Folgeprämien Musterklauseln
Folgeprämien. Die Folgeprämien sind unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang der Prämienrechnung zu zahlen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, darf der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs- frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzel- nen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Nach Fristablauf kann der Versicherer den gesamten Versicherungsvertrag ohne Ein- haltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge- schuldeten Beträge in Verzug ist. Der Versicherer darf die Kündigung mit der Bestim- mung der Zahlungsfrist so verbinden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf wird der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder des Fristablaufs die Zahlung leistet, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
Folgeprämien. Die Folgeprämien sind an den vereinbarten Zahlungsterminen fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Unterbleibt die rechtzeitige Zahlung, wird der Versicherungsnehmer unter Angabe der Rechtsfolgen schriftlich und auf seine Kosten zur Zahlung innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und befindet sich der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der Kosten im Verzug, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei und berechtigt, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 % der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt unbeschadet der Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung die vorstehend vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
Folgeprämien. 4.1. Folgeprämien sind für jeweils ein weiteres Versicherungsjahr mit Beginn des neuen Versicherungsjahr fällig.
4.2. Ist die Folgeprämie nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten eine Zahlungsfrist in Textform von mindestens zwei Wochen setzen.
4.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist noch in Verzug, > und tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der Frist ein, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei; > kann der Versicherer den Versicherungsvertrag fristlos kündigen. Wird die Zahlung innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachgeholt, fällt die Wirkung der Kündigung fort und der Vertrag bleibt bestehen. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht kein Versicherungsschutz.
