlos bis zum Versicherungsbeginn bestehende Vorversiche- rung kann auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden. Die Leistungs- einschränkungen gemäß § 8 gelten uneingeschränkt weiter.
3. Die besondere Wartezeit beträgt für Entbindungen 8 Monate. Sie rechnet bei erstmaliger Beantragung des Versicherungsschutzes vom Zeitpunkt der An- tragstellung und bei Beantragung einer Verlängerung des Versicherungsschut- zes vom Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerungsmitgliedschaft an. Soweit Erstmitgliedschaft und Anschlussmitgliedschaft bzw. mehrere Verlängerungs- mitgliedschaften zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen, erfolgt eine Anrech- nung der aus den jeweiligen vorangegangenen Mitgliedschaften resultierenden Wartezeiten. Die besondere Wartezeit für Zahnersatz beträgt 8 Monate. Sie rechnet bei erstmaliger Beantragung des Versicherungsschutzes vom Zeitpunkt der An- tragstellung und bei Beantragung einer Verlängerung des Versicherungsschut- zes vom Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerungsmitgliedschaft an. Soweit Erstmitgliedschaft und Anschlussmitgliedschaft bzw. mehrere Verlängerungs- mitgliedschaften zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen, erfolgt eine Anrech- nung der aus den jeweiligen vorangegangenen Mitgliedschaften resultierenden Wartezeiten.
Wartezeiten. Die besondere Wartezeit nach § 3 Abs. 3 MB/KK 2009 kann erlassen werden, wenn ein zahn- ärztliches Zeugnis über den Gebisszustand der zu versichernden Person vorgelegt wird. Die Wartezeit entfällt bei nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfällen.
Wartezeiten. Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten können erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person vor- gelegt wird. Sie entfallen für den Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten nach Abschnitt B III.