Allgemeiner Teil Musterklauseln

Allgemeiner Teil. Abschnitt B1
Allgemeiner Teil. 1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z.B. HGB oder CMR, CMNI/CLNI, CIM/COTIF oder MÜ).
Allgemeiner Teil. 1 Geltungsbereich
Allgemeiner Teil. 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss § 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages § 3 Beiträge, Versicherungsperiode § 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung § 5 Folgebeitrag § 6 Lastschriftverfahren § 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § 9 Gefahrerhöhung § 10 Überversicherung § 11 Mehrere Versicherer § 12 Versicherung für fremde Rechnung § 13 Übergang von Ersatzansprüchen § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 16 Sachverständigenverfahren § 17 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 18 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen § 19 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 20 Repräsentanten § 21 Verjährung § 22 Zuständiges Gericht § 23 Anzuwendendes Recht
Allgemeiner Teil. 1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen (z.B. CMR = Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr).
Allgemeiner Teil. 1 Allgemeines, Geltungsbereich § 2 Vertragsschluss § 3 Berechtigte Fahrer § 4 Buchung § 5 Übernahme des Transportmittels, Mängel § 6 Verhalten bei Unfällen, Schäden, Defekten, Reparaturen § 7 Unzulässige Nutzung § 8 Haftung von SWU § 9 Haftung des Kunden, pauschale Gebühren § 10 Nutzungsausschluss § 11 Kosten, Abrechnung § 12 Laufzeit, Kündigung, Beendigung des Vertrags § 13 Änderung der AGB § 14. Datenschutz / Datenaustausch mit Auskunfteien / Widerspruchsrecht
Allgemeiner Teil. Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so daß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EG-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitions- tätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegeben- heiten, daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Es kann erwartet werden, daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Südafrika in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf südafrikanischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Südafrika zu ...
Allgemeiner Teil. 1 Beginn des Versicherungsschutzes und der Beitragszahlung
Allgemeiner Teil. Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien: Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B-1 Anzeigepflicht des Versicherungsneh- mers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss