Allgemeines Musterklauseln
Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
Allgemeines. 1Enthält dieser GAV keine Regelung, sind insbesondere die Bestimmungen des OR anwendbar. 2Die Arbeitgeberin schliesst mit den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV einen schriftlichen EAV ab. Dieser GAV bildet einen integrie- renden Bestandteil des EAV. Im EAV sind mindestens geregelt: – Beginn des Arbeitsverhältnisses – Bei befristetem Arbeitsverhältnis: die Dauer – Beschäftigungsgrad – Tätigkeit – Funktionsstufe – Anfangslohn – Arbeitsort 3Tritt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus einer voll konsolidierten Konzerngesellschaft der Schweizerischen Post AG aus und erfolgt innerhalb von 12 Monaten ein Wiedereintritt in die Post CH AG, so wird die bis zum Austritt erreichte Anstellungsdauer vollumfänglich angerechnet. 4Die Anstellung kann vom Inhalt des Strafregisterauszugs sowie von einer medizinischen Eignungsabklärung abhängig gemacht werden. Die Arbeit- geberin ist bei Bedarf berechtigt, weitere Dokumente wie beispielsweise einen Betreibungsregisterauszug einzufordern und das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vom Resultat dieser Abklärungen abhängig zu machen. 5Die Weiterbeschäftigung kann vom Inhalt des Strafregisterauszugs sowie von einer medizinischen Eignungsabklärung abhängig gemacht werden, wenn dies betrieblich notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben ist. 6Bei Funktionswechseln ist Abs. 4 analog anwendbar, sofern die Abklärun- gen im Zusammenhang mit der neuen Tätigkeit stehen und betrieblich notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind.
Allgemeines. 19.1. Erfüllungsort ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, das Unternehmen des Auftragnehmers in 4614 Marchtrenk.
19.2. Die Europäische Kommission stellt für Verbraucher eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ zur Verfügung steht. Wir ziehen es vor, Ihre Anliegen im direkten Austausch mit Ihnen zu klären; bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen und Problemen direkt.
19.3. Als Gerichtsstand für sämtliche sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart, was allerdings gegenüber Verbrauchern nur insoweit gilt, als der Verbraucher in diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder wenn der Verbraucher im Ausland wohnt.
19.4. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, dies gilt allerdings gegenüber Verbrauchern nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und das UN-Kaufrecht (CISG) werden hiermit ausgeschlossen.
19.5. Die Vertragssprache ist Deutsch. Alle sonstigen Informationen, Kundendienst und Beschwerdeerledigung werden durchgängig in deutscher Sprache angeboten.
19.6. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde dem Auftragnehmer umgehend schriftlich bekannt zu geben. Xxxxxxx dem Auftragnehmer nicht eine andere Zustelladresse zur Kenntnis gebracht wird, erfolgen Zustellungen aller Art an die zuletzt bekannte Adresse des Kunden mit der Wirkung, dass sie dem Kunden als zugekommen gelten.
Allgemeines. 1.1 Die Hotel Alpenblick, Bildungs- und Erholungszentrum Kolping GmbH (im folgenden Hotel genannt), ist eine Gesellschaft des Kol- ping-Bildungswerk in der Diözese Augsburg e.V..
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Se- minaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
1.3 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Ver- kaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zu- stimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwen- dung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
1.5 Sollte der Vertragspartner eine politische/weltanschauliche Vereini- gung sein, so bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrages zusätzlich der Genehmigung durch die Geschäftsleitung des Hotels. Ver- schweigt der Veranstalter gegenüber dem Hotel, dass er eine politische/weltanschauliche Vereinigung ist, ist das Hotel berechtigt, den Vertrag fristlos zu lösen und entspre- chende Bereitstellungskosten nach Ziffer 4 zu berechnen.
Allgemeines. 1.1 Verkaufsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“) gelten für alle zwischen unseren Kunden (im Folgenden „Kunden“) und uns geschlossenen Verträge über den Verkauf und die Lieferung von beweglichen Sachen (im Folgenden auch „Ware“, „Produkte“ oder „Artikel“), soweit es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen handelt. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Sie gelten jedoch nicht für Verträge zwischen uns und unseren Vertragshändlern, mit denen eine eigenständige Vereinbarung geschlossen wurde. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden einbezogenen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder abweichenden oder ergänzenden Einkaufsbedingungen oder sonstigen Einschränkungen seitens des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche entgegenstehenden oder abweichenden oder ergänzenden Einkaufsbedingungen oder sonstigen Einschränkungen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführen. Sofern in diesen AGB für Anzeigen, Erklärungen oder sonstige Mitteilungen des Kunden die Schriftform verlangt wird, genügt in jedem Fall auch die Textform.
