Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.
1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.
1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
Allgemeines. Die Weitergabe von Teilen der Leistung an Subunternehmer ist zulässig. Die Weitergabe der Gesamtleistung, die den Auftragsgegenstand bildet, an Subunternehmer ist unzulässig, ausgenommen davon ist die Weitergabe an verbundene Unternehmen. Der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft hat anzugeben, welche Leistungen der jeweilige Subunternehmer für den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft im Auftragsfall mit welchem Anteil an der Gesamtleistung erbringen soll. Die Bekanntgabe der Leistungsteile und der Subunternehmer hat zwingend mit dem Formblatt Liste allfälliger Subunternehmer (Formblatt 4) im Angebot zu erfolgen. Formblatt 4 im Beschaffungsportal ausfüllen verpflichtend Die Weitergabe von Teilen der Leistung an Subunternehmer ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 78ff BVergG 2018 besitzt. Der AG behält sich vor, alle entsprechenden Nachweise zu fordern, die zum Nachweis der Eignung des Subunternehmers erforderlich sind. Diese Regelung gilt sowohl während des Vergabeverfahrens als auch während der Vertragslaufzeit. Fällt die Eignungsprüfung eines Subunternehmers durch den AG negativ aus, wird der betreffende Subunternehmer vom AG abgelehnt und darf daher vom Bieter bzw. die Bietergemeinschaft bei der Leistungserbringung nicht eingesetzt werden. Allfällig im Rahmen der Leistungserbringung erforderliche Sachverständige, Ziviltechniker, akkreditierte Prüfanstalten und sonstige Prüfstellen für Abnahmen, Materialprüfungen, Beweissicherung o. Ä. sind erst im Zuge der Angebotsprüfung bzw. bei Zuschlagserteilung namhaft zu machen. Diese sind daher keine erforderlichen Subunternehmer im Sinne dieser Ausschreibung.
Allgemeines. 1.1. Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Grund der Bestimmungen gemäß A. dieses Abschnittes jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß E. dieses Abschnittes überschritten wird.
1.2. Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, soweit die für den betreffenden Wochentag festgeleg- te Normalarbeitszeit überschritten wird. Als Überstun- den gelten weiters Arbeiten an Sonntagen.
1.3. Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit ge- mäß A. dieses Abschnittes liegen Überstunden erst dann vor, wenn die auf Grund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen je- weils vereinbarte tägliche Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit gemäß E. dieses Abschnittes über- schritten wird.
1.4. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftig- ten festgesetzten täglichen oder wöchentlichen Ar- beitszeit überschritten wird.
1.5. Die rechtzeitige Anordnung von Überstunden durch die Arbeitgeberin erfolgt tunlichst nach Anhö- rung des Betriebsrates im Rahmen der gesetzlich zu- lässigen Arbeitszeitüberschreitungen.
1.6. Sofern vertraglich nicht ausgeschlossen, sind Ar- beitnehmerinnen im Falle rechtzeitiger Anordnung im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüber- schreitungen zur Leistung von Überstunden verpflich- tet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmerin nicht entgegenstehen.
1.7. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zur Leistung von Überstunden grundsätzlich nicht heranzuziehen. Sollte in Ausnah- mefällen eine Überstundenleistung notwendig sein, so sind die Überstunden nach den für Arbeitnehmerin- nen in der Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr bzw Beschäftigungsgruppe C Stufe 1, geltenden Sätzen zu entlohnen. Bei Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr voll- endet haben, ist für die Berechnung der Grundstun- denvergütung und des Zuschlages das niedrigste im Betrieb vereinbarte Angestelltengehalt (mind. Be-
Allgemeines. 19.1. Erfüllungsort ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, das Unternehmen des Auftragnehmers in 4614 Marchtrenk.
19.2. Die Europäische Kommission stellt für Verbraucher eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ zur Verfügung steht. Wir ziehen es vor, Ihre Anliegen im direkten Austausch mit Ihnen zu klären; bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen und Problemen direkt.
19.3. Als Gerichtsstand für sämtliche sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart, was allerdings gegenüber Verbrauchern nur insoweit gilt, als der Verbraucher in diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder wenn der Verbraucher im Ausland wohnt.
19.4. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, dies gilt allerdings gegenüber Verbrauchern nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und das UN-Kaufrecht (CISG) werden hiermit ausgeschlossen.
19.5. Die Vertragssprache ist Deutsch. Alle sonstigen Informationen, Kundendienst und Beschwerdeerledigung werden durchgängig in deutscher Sprache angeboten.
19.6. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde dem Auftragnehmer umgehend schriftlich bekannt zu geben. Xxxxxxx dem Auftragnehmer nicht eine andere Zustelladresse zur Kenntnis gebracht wird, erfolgen Zustellungen aller Art an die zuletzt bekannte Adresse des Kunden mit der Wirkung, dass sie dem Kunden als zugekommen gelten.
Allgemeines. Art. 1 Das Schiedsgericht legt das anzuwendende Verfahren, das einfach und kurz sein muss, selber fest.
Art. 2 Zur Beschlussfassung legt das Schiedsgericht die gegen- wärtige und absehbare Situation der schweizerischen Uhrenindustrie fest. Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass ein Gutachten sich als unabdingbar erweist, gibt es die ent- sprechende Arbeit in Auftrag und legt auch ihren Umfang fest. Zu diesem Zwecke wird das Erhebungsformular be- nützt, das dem vorliegenden Reglement beigelegt wird.
Art. 3 Die Betriebe füllen das Erhebungsformular selbstständig aus. Die beigelegte Jahresrechnung und der dazugehörige Revisionsstellenbericht sind massgebend.
