Fahreralter Musterklauseln

Fahreralter. 1.4.1 Fahrer unter 23 Wird das Fahrzeug von einer Person geführt, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so gilt in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung - in Abhän- gigkeit von der jeweils gültigen Schadenfreiheits- klasse sowie dem bei Versicherungsbeginn vorlie- genden konkreten Alter dieses Fahrzeugführers - ein erhöhter Beitrag nach Maßgabe des Tarifes. Folgende Altersklassen werden unterschieden: 18 - 19 Jahre 20 - 21 Jahre ab 22 bis unter 23 Jahre Ist ein 18 oder 19jähriger Fahrzeugführer mindes- tens sechs Monate lang begleitet gefahren (siehe Ziffer 1.4.2), so wird der Zuschlag für "Fahrer unter 23" so berechnet, als wäre dieser Fahrer bereits 20 Jahre alt.
Fahreralter. Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Alter der Fahrzeug- nutzer, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen, welche Geburtsjahre des jüngsten und ältesten Fahrers zu Beginn des Ver- trags berücksichtigt worden sind. Der Beitrag wird während der Ver- tragslaufzeit den veränderten Lebensaltern des jüngsten und ältesten Fahrers angepasst. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen. Die Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
Fahreralter. Der Beitrag richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversiche- rung nach der Altersklasse, welche dem Fahrer bzw. den Fahrern des versicher- ten Fahrzeugs zugeordnet wird. Die Zuordnung zu einer Fahreraltersklasse wird anhand der nachfolgenden Tabelle vorgenommen. Machen Sie keine Angaben zum Fahreralter, richtet sich der Beitrag nach der Altersklasse 1. Altersklasse Fahreralter Jüngster Fahrer Ältester Fahrer 4 ab 23 Jahre ab 70 Jahre Die Zuordnung des Versicherungsvertrages zu einer Fahreraltersklasse bleibt auch dann erhalten, wenn das versicherte Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt durch einen Kaufinteressenten, einen Kfz-Reparateur, einen Hotelangestellten in Ausübung seines Dienstes oder einen Dritten anlässlich einer Notsituation ge- fahren wird, selbst wenn dieser Person eine andere Fahreraltersklasse zuzuord- nen wäre. Fahrunsicherheit Ihrerseits oder anderer berechtigter Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne dieser Bestimmungen.