Allgemeiner Teil Musterklauseln

Allgemeiner Teil. Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Ta- rifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist. 1. Der TV-L findet in Bremen und Bremerhaven keine Anwendung auf Beschäf- tigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Geltung des VKA-Tarifrechts für die Arbeiter und die arbeiterrentenversicherungspflichti- gen Auszubildenden des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadt Bremerhaven vom 17. Februar 1995 fallen. Für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs findet § 38 Absatz 5 Satz 2 entsprechende Anwendung. 2. Die Tarifvertragsparteien werden bis spätestens zum 31. Dezember 2006 eine abschließende Regelung zum Geltungsbereich des TV-L in Bremen und Bre- merhaven entsprechend einer Einigung auf landesbezirklicher Ebene verein- baren. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsver- fassungsgesetz, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie für Chefärztinnen und Chefärzte. b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 bezie- hungsweise Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, die Zulage nach § 16 Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt. c) Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung-Länder gilt, d) Beschäftigte, für die die Tarifverträge für Waldarbeiter tarifrechtlich oder ein- zelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommen, e) Auszubildende, Schülerinnen/▇▇▇▇▇▇▇, Volontärinnen/Volontäre und Prak- tikantinnen/Praktikanten, f) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, g) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten, h) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, i) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, j) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der hierzu vereinbarten Protokollerklärungen, k) Beschäftigte, die
Allgemeiner Teil. 1 Allgemeines, Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der SWU Verkehr GmbH (im Folgenden „SWU“) und dem Kunden (im Folgenden „Kunde“) in Bezug auf die Überlassung von Transportmitteln zur vorübergehenden Nutzung. (2) Es gelten ausschließlich diese AGB. Mit dem Kunden vereinbarte entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn die SWU der Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Auch im Falle einer vorbehaltlosen Leistungserbringung an den Kunden in Kenntnis seiner AGB gilt in jedem Fall dieses Zustimmungserfordernis. (3) Vereinbarungen, die mit dem Kunden individuell getroffen wurden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), haben immer Vorrang vor diesen AGB. Eine schriftliche Bestätigung seitens der SWU bzw. ein schriftlicher Vertrag ist für derartige Vereinbarungen maßgebend. (1) Die Angebote der SWU sind freibleibend und unverbindlich. Es erfolgt keine Zusicherung der Verfügbarkeit eines Transportmittels im Einzelfall. (2) Ein SWU-Kundenvertrag ist ausgeschlossen und wird nicht vereinbart bei Kunden, die ihren regelmäßigen Wohnsitz nicht in Deutschland haben. (3) Der Kunde ist während der Dauer des Rahmenvertrages verpflichtet, seine Zugangsdaten für das Produkt der SWU vor unbefugtem Zugriff durch Dritte zu schützen. Die Zugangsdaten für das Kundenkonto (PIN, Passwort) sind persönlich und dürfen nur vom Kunden genutzt werden. (1) Fahrtberichtigt sind volljährige Personen, die eine gültige Vereinbarung mit der SWU geschlossen haben. Nicht registrierte Kunden dürfen die zur Verfügung gestellten Angebote nicht nutzen. (2) Steht der Fahrer unter Einfluss von Alkohol, Rauschmitteln oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, besteht unabhängig vom genutztem Transportmittel keine Fahrtberechtigung. Es gilt die 0,0 Promille Grenze. (1) Die Nutzung und Buchung des ausgewählten Transportmittels erfolgt entsprechend den Regelungen des Benutzerhandbuchs, dass dem Kunden zur Verfügung gestellt wurde oder unter ▇▇▇.▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇ abgerufen werden kann. (2) Ohne vorherige Buchung bzw. außerhalb der gebuchten Zeit ist die Nutzung eines Transportmittels unzulässig. Die SWU behält sich vor, entspre- chend Anzeige und Strafantrag zu stellen. (3) Buchungen können gemäß den AGB und des geltenden Preisblattes storniert, verlängert oder gekürzt werden. Steht dem Kunden bei Beginn der Buchungszeit das Transportmittel nicht zur Verfügung, so steht es ihm fre...
Allgemeiner Teil. 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss § 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages § 3 Beiträge, Versicherungsperiode § 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung § 5 Folgebeitrag § 6 Lastschriftverfahren § 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § 9 Gefahrerhöhung § 10 Überversicherung § 11 Mehrere Versicherer § 12 Versicherung für fremde Rechnung § 13 Übergang von Ersatzansprüchen § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 16 Sachverständigenverfahren § 17 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 18 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen § 19 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 20 Repräsentanten § 21 Verjährung § 22 Zuständiges Gericht § 23 Anzuwendendes Recht
Allgemeiner Teil. Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher ge- mäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Ange- legenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Arti- kel 50 Abs. 1 B-VG zweiter Satz auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Cha- rakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirt- schaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von ei- nem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. In Entsprechung des österreichischen Mustervertrages sichern einander die Vertragsparteien die Inländergleichbehandlung und die Meistbegünstigung zu. Es kann erwartet werden, daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Litauen Gebrauch macht. Auch auf litauischer Seite besteht Interesse an In- vestitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österrei- chischen Firmen be...
Allgemeiner Teil. 1 Beginn des Versicherungsschutzes und der Beitragszahlung
Allgemeiner Teil. Geltung und Systematik der IT-AEB 1.1. Diese IT-AEB gelten für VERTRÄGE über Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie (IT) und/oder der elektronischen Information und Kommunikation (TK). 1.2. Soweit die VERTRAGSLEISTUNGEN die folgenden Leistungen beinhalten, gelten zusätzlich zu den Regelungen des Allgemeinen Teils (Abschnitt I) die entsprechenden Regelungen des Besonderen Teils (Abschnitt II): - Überlassung von STANDARDSOFTWARE (Ziffern 44 und 45), - Überlassung von INDIVIDUALSOFTWARE (Ziffern 46 und 47), - Überlassung von Hardware (Ziffer 48), - CLOUD SERVICES (Ziffern 49 und 50), - ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN (Ziffern 51 bis 53), - AGILE ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN (Ziffer 54) - PFLEGE -UND SUPPORTLEISTUNGEN (Ziffer 55) - TK-LEISTUNGEN (Ziffer 56) - FAHRZEUGBEZOGENE LEISTUNGEN (Ziffern 57 bis 63) 1.3. Gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die IT-AEB auch für alle zukünftigen VERTRÄGE. 1.4. Der AN wird die einem Unternehmgen der VOLKSWAGEN-GRUPPE gewährten Preise und Konditionen jedem anderen Unternehmen der VOLKSWAGEN-GRUPPE für gleiche oder vergleichbare VERTRAGSLEISTUNGEN gewähren, es sei denn, es sind wesentliche Änderungen eingetreten, die eine Anpassung der Preise und/oder Konditionen rechtfertigen. 1.5. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des AN sind für den AG nur dann verbindlich, soweit der AG deren Geltung ausdrücklich in SCHRIFTFORM anerkannt hat. 1.6. Sollte der AG Lizenzbedingungen/Nutzungsbedingungen des AN oder Dritter anerkennen, so finden ausschließlich Regelungen Anwendung, welche Art und Umfang der Nutzungsrechte regeln. Keine Anwendung finden darüber hinaus gehende Regelungen, insbesondere zu Gewährleistung, zu Haftung, zu Steuern, zum anwendbaren Recht und/oder zum Gerichtsstand bzw. Regelungen die eine automatische Vertragsverlängerung vorsehen. Dies gilt auch dann, wenn diesen Regelungen durch den AG nicht ausdrücklich widersprochen wurde. 1.7. Begriffe in KAPITÄLCHEN sind im Abschnitt III definiert. Vertragsgrundlagen‌ 2.1. Vertragsgrundlagen sind in der nachstehenden Rangfolge, wobei die zuerst genannten Bestimmungen bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten haben und Lücken durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt werden, - das Verhandlungsprotokoll (soweit vorhanden) - diese IT-AEB; - der VERTRAG (ohne Verhandlungsprotokoll); - die Verpflichtung oder Vereinbarung zur Geheimhaltung; - soweit deren Geltung vereinbart ist, die Allgemeinen Einkaufsb...
Allgemeiner Teil. 1 Geltungsbereich
Allgemeiner Teil. 1. Beruf und kirchliche Stellung 2. Einsatzorte und Aufgaben 3. Voraussetzungen für den Dienst 4. Ausbildung, Berufseinführung, Fortbildung Feststellungsbeschluss der Bayer. Regional-KODA vom 11. Juli 2001:
Allgemeiner Teil. 1 Wann sprechen wir von einem Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen? 1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheits- schädigung erleidet oder wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk verrenkt, Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zer- rissen werden. Als Unfall gelten auch Ertrinken, Ersticken unter Wasser sowie beim Tauchen auftretende Gesundheitsschäden, z. ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇- heit. 2. Der Unfall muss während der Laufzeit des Vertrages eingetreten sein. Hier finden Sie ein Inhaltsverzeichnis, damit Sie auf einen Blick sehen, wel- chen Service und welche Leistungen der ADAC Unfallschutz bereit hält. Die Einzelheiten lesen Sie dann bitte in den angegebenen Paragrafen. • Informations-Service (§ 8) • Soforthilfe (§ 9) • Beratungs-Service (§ 10) • Vermittlung einer Pflegeperson (§ 11) • Psychologische „Erste Hilfe“ (§ 12) • Fahrtraining (§ 13) Mit diesem Service beraten wir Sie rund um den Unfall und organisieren für Sie notwendige und von Ihnen gewünschte Maßnahmen. Eine Kostenüber- nahme ist damit nicht verbunden. Gerne prüfen wir aber, ob es Leistungsträ- ger gibt, an die Sie sich wegen anfallender Kosten wenden können. Darüber hinaus beteiligen wir uns bei §§ 10, 12 und 13 auch an anfallenden Kosten. • Sofortleistung (§ 14) • Krankenhaus-Tagegeld (§ 15) • Übergangsleistung (§ 16) • Invaliditätsleistung (§ 17) • Progression bei der Invaliditätsleistung (§ 18) • Personenbergung (§ 19) • Kosmetische Operationen (§ 20) • Unfall-Hilfeleistung (§ 21) • Überführungskosten im Todesfall (§ 22) • Todesfall-Leistung (§ 23) Mit diesen Leistungen wollen wir die finanziellen Folgen eines schweren Unfal- les mildern. Wie Sie in der Inhaltsübersicht gesehen haben, bieten wir Ihnen bei einem Unfall Hilfe, Rat und finanzielle Unterstützung. Es gibt aber bestimmte Um- stände, bei denen wir keine Leistung erbringen: 1. Ausgeschlossen sind Unfälle a) die durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung der versicherten Per- son verursacht wurden, auch unter Alkohol- und Drogeneinfluss; b) die der versicherten Person bei dem Versuch oder der vorsätzlichen Durchführung einer Straftat zustoßen; c) durch Kernenergie, Strahlen, Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse oder durch innere Unruhen; d) mit Luftfahrzeugen und Fluggeräten aller Art (auch Luftsportgeräte wie z. B. Gleitschirme) mit Ausnahme, wenn die versicherte Person als Flug- ▇▇▇▇ eines zugelassenen F...
Allgemeiner Teil. Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.