1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bestimmungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von uns maßgebend.
1.3 Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit) sowie die Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichun...
Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds ...
Allgemeines. 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
1. Diese AGB gelten sowohl für Kauf von Hard- und Software sowie Zubehör und Ersatzteilen als auch die Erfüllung von Dienstleistungen durch Avisoft Bioacoustics e.K. nach Maßgabe des zwischen Avisoft Bioacoustics e.K. und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
2. Diese AGB gelten gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmern und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen, welche nachfolgend als Kunde bezeichnet werden. Es wird stets von einer Unternehmerstellung des Kunden ausgegangen, sofern dieser nicht bei Vertragsschluss ausdrücklich auf seine Verbraucherstellung hinweist.
3. Diese AGB gelten ausschließlich. Von ihnen abweichende bzw. entgegenstehende AGB des Kunden werden von Avisoft Bioacoustics e.K. nicht anerkannt. Sollten wir in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung vorbehaltlos ausführen, sind unsere AGB trotzdem geltend.
1. Die Bestellung eines Kunden stellt ein bindendes Angebot seinerseits dar, welches Avisoft Bioacoustics e.K. innerhalb einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen kann. Im Vorlauf einer Bestellung abgegebene Angebote unsererseits sind grundsätzlich freibleibend.
2. An sämtlichen graphischen Illustrationen, Kalkulationen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen behält sich Avisoft Bioacoustics e.K. Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor der Weitergabe an Dritte bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.
1. Die durch Avisoft Bioacoustics e.K. in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern deren Verbindlichkeit nicht schriftlich vereinbart ist.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
3. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich, unbeschadet der Rechte aus Verzug des Kunden, um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart ist.
4. Der Kunde kann drei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder Lieferfrist auffordern zu liefern. Ab Zeitpunkt des Zugangs der Aufforderung kommen wir in Verzug.
5. Im Falle eines Verzuges von Avisoft Bioacoustics e.K., ist der Kunde verpflichtet, Avisoft Bioacoustics e.K. eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist ka...
Allgemeines. 1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH und den Liegeplatzinhabern (im Folgenden: Nutzer) über die Nutzung von Wasserliegeplätzen einschließlich der Hafenanlage (Nutzungsvertrag). Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Telefax der ZTS GmbH: 0431-728756, E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxxx-xxxx.xx
1.2. Der Nutzungsvertrag zwischen der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH und dem Nutzer kommt unter der auflösenden Bedingung zustande, dass der Nutzer der Zuweisung nicht wirksam widerspricht. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Wasserliegeplatzes besteht nicht.
1.3. Die Hafenordnung Sportboothafen-Seefischmarkt und die gültige Preisliste der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH werden in der zum Zeitpunkt der Antragsstellung Bestandteil des Vertrages. Diese sind jederzeit beim Hafenmeister oder unter www.sportboothafen- xxxxxxxxxxxxx.xx einsehbar.
1.4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Kiel.
Allgemeines. 1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Allgemeines. 1Die Auszahlung des Jahreslohns erfolgt in 13 Teilen. 2Die Monatslöhne werden jeweils per 25. des Monats bargeldlos ausbe- zahlt. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorangehenden Werktag. Die 13. Rate wird im November und bei Ein- und Austritt im Kalenderjahr pro rata temporis ausbezahlt. 3Die Auszahlung der Stundenlöhne erfolgt spätestens zehn Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am nächstfolgenden Werktag. Der Anteil des 13. Monatslohns ist im Stundenlohn inbegriffen. 4Vom Bruttolohn werden die arbeitnehmerseitigen Beiträge für die gesetzlichen und sonstigen (Sozial-)Versicherungen abgezogen. 5Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, zu Unrecht erfolgte Leistungen der Arbeitgeberin sowie zu Unrecht nicht belastete Lohn- abzüge zurückzuerstatten. Dies gilt insbesondere bei Leistungen der Arbeitgeberin ohne gültigen Grund, aus einem nicht verwirklichten oder aus einem nachträglich weggefallenen Grund.