Prämienzahlung Musterklauseln

Prämienzahlung. 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart?
Prämienzahlung. Je nach Vereinbarung werden die Prämien im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie.
Prämienzahlung. Die erste Prämie einschließlich der Versicherungssteuer und der vereinbarten Nebenkosten ist unverzüglich nach Zugang der Zahlungsaufforderung (Prämienrechnung), Folgeprämien sind am jeweiligen Fälligkeitstag zu zahlen. Die Prämie ist in der Regel an den in der Prämienrechnung ausgewiesenen Empfänger zu zahlen. Eventuell vereinbarte Teilzahlungen, Fristen und Fälligkeiten entnehmen Sie bitte der Rechnung. Mit Ihrer Zustimmung können wir die Versicherungsprämie auch direkt per Last- schriftverfahren einziehen.
Prämienzahlung. 1. Erste oder einmalige Prämie Die einmalige oder erste Prämie ist unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Ist die einmalige oder erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, sind wir zur Leistung nicht verpflichtet, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Allerdings sind wir nur leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht haben. Solange die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
Prämienzahlung. Die Prämien können je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresprämien entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsprämien einen Monat, bei Vierteljahresprämien ein Vierteljahr, bei Halbjahresprämien ein Halbjahr und bei Jahresprämien ein Jahr.
Prämienzahlung. Die Prämien oder Prämienraten sowie die gesetzlich zulässigen Kosten, Abgaben, Aufwendungen und Nebenkosten sind im Voraus an den Sitz der Gesellschaft oder des von ihr hierfür benannten Bevollmächtigten zu zahlen. Zu jedem jährlichen Fälligkeitsdatum der Prämienzahlung weist die Gesellschaft den Versicherungsnehmer auf das Datum der jährlichen Vertragsfälligkeit, auf die Höhe des ihr geschuldeten Betrags sowie auf das Kündigungsrecht und dessen Modalitäten, das Datum, bis zu dem dieses Kündigungsrecht ausgeübt werden kann, und etwaige Tariferhöhungen hin. Aus den Persönlichen Bedingungen der einzelnen Versicherungen geht hervor, ob die Prämie: ◼ im Voraus pauschal festgelegt wurde. Sie ändert sich, solange sie zahlbar ist, durch das System der automatischen Anpassung der versicherten Beträge und/oder per Nachtrag. Sie ist bei Vertragsschluss, zu jedem Fälligkeitsdatum oder bei der Zustellung eines Nachtrags zu zahlen. - Das Prinzip des Pauschaltarifs für die Betriebshaftpflichtversicherung (mit Ausnahme des Landwirtschaftssektors). Die Pauschalprämie wurde auf der Grundlage der Anzahl der beschäftigten Personen festgelegt, die der Versicherungsnehmer angemeldet hat. In den Persönlichen Bedingungen ist angegeben, für wie viele Personen die Pauschalprämie gültig ist. Auszubildende, bezahlte Praktikanten und ADEM-Beschäftigte werden zu 50 % berücksichtigt. Falls sich die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen während der Vertragslaufzeit ändert, wird die Prämie neu berechnet. - Pflichten in Bezug auf die Betriebshaftpflichtversicherung (mit Ausnahme des Landwirtschaftssektors). Bei der Vertragsunterzeichnung verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, der Gesellschaft die Anzahl der je Mitarbeiterkategorie beschäftigten Personen mitzuteilen. Sollte sich die Beschäftigtenzahl während der Vertragslaufzeit ändern und dies zur Schaffung einer neuen Funktion im Unternehmen führen, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Gesellschaft hierüber unverzüglich zu informieren. ◼ nach Ablauf des Beitragszeitraums zahlbar ist. Da die für die Prämienberechnung erforderlichen Elemente erst zum Jahresende bekannt sind, wird der Versicherungsnehmer aufgefordert, einen Vorschuss für die endgültige Prämie zu leisten. Der Vorschuss ist im Voraus und in jährlichen, halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zu zahlen. Der Vorschussbetrag entspricht dem geschätzten Betrag der ersten Jahresprämie. Er wird anschließend jährlich abhängig von den Angabe...
Prämienzahlung. Prämienanpassung bei Veränderung des Umsatzes Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet wird, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Änderungen des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Text- form anzuzeigen (Änderungsanzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem Ver- sicherungsnehmer einen Fragebogen, der innerhalb von drei Monaten zu beantworten ist. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die ge- samte laufende Versicherungsperiode. Für frühere Versicherungsperioden wird keine Prämienanpassung vorgenommen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der Ver- sicherer anstelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende Versicherungs- periode vereinbarte Prämie noch einmal verlangen. Wird die Änderungsanzeige inner- halb eines Monats nach Empfang der Nachzahlungsaufforderung des Versicherers nachgeholt, erlischt die Pflicht des Versicherungsnehmers zur nochmaligen Zahlung der Prämie und der Versicherer nimmt die Prämienanpassung vor.
Prämienzahlung. (1) Die Prämien sind – je nach Vereinbarung – in einem einzigen Betrag oder durch laufende Prämien zu entrichten.
Prämienzahlung. Die Prämien sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu zahlen. Diese Termine, die Zahlungsart und die Zahlungsweise können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Prämienzahlung. 1. Erste oder einmalige Prämie