Allgemeines Musterklauseln

Allgemeines. 1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
Allgemeines. Eine sichere Kommunikation zwischen Feuerwehreinsatzkräften ist für den effektiven Feuer- wehreinsatz und die Sicherheit der Einsatzkräfte maßgeblich. Durch den Einsatz von funkwellenabsorbierenden Baustoffen und Bauteilen lassen sich in komplexen Gebäuden mit den heute vorhandenen tragbaren Funkgeräten der Feuerwehren und anderer Sicherheitsorganisationen keine Funkverbindungen von innen nach außen und umgekehrt herstellen. Für eine effektive Menschenrettung und Brandbekämpfung ist zur Sicherstellung einer Kommunikationsmöglichkeit der Einsatzkräfte eine ausreichende Funk- versorgung in bestimmten Gebäuden durch geeignete Einrichtungen zu gewährleisten. Xxx Xxxxxxxxx xxx § 00 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxx-Xxxxxxxxxxx (XXX) können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung weitergehende Anforderungen gestellt werden. In einzelnen Sonderbauvorschriften und Richtlinien sind explizite Forderun- gen formuliert. Feuerwehr-Gebäudefunkanlagen stellen einen wesentlichen Sicherheitsaspekt für einen effektiven Einsatz der Feuerwehr dar und sind seit einigen Jahren Bestandteil brandschutztechnischer Forderungen. Die Anforderungen dieser Richtlinie sind bei der Planung, Errichtung und Betrieb einer Feuerwehr-Gebäudefunkanlage zu berücksichtigen. Abweichungen von den Vorgaben sind nur in Abstimmung mit der Kreisbrandmeisterstelle bzw. der örtlich zuständigen Feuerwehr möglich. Bei der Ausführung von Feuerwehr-Gebäudefunkanlagen sind außerdem die ent- sprechenden DIN-Normen und VDE-Bestimmungen, in ihrer jeweils gültigen Fassung, zu beachten. Auf den Erlass 5-0268.5/1 des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 9. Januar 2002 und auf den Landesleitfaden Objektfunkversorgung Stand 08/2012 wird hin- gewiesen.
Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds ...
Allgemeines. 1.1 Der Anbieter erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden, auch wenn der Anbieter nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.
Allgemeines. 3.1.1 Die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ist nur im Rahmen und nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zulässig.
Allgemeines. Fernwärme bezeichnet im technischen Sinne den Transport von thermischer Energie mittels eines Wärmeträgers („Medium“) vom Ort der Wärmeerzeugung zum Ort des Wärmebedarfs. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen setzt in seinem Fernwärmenetz das Medium Heizwasser ein, das gegebenenfalls speziell aufbereitet („konditioniert“) wird. Beim Fernwärmenetz handelt es sich um eine indirekte Anlage. Bei dieser Bauform ist das Kundennetz durch einen Wärmeüberträger (Wärmeübergabestation) hydraulisch vom Fernwärmenetz getrennt. Das Heizwasser des Fernwärmenetzes übergibt seine Energie im Wärmeüberträger an das Heizwasser der Kundenanlage und dieses transportiert sie weiter bis zu den Heizkörpern. Die Kundenanlage beginnt an den sekundärseitigen Anschlüssen der Wärmeübergabestation (=Liefergrenze).
Allgemeines. (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers i.S.d. Art. 4 Nr. 8 und Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
Allgemeines. Wir, die RDC AUTOZUG Sylt GmbH, befördern Personen in deren Kraftfahrzeugen bzw. be- gleitete Kraftfahrzeuge von Westerland (Sylt) nach Niebüll und in die Gegenrichtung. Dabei gelten die nachfolgenden Beförderungsbedingungen und Preise. Wir behalten uns vor, jederzeit eine Änderung oder Ergänzung des Tarifs vorzunehmen. Sol- che Änderungen und Ergänzungen zu diesem Tarif sowie deren Inkrafttreten werden im „Tarif- und Verkehrsanzeiger für den Personen-, Gepäck- und Güterverkehr der Eisenbahnen des Öffentlichen Verkehrs im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVA)“ veröffentlicht. Die Beförderung von Personen mit Gütern und lebenden Tieren in Kraftfahrzeugen und An- hängern ist zugelassen. Der Fahrzeugführer ist für die Güter und lebenden Tiere selbst ver- antwortlich. Bei der Beförderung von Gefahrgut sind die Regeln nach Nr. 5, Abschnitt A die- ses Tarifs einzuhalten. Der Fahrzeugschein/die Zulassungsbescheinigung Teil I enthält wichtige Daten über das Kraft- fahrzeug. Dieser/Diese ist zusammen mit der Fahrkarte und der dazugehörigen Quittung in den Terminals zur Einsichtnahme durch Servicepersonal bereitzuhalten. Die personen- und fahrzeugbezogenen Daten werden zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zur Kundenbetreuung bei der RDC AUTOZUG Sylt GmbH erhoben, verarbeitet und ge- nutzt. Der Verwendung der Daten für Kundenbetreuungszwecke kann jederzeit widersprochen werden (RDC AUTOZUG Sylt GmbH, Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxx; E-Mail: info@autozug- xxxx.xx). Weitere Einzelheiten übermitteln wir Ihnen mit unseren Hinweisen zum Datenschutz. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Beförderungsbedingungen dieses Tarifs kann ein Beförde- rungsausschluss erfolgen. Personen in deren Kraftfahrzeugen bzw. begleitete Kraftfahrzeug werden befördert. Ausgeschlossen von der Beförderung sind dabei von vornherein Personen mit solchen Kraft- fahrzeugen, von deren Bauart her eine Beschädigung des Zuges nicht auszuschließen ist (z. B. Kettenfahrzeuge, Straßenwalzen usw.). Voraussetzung für die Beförderung ist, dass der Fahrzeugführer im Besitz einer Fahrerlaubnis mit einer für sein Kraftfahrzeug gültigen Führerschein-Klasse ist. Die Kraftfahrzeuge müssen für den öffentlichen Straßenverkehr nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) zugelassen und verkehrssicher sein. Es dürfen nur so viele Personen im Kraftfahrzeug befördert werden, wie mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. In Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, ...
Allgemeines. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich textlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.
Allgemeines. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistun- gen, einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kun- den geschlossen werden, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Haupt- oder nebenbe- ruflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Ver- käufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung / Leistung vorbe- haltlos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung auf- genommen werden.