Allgemeiner Teil. Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Allgemeiner Teil. Abschnitt B1
Allgemeiner Teil. 1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z.B. HGB oder CMR, CMNI/CLNI, CIM/COTIF oder MÜ).
Allgemeiner Teil. 1 Geltungsbereich
Allgemeiner Teil. 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss § 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages § 3 Beiträge, Versicherungsperiode § 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung § 5 Folgebeitrag § 6 Lastschriftverfahren § 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § 9 Gefahrerhöhung § 10 Überversicherung § 11 Mehrere Versicherer § 12 Versicherung für fremde Rechnung § 13 Übergang von Ersatzansprüchen § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 16 Sachverständigenverfahren § 17 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 18 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen § 19 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 20 Repräsentanten § 21 Verjährung § 22 Zuständiges Gericht § 23 Anzuwendendes Recht
Allgemeiner Teil. 1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen (z.B. CMR = Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr).
Allgemeiner Teil. 1 Allgemeines, Geltungsbereich § 2 Vertragsschluss § 3 Berechtigte Fahrer § 4 Buchung § 5 Übernahme des Transportmittels, Mängel § 6 Verhalten bei Unfällen, Schäden, Defekten, Reparaturen § 7 Unzulässige Nutzung § 8 Haftung von SWU § 9 Haftung des Kunden, pauschale Gebühren § 10 Nutzungsausschluss § 11 Kosten, Abrechnung § 12 Laufzeit, Kündigung, Beendigung des Vertrags § 13 Änderung der AGB § 14. Datenschutz / Datenaustausch mit Auskunfteien / Widerspruchsrecht
Allgemeiner Teil. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala zur Förderung und zum Schutz von Investitionen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der zur Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länd Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit unter den Bedingungen seiner eigener Wirtschaftsstruktur und Gesetzgebung Bedacht nehmen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Guatemala hat den von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag mit einigen Abänderungen übernommen. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Guatemala in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf Seiten Guatemalas besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Guatemala zu unterstützen und sie g...
Allgemeiner Teil. 1 Beginn des Versicherungsschutzes und der Beitragszahlung
Allgemeiner Teil. Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien: Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B-1 Anzeigepflicht des Versicherungsneh- mers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss