Freier Dienstvertrag Musterklauseln
Freier Dienstvertrag. Ein freier Dienstnehmer erbringt Dienstleistungen: Der Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften für freie Dienstnehmer ist eng:
Freier Dienstvertrag. Auftraggeber: Gemeinde , vertreten AuftragnehmerIn: (Name, Adresse, Bankverbindung, BLZ, ▇▇▇.▇▇.) Vertragsgegenstand/ Durchführung: Beschreibung der Arbeiten und Dienstleistungen, Verrichtungen und Tätigkeiten, Dauer. Der/die Auftragnehmer/in verwendet im wesentlichen Betriebsmittel des Auftraggebers.
Freier Dienstvertrag. Der freie Dienstvertrag nimmt eine Mittelstellung zwischen echtem Dienst- vertrag und Werkvertrag ein. Der freie Dienstvertrag weist sowohl Merk- male des echten Dienstvertrages als auch des Werkvertrages auf. Der Begriff des freien Dienstvertrages wurde ursprünglich von der Judika- tur entwickelt und fand dann Eingang ins Sozialversicherungsrecht und mit § 1164a ABGB auch in das ABGB. Der/Die freie DienstnehmerIn ist nicht oder nur minimal persönlich von dem/der AG abhängig. Es besteht ein Dauerschuldverhältnis und der/die freie DienstnehmerIn schuldet keinen Erfolg, sondern für die Dauer der Dienstleistung ein Bemühen. Weiters können sich freie DienstnehmerInnen vertreten lassen. Die persönliche Abhängigkeit (siehe typischer Arbeitsvertrag), die im Falle des freien Dienstnehmers/der freien Dienstnehmerin nicht gegeben ist, zeichnet sich durch Weisungsgebundenheit, Vorgabe des Arbeitsortes, der Arbeitszeit und des Arbeitsablaufs sowie durch persönliche Erbringung der Arbeitsleistung aus. Weiters ist der/die freie DienstnehmerIn nicht in die Organisationsstruktur des/der AG eingebunden Grundsätzlich finden die arbeitsrechtlichen Schutznormen auf den freien Dienstvertrag keine Anwendung, da diese von der persönlichen Abhängig- keit der AN ausgehen und den sozial Schwächeren schützen wollen. Bestimmte arbeitsrechtliche Normen werden jedoch auch auf freie Dienst- nehmerInnen angewendet: Die Kündigungsbestimmungen des ABGB, d.h. grundsätzlich eine Kündi- gungsfrist von 14 Tagen, sofern die Vertragsparteien nichts anders verein- bart haben. Sollten die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden, dann hat der/die freie DienstnehmerIn auch Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung. Weiters wird die betriebliche Übung auf freie DienstnehmerInnen angewen- det. Eine betriebliche Übung liegt vor, wenn regelmäßig Leistungen gewährt werden, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht. Sollte sich der/die AG die Freiwilligkeit und jederzeitige Widerruflichkeit der Leistung nicht vor- behalten haben, kann der/die AN nach ca. 2 - 3-maliger Gewährung der Leistung einen Rechtsanspruch auf die Leistung erwerben. Auch wird das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) analog auf freie DienstnehmerInnen angewendet. Das DHG schränkt die Schadenersatzpflicht des/der AN je nach Verschul- densgrad ein, wenn er/sie im Zuge seiner/ihrer Tätigkeit dem/der Arbeit- bzw. AuftraggeberIn einen Schaden zufügt. Seit 1.8.2004 wird der/die freie DienstnehmerIn auch im ABGB erwähnt. Nach § 1164a ABGB...
Freier Dienstvertrag. Dauerschuldverhätlnis • persönliche Unabhängigkeit: • keine Weisungsbindungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Verhalten bei der Arbeit • fehlende Kontrollbefugnisse des*der Auftraggeber*in • selbstständiges Arbeiten • fehlende Einbindung bzw. Eingliederung in den Betrieb des*der Auftraggeberin • keine Weisungen bezüglich Verhalten bei der Arbeit • generelles Vertretungsrecht • Ablehnungsrecht von Aufträgen/Arbeiten ohne Begründung • nicht zwingend eigene Betriebsmittel • freie*r Dienstnehmer*in übernimmt keine Erfolgsgarantie • mehrere Auftraggeber*innen • kein Mindestlohntarif, kein Kollektivvertrag • kein Anspruch auf Sonderzahlungen • kein bezahlter ▇▇▇▇▇▇ • keinen Anspruch auf Arbeitszeitbeschränkungen pro Tag • keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den*die Arbeitgeber*in • keinen Anspruch auf Familienhospizkarenz usw. • Anspruch auf Krankengeld • Anspruch auf Wochengeld • Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung (AMS) • Anspruch auf Insolvenzentgelt, wenn der*die Auftraggeber*in insolvent ist • Anspruch auf Abfertigung neu
Freier Dienstvertrag
