Auskünfte über den Schadenverlauf. I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen: • Art und Verwendung des Fahrzeugs, • Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, • Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haft- pflicht- und der Vollkaskoversicherung, • Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, • ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und • ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Ver- trags in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversi- cherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach I.8.1 zu geben. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2.1 – werden nicht berücksichtigt. I.8.3 Ist Ihr Vertrag nach der maßgeblichen Tabelle in Anhang 1 in die SF-Klasse M, 0 oder S eingestuft oder einzustufen, sind wir bei Beendigung dieses Vertrages berechtigt, dies der zuständigen Gemein- schaftseinrichtung der Versicherer mitzuteilen. Dies ist derzeit die GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx. Ihre SF-Klasse wird dort für andere Versicherer nach I.8.4 abrufbar sein. I.8.4 Beantragen Sie keine Übernahme des Schadenverlaufs aus dem Vertrag Ihres Vorversiche- rers, sind wir berechtigt, bei der zuständigen Gemein- schaftseinrichtung der Versicherer nachzufragen, ob Ihr Vertrag bei einem Vorversicherer in die SF-Klassen M, 0 oder S einzustufen war.
Auskünfte über den Schadenverlauf. 1) Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs vom Vorversicherer folgende Auskünfte geben zu lassen: – Art und Verwendung des Fahrzeugs, – Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, – Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Fahrzeugvollversicherung, – Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, – ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, und – ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
2) Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung Ihr Fahr- zeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach Absatz 1 zu geben. Das gleiche gilt, wenn Sie die Über- tragung des Schadenverlaufs auf einen bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag beantragt oder einer solchen Übertragung zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vertrag bei uns fortbesteht. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2 – werden nicht berücksichtigt. Im Falle einer Sondereinstufung nach I.2.3, I.2.4 oder I.2.5 bestätigen wir den Schadenverlauf so, als wäre der Vertrag bei Beginn nach I.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder c eingestuft worden.
Auskünfte über den Schadenverlauf. I.9.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs fol- gende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen: I.9.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versi- cherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ih- rem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach I.9.1 zu geben.
Auskünfte über den Schadenverlauf. Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen: • Art und Verwendung des Fahrzeugs, • Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, • Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko, • Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, • ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von 3 Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleis- tet worden sind und • ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Aus- künfte erteilt worden sind. Wir sind berechtigt, beim Vorversicherer zum Schadenverlauf anzufragen und das Ergebnis der Anfrage zu speichern. Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflichtver- sicherung und in der Vollkasko Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versiche- rer? Dann müssen wir ihm auf Anfrage diese Auskünfte geben. Wir informieren den Nachversicherer über den tatsächlichen Schaden- verlauf, nicht über Sondereinstufungen.
Auskünfte über den Schadenverlauf. I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei der Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- oder der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach I.8.1 zu geben. I.8.3 Ist Ihr Vertrag bei Beendigung nach der maßgeblichen Tabelle zum Schadenfreiheitsrabatt-System in Anhang 1 in die SF- Klasse M oder 0 eingestuft oder wäre er bei Fortbestehen dort einzustufen, sind wir berechtigt, dies der zuständigen Gemein- schaftseinrichtung der Versicherer mitzuteilen. Dies ist derzeit die GDV Dienstleistungs-GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx. Ihre SF-Klasse wird dort für andere Versicherer nach I.8.4 abrufbar sein. I.8.4 Geben Sie in Ihrem Antrag keine Vorversicherung an, sind wir berechtigt, bei der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer nachzufragen, ob Ihr Vertrag bei einem Vorversicherer in die SF-Klassen M, 0 oder S einzustufen war.
Auskünfte über den Schadenverlauf. I.5.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Scha- denverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen: • Art und Verwendung des Fahrzeugs, • Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, • Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haft- pflicht- und der Vollkaskoversicherung, • Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, • ob für ein Schadenereignis Rückstellungen in- nerhalb von drei Jahren nach deren Bildung auf- gelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleis- tet worden sind und • ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
I.5.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Aus- künfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahr- zeug nach I.5.1 zu geben. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx. Sondereinstufungen werden nicht berücksichtigt.
Auskünfte über den Schadenverlauf. I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
a Art und Verwendung des Fahrzeugs,
b Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
c Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung,
d die Anzahl der Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den Schadenfreiheitsrabattstatus ausgewirkt haben, e in der Kfz-Haftpflichtversicherung, falls erforderlich, auch die übrigen in § 5 Abs. 7 Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) genannten Daten,
Auskünfte über den Schadenverlauf. I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
a Art und Verwendung des Fahrzeugs,
b Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
c Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko,
d Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, e ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von 3 Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und
Auskünfte über den Schadenverlauf. I.8.1 (1) Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs von dem Vorversicherer folgende Auskünfte geben zu lassen:
Auskünfte über den Schadenverlauf. I.9.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
I.9.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz- Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach I. 9.1 zu geben. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen - mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2.1 werden nicht berücksichtigt. Mit der Übermittlung der Daten an Ihren neuen Versicherer gilt unsere Verpflichtung Ihnen gegenüber nach § 5 Abs. 7 Satz 1 PflVG als erfüllt.
I.9.3 Während des Versicherungsverhältnisses können Sie jederzeit eine Bescheinigung über den Schadenverlauf in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung verlangen. Die Bescheinigung übersenden wir innerhalb von 15 Tagen nachdem Sie diese bei uns angefordert haben. I.9.4 Ist Ihr Vertrag bei Beendigung nach der maßgeblichen Tabelle zum Schadenfreiheitsrabatt-System in Anhang 1 in die SF-Klasse M, 0 oder S (Schadenklasse) eingestuft oder wäre er bei Fortbestehen dort einzustufen, sind wir berechtigt dies der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer mitzuteilen. Wir melden die SF-Klasse zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung sowie die Anzahl der in dieser noch nicht berücksichtigten Schäden zusammen mit Ihrem Namen, Ihrer Anschrift, Ihrer Versicherungsschein-Nummer, dem amtlichen Kennzeichen des bisher versicherten Fahrzeugs sowie dem Datum, zu dem der Versicherungsvertrag beendet wurde. Die zuständige Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer ist derzeit die GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx.