Fahrtveranstaltungen Musterklauseln

Fahrtveranstaltungen. (zu Ziffer 4.1.5 AUB 2014) Unfälle bei der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen als Fahrer, Beifah- rer oder Insasse mitversichert, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten (Stern-, Zuver- lässigkeits-, Orientierungsfahrten) ankommt, sind mitversichert. Freizeitfahrten mit Gokarts, die von einem Kartcenter zur Verfügung gestellt werden, auf In- oder Outdoorbahnen gelten ebenfalls als mit- versichert. Jedoch nur, soweit die Fahrten reinen Freizeitcharakter aufweisen und die Fahrtveranstaltungen nicht von Verbänden organi- siert, einer Kart-Serie angehören oder dem Kartsport zuzurechnen sind.
Fahrtveranstaltungen. (zu Ziffer 4.1.5 AUB 2014) Unfälle bei der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen als Fahrer, Beifah- rer oder Insasse mitversichert, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten (Stern-, Zuver- lässigkeits-, Orientierungsfahrten) ankommt, sind mitversichert.
Fahrtveranstaltungen. Versichert sind Unfälle der versicherten Person bei Stern-, Zu­ verlässigkeits- und Orientierungsfahrten. Versicherungsschutz besteht ebenfalls für Unfälle beim Fah­ ren auf öffentlichen Kartbahnen in Deutschland. Dies gilt nur, soweit die Veranstaltung reinen Freizeitcharakter hat und die versicherte Person kein Berufs-, Lizenz-, Vertragssportler, Vertragsamateur oder Vereinsmitglied im Bereich Motorsport ist. Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle der versicherten Person als Fahrer, Beifahrer oder Insasse.
Fahrtveranstaltungen. Die Fahrtveranstaltung findet auf öffentlichen Wegen unter Einhaltung aller Verkehrsregelungen und gesetzlichen Bestimmungen statt. Die versicherte Person, Fahrer, Beifahrer und Insassen erzielen durch die Fahrtveranstaltung, der Vorbereitung oder dem Training kein Einkommen und vereinnahmen kein Geld und keine Sachleistungen aufgrund von Verträgen. Das Motorfahrzeug ist für die Fahrtveranstaltung nicht besonders technisch verändert. Der Veranstalter betreibt mit der Veranstaltung oder mit Motorfahrzeugen kein Gewerbe und keinen Verein. Abweichend von Ziffer 5.1.5 AUB 2008 sind dann Unfälle der versicherten Person bei der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Motorfahrzeugen versichert.
Fahrtveranstaltungen zu Ziffer 5.1.5 AUB 2013 (Stand 01-2013) In teilweiser Abänderung von Ziffer 5.1.5 AUB 2013 gelten Unfälle bei Teilnahme an Fahrtveranstaltungen als Fahrer, Beifahrer oder Insasse mit- versichert, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittgeschwindigkeiten ankommt (z. B. Orientierungsfahrten). Fahrten mit Go-Karts in Kartcentern sind mitversichert, jedoch nur, wenn die Go-Karts vom Kartcenter geliehen wurden, es sich um reine Freizeit- fahrten handelt und diese nicht dem vereinsmäßigen Kartsport zuzurech- nen sind.
Fahrtveranstaltungen. Bei Unfalltod, der der versicherten Person dadurch zustößt, dass sie sich als Fah- rer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließ- lich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, besteht kein Versicherungsschutz.
Fahrtveranstaltungen. In Ergänzung zu Ziffer 5.1.5. AUB besteht Versicherungsschutz beim Absolvieren von Sicherheitstrainings sowie bei Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt. Dazu zählen unter anderem Stern-, Zuverlässigkeits-. Orientierungs- und Ballonverfolgungsfahrten.
Fahrtveranstaltungen. (§ 5 Ziff. 5.1.5 AUB 2008)
Fahrtveranstaltungen. Mitversichert gelten Unfälle bei der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen als Fahrer, Beifahrer oder Insasse, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten (Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungsfahrten) ankommt. Freizeitfahrten mit Gokarts, die von einem Kartcenter zur Verfügung gestellt werden, auf In- oder Outdoorbahnen sind mitversichert. Jedoch nur, soweit die Fahrten reinen Freizeitcharakter aufweisen und die Fahrtveranstaltungen nicht von Verbänden organisiert, einer Kart-Serie angehören oder dem Kartsport zuzurechnen sind.
Fahrtveranstaltungen. In teilweiser Abänderung der Ziffer 4.1.4 der GUB 2014 gilt: Unfälle oder Ereignisse (z.B. ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall) und daraus resultierende Krank- heiten, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungs- fahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt (Fern-, Zuver- lässigkeits-, Orientierungs- und Ballonverfolgungsfahrten) gelten nicht als Fahrtveranstaltung im Sinne dieser Bestimmung.