FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE Musterklauseln

FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE. Der Lieferant garantiert, dass die Vertragsprodukte keine Free und Open Source Software enthalten, es sei denn, dies wurde in einer Einzelvereinbarung ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart.
FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE. FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE darf in den LIEFERGEGENSTÄNDEN nur enthalten sein, wenn der AG dem zuvor in TEXTFORM zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn die für die FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE einschlägigen Lizenzbe- dingungen diese Verwendung sowohl in ursprünglicher als auch in bearbeiteter oder sonstiger Form ausdrücklich gestatten. Beabsichtigt der AN in den LIEFERGEGENSTÄNDEN FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE zu verwenden, übernimmt es der AN als wesentliche Vertragspflicht, dem AG unverzüglich in TEXTFORM (i) mitzuteilen, welche FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE Komponenten verwendet werden sollen, (ii) mitzuteilen, welche Copyright-/Urhebervermerke und Lizenzbedingungen für diese einschlägig sind und dem AG diese in Kopie zu übergeben sowie (iii) dem AG ausdrücklich zu bestätigen, dass kein sogenannter COPYLEFT-EFFEKT ausgelöst wird, aufgrund dessen die LIEFERGEGEN- STÄNDE insgesamt oder in wesentlichen Bestandteilen als FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE einzustufen wären. Insbe- sondere wird der AN ausdrücklich bestätigen, dass keine proprietären Softwarekomponenten vom COPYLEFT-EFFEKT erfasst sind. Soweit der Einsatz von FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE nach Maßgabe dieser Ziffer zulässig ist, so ist der AN verpflichtet, sicherzustellen, dass der Einsatz der FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE die vertrags- bzw. bestim- mungsgemäße Nutzung der LIEFERGEGENSTÄNDE durch den AG und Unternehmen der VOLKSWAGEN-GRUPPE nicht be- schränkt. Der AN wird die Informationen zu (i) und (ii) in einem von dem AG vorgegebenen Format bereitstellen. Überlässt der AN dem AG LIEFERGEGENSTÄNDE, die FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE enthalten, ohne vorherige Zustimmung des AG oder beruht die Zustimmung des AG auf schuldhaft unvollständigen oder unzutreffenden In- formationen im Sinne des vorstehenden Absatzes, so ist der AG nach seiner Xxxx berechtigt, vom VERTRAG zurück- zutreten oder von dem AN zu verlangen, die FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE durch eine gleichwertige proprietäre Software zu ersetzen; Ziffer 22.1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Der AN stellt den AG der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten aufgrund der Verwendung von FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE frei. Ziffer 22.4 gilt entsprechend. Soweit dies nach den jeweiligen Lizenzbestimmungen der FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE erforderlich ist, hat der AN den Quellcode der FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE spätestens mit Auslieferung der LIEFERGEGENSTÄNDE an den AG zu übergeben. Sofern der AG vor Vert...
FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE. 16.1 Der Lieferant darf keine sog. „Free and Open Source Software“, d.h. Software, die regelmäßig kostenfrei und quelloffen bezogen werden kann (nachfolgend: „FOSS“) in den Lieferungen und Leistungen an den Besteller einsetzen, auch dann nicht, wenn deren Nutzungsbestimmungen den Gebrauch der FOSS ausdrücklich gestatten. 16.2 Der Lieferant kann im Einzelfall den Einsatz von FOSS beim Besteller beantragen, durch a) Übermittlung der vollständigen und korrekten Informationen über die konkrete FOSS, einschließlich z.B. der genauen Bezeichnung und Version, sämtlichen zugehörigen Lizenz- und Nutzungsbestimmungen, der Bezugsquelle der FOSS und Urheber- oder Autorenvermerke b) Angabe der Gründe für den Einsatz der FOSS c) Bestätigung einer erfolgreich durchgeführten Kompatibilitätsprüfung bei mehreren unterschiedlichen FOSS-Komponenten/-Lizenzen. 16.3 FOSS, deren Verwendung beantragt wurde, darf erst nach schriftlich erteilter Genehmigung durch den Besteller verwendet werden. 16.4 Im Zweifel ist die Genehmigung nur wirksam für den konkreten Arbeitsstand des Leistungs- / Lieferumfangs des Lieferanten und ist vor der Bereitstellung neuer Arbeitsstände, Versionen, Updates, Upgrades oder sonstiger Lieferungen und Leistungen neu zu beantragen 16.5 Der Lieferant wird bei Verwendung von FOSS seine Lieferungen und Leistungen so gestalten, dass die für den Besteller zu erbringende Vertragsleistung oder auch Software oder Systeme beim Besteller nicht beeinträchtigt werden, insbesondere nicht durch den sog. „Copyleft-Effekt“ oder „viralen Effekt“. Die Verwendung darf außerdem nur so erfolgen, dass kein Konflikt mit der digitalen Signatur oder dem authentisierten Fahrzeugprogrammierverfahren des Bestellers besteht und Authentisierungsinformationen, kryptographische Schlüssel oder andere Informationen in Bezug auf die im Fahrzeug verwendete Software unberührt bleiben und insbesondere nicht an Dritte herausgegeben werden müssen. 16.6 Bei der Einbeziehung von Subunternehmern zur Vertragserfüllung sind diese entsprechend dieser Ziffer 16 zu verpflichten. 16.7 Verletzt der Lieferant eine der in dieser Ziffer 16 genannten Pflichten oder verstößt er gegen Regelungen der Lizenz- oder Nutzungs-bestimmungen der verwendeten FOSS, stellt er den Besteller und dessen verbundene Unternehmen von dadurch verursachten Ansprüchen, Schäden, Verlusten oder Kosten frei und verteidigt sie auf Aufforderung durch den Besteller gegen Ansprüche Dritter. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 16 stellt eine wes...
FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE. 11.1 „Free und Open Source Software“ („FOSS“) ist jede Software, die (i) unter Lizenzbedingungen lizenziert wurde, die von der Open Source Initiative oder der Free Software Foundation als Open Source Software anerkannt und als solche auf ihrer jeweiligen Webseite aufgeführt wird und/oder (ii) vom jeweiligen Rechteinhaber beliebigen Nutzern lizenzge- bührenfrei auf Basis einer Vereinbarung überlassen wurde, die das Recht zur Bearbeitung und Verbreitung dieser Software beinhaltet und welche die Verbreitung oder den Zugriff auf die Software nur dann er- laubt, wenn bestimmte Materialien oder Informationen (z.B. Lizenztexte, Copyright- oder Urheberrechtsvermerke, Sourcecode oder schriftliche Angebote hierzu) oder Links zu den Materialien oder den Informationen (im Folgenden „Zusätzliche FOSS Materialien“) mit der Software mit- geliefert oder anderweitig offengelegt werden. 11.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass seine Leistung nur solche FOSS enthält, deren Verwendung vom Besteller zuvor schriftlich freige- geben wurde. Eine Pflicht zum Einsatz von FOSS besteht nicht. 11.3 Verwendet der Auftragnehmer freigegebene FOSS, ist er verpflichtet, die Pflichten aus den jeweiligen Lizenzbedingungen der FOSS zu erfüllen und dem Besteller eine vollständige Liste mit den Namen und Versions- nummern der anwendbaren Lizenzbedingungen sowie die verwendeten FOSS Komponenten, die dazugehörigen Lizenztexte und den vollstän- digen korrespondierenden Sourcecode der FOSS Komponenten sowie alle zusätzlichen FOSS Materialien zu übergeben. Ein Link zu den zu- sätzlichen FOSS Materialien ist nicht ausreichend. Der vollständige kor- respondierende Sourcecode ist der Quellcode der von dem Auftragneh- mer übergebenen Software einschließlich der erforderlichen Informatio- nen für die Kompilierung und Installation der Software, der den Besteller in die Lage versetzt, einen Rebuild der Software selbst zu erstellen. 11.4 Die Mängelrechte nach dem Vertrag beziehen sich auch auf die FOSS Komponenten und gelten unabhängig davon, ob die Software FOSS o- der eine Eigenentwicklung oder eine sonstige Third-Party-Software ist.
FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE. („FOSS“)

Related to FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE

  • Software Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

  • Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  • Service Level Agreement Das folgende Verfügbarkeits-Service-Level-Agreement („SLA“) wird von IBM, so wie im Berechtigungsnachweis angegeben, für den Cloud-Service bereitgestellt. Das SLA stellt keine Gewährleistung dar. Es wird nur Kunden zur Verfügung gestellt und gilt ausschließlich für Produktionsumgebungen.

  • Hardware Der Anbieter wird im Rahmen einer Überwachung und Untersuchung auf Abruf die im Leistungsschein aufgeführten Leistungen erbringen, die die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Hardware des Kunden unterstützen. Er unterstützt diesen ferner bei der Beseitigung gemeldeter Störungen oder Ausfälle sowie allgemeinen Instandhaltungsarbeiten; Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 gelten entsprechend.

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Sensible Daten Falls die Verarbeitung personenbezogene Daten betrifft, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, oder die genetische Daten oder biometrische Daten zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten enthalten (im Folgenden „sensible Daten“), wendet der Auftragsverarbeiter spezielle Beschränkungen und/oder zusätzlichen Garantien an.

  • Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.