Forderungsübergang. Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.
Forderungsübergang. MUTUAIDE ASSISTANCE tritt im Umfang der gezahlten Entschädigungen und der von ihr erbrachten Leistungen in die Rechte und Handlungen des Versicherungsnehmers gegen jede Person ein, die für die Tatsachen verantwortlich ist, die ihr Eingreifen begründet haben. Wenn die in Ausführung des Vertrages erbrachten Leistungen ganz oder teilweise von einem anderen Unternehmen oder einer anderen Einrichtungen gedeckt werde, gehen die Rechte und Klagen des Versicherten gegenüber dieser Gesellschaft oder Einrichtung auf MUTUAIDE ASSISTANCE über.
Forderungsübergang. Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die ebase in ent- sprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensiche- rungsfonds über.
Forderungsübergang. Wird die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche muss die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere unverzüglich die erforderlichen Angaben machen, Auskunft erteilen und alle erforderlichen Unterlagen zugänglich machen.
Forderungsübergang. Auf den Versicherer gehen alle Rechte und Ansprüche über, die die Versicherte Person gegen Dritte hat, die ihr gegenüber haften. Sie sind verpflichtet, Uns bei der Geltendmachung der Rechte aus dem Forderungsübergang angemessen zu unterstützen.
Forderungsübergang. Ansprüche des Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die wir getragen haben, gehen auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versi- cherte uns auszuhändigen und bei Maßnahmen gegen den anderen auf Verlangen mitzuwirken; ver- letzt der Versicherte diese Pflicht, gilt Absatz 4. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an uns zurückzuzahlen.
(1) Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, können wir den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen.
(2) Die Ablehnung ist dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten wir tragen. Dazu veranlasst der Versicherte seinen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bie- tet.
(3) Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, dass sie of- fenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
(4) Xxxxxx wir uns darauf berufen, dass diese Entscheidung nicht bindend sei, müssen wir dies gegenüber dem Versicherten innerhalb eines Monats begründen. Xxxxx der Versicherte gegen uns vor einem anderen deutschen Gericht als dem seines Geschäftssitzes Klage erhebt, verzichten wir auf die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit.
(1) Der Anspruch auf Kostenübernahme durch uns verjährt in zehn Jahren, nachdem bestimmte Kosten gegenüber dem Versicherten fällig geworden sind. Für später fällig werdende weitere Kosten in dersel- ben Sache verjährt der Anspruch auf Kostenübernahme ebenso ab ihrer Fälligkeit in zehn Jahren.
(2) In die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum vom Eingang der Meldung des Rechts- schutzfalles bei uns bis zum Zugang von dessen schriftlicher Entscheidung über seine Leistungspflicht.
Forderungsübergang. Soweit das Einlagensicherungssystem Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf das Einlagensicherungssystem über.
Forderungsübergang. Soweit das Sicherungssystem oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an den Bausparer leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bausparkasse in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf das Sicherungssystem über.
Forderungsübergang. 2.8.1 Außer bei den Pauschalversicherungen tritt die Gesellschaft bis in Höhe aller gezahlten Schadensersatzleistungen in alle Rechte des Versicherten oder des Begünstigten gegen die Dritten ein, die den Schaden verursacht haben oder für ihn haften. Der Forderungsübergang darf auf keinen Fall den Versicherten oder Begünstigten benachteiligen, der nur teilweise entschädigt wurde; dieser kann seine Rechte bezüglich des Mehrbetrags ausüben und behält diesbezüglich gemäß Artikel 1252 des Zivilgesetzbuchs den Vorzug vor der Gesellschaft. Falls der Forderungsübergrund aus einem vom Versicherten oder Begünstigten zu vertretenden Grund nicht mehr zugunsten der Gesellschaft erfolgen kann, darf Letztere die Erstattung des gezahlten Schadensersatzes bis in Höhe des erlittenen Nachteils fordern.
Forderungsübergang. A7.1 Bei der Zahlung in Bezug auf eine Haftung, für die eine Deckung im Rahmen dieser Richtlinie verfügbar ist, kann der Versicherer in Ihrem Namen auf Kosten des Versicherers gegen jeden Dritten, der für die Haftung verantwortlich ist, bis zu dem Betrag, den der Versicherer bezahlt hat, eine Entschädigung erhalten. In diesem Fall müssen Sie auch alle angemessene Unterstützung leisten, die der Versicherer in Bezug auf eine solche Rückforderung benötigt. A7.2 In dem Umfang, in dem eine Rückforderung von Dritten in Bezug auf eine Haftung erfolgt, für die eine Deckung im Rahmen dieser Police verfügbar ist, hat der Versicherer Anspruch auf diese Erlöse bis zur Höhe aller Zahlungen, die er in Bezug auf diese Haftung geleistet hat. In diesem Fall müssen Sie mit dem Versicherer zusammenarbeiten und alle angemessenen Anweisungen des Versicherers in Bezug auf den Prozess und das Verfahren zur Durchführung einer solchen Rückforderung befolgen. Es liegt im alleinigen Ermessen des Versicherers, ob eine solche Rückforderung angestrebt werden soll. A8 Recht des Versicherers, von Ihnen eine Rückerstattung zu verlangen A8.1 Nach Begleichung eines Anspruchs ist der Versicherer berechtigt, von Ihnen die Erstattung aller im Zusammenhang mit einem Unfall gezahlten Beträge zu verlangen, soweit dieser Unfall verursacht, wurde durch:
(1) die vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen von Ihnen oder von Personen, für die Sie nach geltendem Recht persönlich verantwortlich sind; oder
(2) jede unbefugte Nutzung eines Voi E-Bikes, auch wenn:
(i) der Unfall durch einen Verstoß gegen lokale Verkehrsgesetze oder -vorschriften verursacht wurde;
(ii) Sie haben das Voi E-Bike unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol gefahren;
(iii) Sie waren zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem gesetzlichen Mindestalter für die Nutzung eines Voi E-Bikes.