Exportkontrolle und Zoll, Freistellung. 12.1 Hinsichtlich der von ihm beigestellten Fertigungsmittel, insbesondere der zur Verarbeitung beigestellten Ware, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungserfordernisse oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten nach deutschen, europäischen und US Ein- oder Ausfuhr- sowie Zollbestimmungen sowie nach den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der beigestellten Fertigungsmittel rechtzeitig schriftlich zu unterrichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, insoweit folgende Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen: - Material-, Dokumenten- oder sonstige Identifikationsnummer des Vertragspartners - Beschreibung des beigestellten Fertigungsmittels - alle auf das Fertigungsmittel anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN) - handelspolitischer Warenursprung - statistische Warennummer (HS-Code) - einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen. 12.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten betreffend die von ihm beigestellten Fertigungsmittel, sei es aufgrund technischer oder gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen, zu unterrichten. 12.3 Der Vertragspartner haftet uns für alle zusätzlichen Kosten und Aufwendungen, die wir wegen der Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen des Vertragspartners zu tragen haben und stellt uns insoweit auf erstes Anfordern frei.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Exportkontrolle und Zoll, Freistellung. 12.1 14.1 Hinsichtlich der von ihm beigestellten Fertigungsmittel, insbesondere der zur Verarbeitung beigestellten Ware, Fertigungsmittel ist der Vertragspartner verpflichtetver- pflichtet, uns über etwaige Genehmigungserfordernisse oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten nach deutschen, europäischen und US Ein- oder Ausfuhr- sowie Zollbestimmungen Zoll- bestimmungen sowie nach den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der beigestellten Fertigungsmittel rechtzeitig schriftlich zu unterrichten. Der Vertragspartner Vertrags- partner ist verpflichtet, insoweit folgende Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen: - Material-, Dokumenten- oder sonstige Identifikationsnummer des Vertragspartners - Beschreibung des beigestellten Fertigungsmittels - alle auf das Fertigungsmittel anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN) - handelspolitischer Warenursprung - statistische Warennummer (HS-Code) - einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen.
12.2 14.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten betreffend die von ihm beigestellten Fertigungsmittel, sei es aufgrund technischer oder gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen, zu unterrichten.
12.3 14.3 Der Vertragspartner haftet uns für alle zusätzlichen Kosten und Aufwendungen, die wir wegen der Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen des Vertragspartners zu tragen haben und stellt uns insoweit auf erstes Anfordern frei.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Exportkontrolle und Zoll, Freistellung. 12.1 15.1 Hinsichtlich der von ihm beigestellten Fertigungsmittel, insbesondere der zur Verarbeitung beigestellten Ware, Fertigungsmittel ist der Vertragspartner verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungserfordernisse oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten nach deutschen, europäischen und US Ein- oder Ausfuhr- sowie Zollbestimmungen sowie nach den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der beigestellten Fertigungsmittel Ferti- gungsmittel rechtzeitig schriftlich zu unterrichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, insoweit inso- weit folgende Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen: - • Material-, Dokumenten- oder sonstige Identifikationsnummer des Vertragspartners - • Beschreibung des beigestellten Fertigungsmittels - • alle auf das Fertigungsmittel anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Ex- port Control Classification Number gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN) - • handelspolitischer Warenursprung - • statistische Warennummer (HS-Code) - • einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen.
12.2 15.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten Ge- nehmigungspflichten betreffend die von ihm beigestellten Fertigungsmittel, sei es aufgrund technischer oder gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen, zu unterrichtenunterrich- ten.
12.3 15.3 Der Vertragspartner haftet uns für alle zusätzlichen Kosten und Aufwendungen, die wir wegen der Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen des Vertragspartners zu tragen tra- gen haben und stellt uns insoweit auf erstes Anfordern frei.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Exportkontrolle und Zoll, Freistellung. 12.1 14.1 Hinsichtlich der von ihm beigestellten Fertigungsmittel, insbesondere der zur Verarbeitung beigestellten Ware, Fertigungsmittel ist der Vertragspartner verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungserfordernisse oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten nach deutschen, europäischen und US Ein- oder Ausfuhr- sowie Zollbestimmungen sowie nach den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der beigestellten Fertigungsmittel rechtzeitig schriftlich zu unterrichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, insoweit folgende Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen: - Material-, Dokumenten- oder sonstige Identifikationsnummer des Vertragspartners - Beschreibung des beigestellten Fertigungsmittels - alle auf das Fertigungsmittel anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN) - handelspolitischer Warenursprung - statistische Warennummer (HS-Code) - einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen.
12.2 14.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten betreffend die von ihm beigestellten Fertigungsmittel, sei es aufgrund technischer oder gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen, zu unterrichten.
12.3 14.3 Der Vertragspartner haftet uns für alle zusätzlichen Kosten und Aufwendungen, die wir wegen der Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen des Vertragspartners zu tragen haben und stellt uns insoweit auf erstes Anfordern frei.
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