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Weitere Bestimmungen Musterklauseln

Weitere Bestimmungen. 18.1. Sofern nicht ausdrücklich anders aufgeführt, sind Vertragsabänderungen weder gültig noch bindend, es sei denn, dies erfolgt schriftlich. 18.2. Eine Person, die keine Vertragspartei dieser Vereinbarung ist, kann keine ihrer Bestimmungen im Rahmen der Verträge geltend machen (Rechte Dritter, Act 1999). 18.3. Keine der beiden Vertragsparteien darf ihre Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei vollständig oder teilweise abtreten, an Unterauftragnehmer vergeben, übertragen oder darüber verfügen. XxxxxXX darf jedoch unter der Voraussetzung seine Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden vollständig oder teilweise abtreten, an Unterauftragnehmer vergeben, übertragen oder darüber verfügen, sofern es sich dabei um FleetGO-Partner handelt. 18.4. Sämtliche Mitteilungen, Einwilligungen, Forderungen, Verzichtserklärungen und andere Nachrichten im Zusammenhang mit dem Vertrag müssen schriftlich, in englischer Sprache und eigenhändig abgegeben oder auf dem normalen Postweg, per Einschreiben, Expresskurier oder per E-Mail an die entsprechende auf dem Vertrag vermerkte Adresse gesendet werden. Eine Mitteilung erlangt durch einen Nachweis des Zugangs oder bei erfolgreicher Übertragung (falls per E-Mail versendet) Wirksamkeit. 18.5. Der Kunde und die bevollmächtigten Nutzer der Flotte, die die FleetGO-Hardware enthält, bleiben zu jeder Zeit verantwortlich dafür, neben den Grundregeln des sicheren Fahrens alle einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelungen zu beachten. FleetGO kann unter keinen Umständen für Bußgelder, Sanktionen oder auferlegte Strafen haftbar gemacht werden. 18.6. XxxxxXX trägt keinerlei Verantwortung für Störungen von Produkten oder Services, die auf den Zustand der Flotte zurückzuführen sind, in der die Hardware installiert wurde. Der Kunde ist verantwortlich für einen optimalen Zustand der Flotte.
Weitere Bestimmungen. Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.
Weitere Bestimmungen. Der Kunde kann aufgefordert werden, bei einer neuen Bestellung geänderte oder zusätzliche Bedingungen zu akzeptieren. Bei vorhandenen Abonnements und Leistungsbeschreibungen wird der Kunde mindestens 60 Tage vor Inkrafttreten von Änderungen
Weitere Bestimmungen. 5 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?
Weitere Bestimmungen. Für solche Lieferungen und Leistungen von SHB, die keine Bauleistungen im Sinne der Bestimmungen der VOB sind, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen vorstehend unter A. folgende Bestimmungen: 16. Sach- und Rechtsmängel 16.1 Grundsätze: SHB behält sich vor, handelsübliche Änderungen an Aufbau und Gestaltung der Liefergegenstände vorzunehmen. Bei eventuellen Sach- oder Rechtsmängeln von Liefergegenständen bestimmen sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe dieser Bedingungen über die Sach- und Rechtsmängelgewährleistung durch SHB. Beschaffenheitsgarantien bedürfen in jedem Falle einer ausdrücklichen Erklärung von SHB. Eine selbstständige Herstellergarantie, die einer Ware beigefügt ist, begründet im Zweifel keine Beschaffenheitsgarantie. Die Liefergegenstände sind ausschließlich für den unternehmerischen Verkehr bestimmt. Ein gesetzliches Rückgriffsrecht ist demgemäß ausgeschlossen. 16.2 Einschränkungen: Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit die Liefergegenstände nur unerheblich von Beschaffenheitsangaben abweichen und/oder die Eignung der Liefergegenstände für die geschuldete Verwendung nur unerheblich eingeschränkt ist. SHB behält sich die Xxxx der Art der Nacherfüllung vor. SHB ist zur Nacherfüllung nicht verpflichtet, solange der Kunde im Verzug mit der Erfüllung einer Vertragspflicht ist. Übt SHB das Wahlrecht nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist aus, geht es auf den Kunden über. SHB behält sich - auch bei Werkverträgen - zwei Nacherfüllungsversuche vor, es sei denn, dieses ist dem Kunden im Einzelfall unzumutbar. Die Kosten der Nacherfüllung trägt SHB nur auf Basis des Transports von und zu der ursprünglichen Lieferanschrift. Leistet SHB zum Zwecke der Nacherfüllung nach, ist der Kunde zur Herausgabe der mangelhaften Liefergegenstände verpflichtet und hat Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten.
Weitere Bestimmungen. 20 Rechenschaftsablage 1. Die Rechnungseinheit der einzelnen Teilvermögen ist der Schweizer Franken (CHF). 2. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 01. Oktober bis zum 30. September. 3. Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen geprüften Jahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 4. Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen separate Jahresberichte veröffentlichen. 5. Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 6 bleibt vorbehalten. Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Fondsleitung und die Depotbank die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften wie auch die Standesregeln der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Prüfgesellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint im Jahresbericht. 1. Der einer ausschüttenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der Rechnungseinheit bzw. in der Währung der jeweiligen Anteilsklasse an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann bei der ausschüttenden Anteilsklasse zusätzliche Zwischenausschüttungen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages einer ausschüttenden Anteilsklasse eines Teilvermögens können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der gesamte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. der jeweiligen Anteilsklasse weniger als 1% des Nettoinventarwertes des Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens oder einer Anteilsklasse weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse beträgt. 2. Der einer thesaurierenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird dem Fondsvermögen jährlich zur Wiederanlage hinzugefügt. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. Vorbehalten bleiben zudem ausserordentliche Ausschüttungen der Nettoerträge der thesaurierenden Anteilsklassen der Teilvermögen in den entsprechenden Währungen der Anteilsklasse an d...
Weitere Bestimmungen. 1. Voraufstellung zum Training und zum Rennen: Ort der Startaufstellung und die Zufahrt zur Renn- strecke werden in der Fahrerbesprechung bekannt- gegeben.