Welches Recht findet Anwendung? Musterklauseln

Welches Recht findet Anwendung?. Der Versicherungsumfang
Welches Recht findet Anwendung?. Für Verträge mit einem deutschen Versicherungsnehmer gilt deutsches Recht. Für Verträge mit einem österreichischen Versicherungsnehmer gilt österreichisches Recht. Für Verträge mit Versicherungsnehmern außerhalb Deutschlands oder Österreichs gilt das Recht des Gastlandes (Deutschland oder Österreich).
Welches Recht findet Anwendung?. Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
Welches Recht findet Anwendung?. Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein. Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen.
Welches Recht findet Anwendung?. 39 B - 23 Versicherungsjahr 39 B - 24 Sanktions-/Embargoklausel 39 B - 25 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind 39 Tabelle über die Beitragsnachlässe und –zuschläge auf Grund des sich ändernden Gebäudealters 40 ■ Abschnitt A 1 Basis-Regelungen (gemeinsame Bestimmungen, gültig für alle Leistungsbausteine in den Abschnitten A 2 bis A 10) Auf Ihren Wunsch versicherbare Gefahren; generell versicherte Gefahren; versicherte Kosten und Mietausfall
Welches Recht findet Anwendung?. Wo sind die Gerichtsstände?
Welches Recht findet Anwendung?. 19 Wie erhöhen sich die Ansprüche auf Unfall-Rente bzw. auf Unfall-Hinterbliebenenrente während der Rentenzahlungsdauer?
Welches Recht findet Anwendung?. 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden oder in zusätzlichen Bedingungen be- schrieben.
Welches Recht findet Anwendung?. 7002021182 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Wichtige Vertragsunterlagen! Unbedingt aufheben. Zu unterscheiden sind die Gefahrengruppen A und B sowie nicht versicherba- re Berufe. Wir führen ein Berufsverzeichnis, in dem alle bekannten Berufe eindeutig einer Gefahrengruppe gemäß der aufgeführten Definition zugeord- net sind. Werden planmäßig oder regelmäßig, also nicht nur ausnahmsweise, auch Tätigkeiten nach Gefahrengruppe B ausgeübt, erfolgt eine Zuordnung in die Gefahrengruppe B. Wichtiger Hinweis: Die in dieser Anlage zur Verfügung gestellte beispielhafte Auflistung von Berufen unter Gefahrengruppe A und B dient lediglich der Veranschaulichung und ist nicht vollständig. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob der Beruf der versicherten Person der Gefahrengruppe A oder B zuzuordnen ist oder als nicht versicherbar ausgewiesen ist, wenden Sie sich bitte an uns. Wir erteilen Ihnen anhand des vollständigen Berufsver- zeichnisses verbindlich Auskunft darüber, in welche Gefahrengruppe der infrage stehende Beruf einzuordnen ist bzw. ob Versicherungsschutz gewährt werden kann.