Art. 4 Bedarf das Schiedsgericht für die Erfüllung seiner Aufgabe der Dienste einer Treuhandgesellschaft, wendet es sich an die Fiduciaire horlogère suisse (FHS). Dieser werden sämt- liche von den betroffenen Betrieben erstellten Erhebungsfor- mulare zugestellt. Sie stellt sicher, dass die eingegangenen Antworten vollständig sind und keine offensichtlichen Irr- tümer enthalten. Notfalls werden die notwendigen Korrek- turen nach telefonischer oder schriftlicher Kontaktnahme mit dem betreffenden Betrieb vorgenommen.
Art. 5 Das Gutachten wahrt die Geschäftsgeheimnisse.
Art. 6 Sämtliche Prozessakten (Verfahren und Schiedsspruch) werden beim Archiv des Kantonsgerichts Neuenburg hin- terlegt.
Art. 7 Im Übrigen gelangen die Bestimmungen von Art. 1.14 GAV zur Anwendung.
Allgemeines. 1.1. Diese Anmietbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages (nachfolgend auch bezeichnet als der/dieser „Vertrag”), der aus folgenden Teilen besteht: dem Antragsformular des Fahrzeugmieters für die Aufnahme des Mieters in das Avis Preferred Service Programm, den zum Zeitpunkt der Anmietung ausgestellten Mietunterlagen („Mietunterlagen“), einem zurückzusendenden Dokument in ausgedruckter oder elektronischer Form mit den endgültigen Kosten und den nachstehenden Anmietbedingungen.
1.2. Dieser Vertrag wird zwischen der Person, die den vorliegenden Vertrag als Fahrzeugmieter unterschreibt oder anderweitig ihre Zustimmung signalisiert („Sie”, „Ihnen” oder „Ihr”) und Avis Rent A Car System, LLC oder Aviscar Inc. oder einem unabhängigen Lizenznehmer von Avis Rent A Car System („wir“, „uns”, „unser” oder „unsere”) geschlossen und gilt für alle Fahrzeugvermietungen von uns an Sie im Rahmen des Avis Preferred Service („Vermietung”). Sie erkennen an, dass diese Bedingungen für jede Vermietung eines Fahrzeugs an Sie im Rahmen des Avis Preferred Service in demselben Maße gelten, als wären sie in einem separaten von Ihnen unterzeichneten Vertrag enthalten. Sie erkennen an, dass Ihre vertraglichen Verpflichtungen persönlicher Art sind und von Ihnen weder abgetreten noch übertragen werden können. Vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Bestimmung dieses Vertrages unterliegen die Bedingungen dieses Vertrages dem Recht des Staates New Jersey, ungeachtet der Grundsätze des Internationalen Privatrechts, wenn Sie im Antragsformular eine Anschrift in den USA angeben. Vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Bestimmung dieses Vertrages unterliegen die Bedingungen dieses Vertrages dem Recht der Provinz Ontario, ungeachtet der Grundsätze des Internationalen Privatrechts, wenn Sie im Antragsformular eine kanadische Anschrift angeben. Sie erkennen an, dass es sich bei jeder Vermietung lediglich um eine Besitzüberlassung zum gegenseitigen Nutzen handelt und dass Sie in keiner Hinsicht unser Vertreter sind. Sollte eine Bedingung oder Bestimmung dieses Vertrages nach dem Gesetz eines gerichtlichen Zuständigkeitsbereichs untersagt oder eingeschränkt werden, in dem eine Vermietung beginnt, gelten für diese Vermietung die Bestimmungen dieses Gesetzes.
1.3. Sie sind ebenfalls damit einverstanden, dass wir das Recht haben, diese Anmietbedingungen jederzeit schriftlich, entweder in ausgedruckter oder elektronischer Form, oder durch Veröffentlichung der Änderungen auf de...
Allgemeines. 1 Die Auszahlung des Jahreslohns erfolgt in 13 Teilen.
2 Die Monatslöhne werden jeweils per 25. des Monats bargeldlos ausbezahlt. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorangehenden Werktag. Die 13. Rate wird im November und bei Ein-und Austritt im Kalenderjahr pro rata temporis ausbezahlt.
3 Die Auszahlung der Stundenlöhne erfolgt spätestens zehn Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am nächstfolgenden Werktag. Der Anteil des 13. Monatslohns ist im Stundenlohn inbegriffen.
4 Vom Bruttolohn werden die arbeitnehmerseitigen Beiträge für die gesetzli- chen und sonstigen (Sozial-)Versicherungen abgezogen.
5 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, zu Unrecht erfolgte Leistungen der Arbeitgeberin sowie zu Unrecht nicht belastete Lohnabzüge zurückzuerstatten. Dies gilt insbesondere bei Leistungen der Arbeitgeberin ohne gültigen Grund, aus einem nicht verwirklichten oder aus einem nach- träglich weggefallenen Grund.
Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds ...
Allgemeines. 1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Allgemeines. Fernwärme bezeichnet im technischen Sinne den Transport von thermischer Energie mittels eines Wärmeträgers („Medium“) vom Ort der Wärmeerzeugung zum Ort des Wärmebedarfs. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen setzt in seinem Fernwärmenetz das Medium Heizwasser ein, das gegebenenfalls speziell aufbereitet („konditioniert“) wird. Beim Fernwärmenetz handelt es sich um eine indirekte Anlage. Bei dieser Bauform ist das Kundennetz durch einen Wärmeüberträger (Wärmeübergabestation) hydraulisch vom Fernwärmenetz getrennt. Das Heizwasser des Fernwärmenetzes übergibt seine Energie im Wärmeüberträger an das Heizwasser der Kundenanlage und dieses transportiert sie weiter bis zu den Heizkörpern. Die Kundenanlage beginnt an den sekundärseitigen Anschlüssen der Wärmeübergabestation (=Liefergrenze).