Allgemeines Musterklauseln

Allgemeines. 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
Allgemeines. 16.1 Die Celonis SE ist dazu berechtigt, den Cloud Service ganz oder in Teilen durch einen hierfür geeigneten Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Celonis SE haftet für von ihr eingesetzte Subunternehmer wie für eigenes Handeln. 16.2 Soweit nicht im Einzelvertrag oder diesen Bedingungen anderweitig geregelt, ist keine Partei berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus einem Einzelvertrag ohne vorherige schriftlichen Zustimmung abzutreten, weiter zu vergeben oder in sonstiger Weise zu übertragen. Die Celonis SE ist jedoch jederzeit berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus einem Einzelvertrag durch schriftliche Mitteilung an den Anwender an ein Verbundenes Unternehmen abzutreten. Der Anwendungsbereich des § 354 a HGB bleibt unberührt. 16.3 Für das Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend, unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung der Einzelverträge ist München. Die Regelungen des UN Kaufrechts (UN CISG) finden keine Anwendung. 16.4 Diese Bedingungen und die Einzelverträge können wirksam nur durch ein schriftliches, von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnetes Dokument geändert werden. Dies gilt auch für die Abkehr vom Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis gilt ebenfalls für sämtliche vertragsgestaltenden Erklärungen, insbesondere für Kündigungserklärungen, Mahnungen und Fristsetzungen. 16.5 Diese Bedingungen, zusammen mit dem jeweiligen Einzelvertrag, stellen die abschließende Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Vertragsgegenstand dar und ersetzen sämtliche vorherigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen Bedingungen und einem Einzelvertrag gehen die Regelungen des Einzelvertrages vor. Vom Anwender übermittelte Bestellungen, Einkaufsbedingungen und sonstige Bedingungen entfalten keine Rechtswirkung. 16.6 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Celonis SE und der Anwender sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. 16.7 Die Cloud Services unterliegen den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, insbesondere den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika u...
Allgemeines. 1. Vor der ersten Wartung vereinbaren die Vertragsteile, in welcher Weise die Wartungen durchgeführt werden, damit der Betrieb des Kunden möglichst wenig gestört wird und die Arbeiten für die Firma ( z.B. durch Aus- schalten einzelner Teile der Anlage) möglichst erleichtert werden. Für die Durchführung der Wartung stellt der Kunde, soweit erforderlich, Hilfskräfte, Leitern und Geräte zur Verfügung. Einzelheiten können in einer Beilage zu diesem Vertrag niedergelegt werden. 2. Störungen und Schäden sind unverzüglich der Firma zu melden. Ihre Beseitigung sowie Erweiterungen, Ver- legungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Anlage sind der Wartungsfirma zu melden. 3. Werden die der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage zugrunde liegenden VDE-Bestimmungen polizei- licher oder versicherungsrechtlicher Art geändert, ist der Teilnehmer verpflichtet, die dadurch erforderlich werdenden Änderungen der Anlage auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich von dieser durchführen zu lassen. 4. Den Beauftragten der Firma ist während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu der Anlage zu gestatten. Der Kunde wird der Firma jede gewünschte Auskunft über die Anlage erteilen und die notwendigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen. 5. Die Firma haftet für Beschädigungen an der Anlage, die bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von einem Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung der Firma und ihrer Erfüllungs- gehilfen für alle sonstigen Schäden sind ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen. 6. Die Firma ist befugt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. 7. Alle Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma. 8. Gerichtsstand ist Offenburg.
Allgemeines. 11.1.1 Diese Allgemeinen Geschäflsbedingungen gelten für den Erwerb von HandyTickets und er- gänzen die jeweils gültigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen bzw. Verkehrsverbünde spezi- ell für das HandyTicket. 11.1.2 Die am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde bieten einen Service an (im folgenden HandyTicket-Service genannt), welcher es dem Nutzer (registrierte Kunden und Gastnutzer) ermöglicht, Tickets gemäß den jeweils gültigen Beför- derungsbedingungen und Tarifbestimmungen der am HandyTicket-Service beteiligten Ver- kehrsunternehmen und Verkehrsverbünde bargeldlos per mobilem Endgerät zu erwerben. 11.1.3 Die am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde bedienen sich zur Abwicklung des gesamten HandyTicket-Services eines IT-Dienstleisters, der HanseCom Public Transport Ticketing Solution GmbH, Hamburg, und eines Finanzun- ternehmens, der LogPay Financial Services GmbH, Eschborn. Hierfür werden zur Vertrags- abwicklung erforderliche, personenbezogene Daten an die o. g. Dienstleister übermittelt. 11.1.4 Der Einzug der Entgeltforderung für die erworbenen Tickets erfolgt durch das Finanzunter- nehmen LogPay Financial Services GmbH, Schwalbacher Str. 72, 65760 Eschborn, an wel- che sämtliche Entgeltforderungen einschließlich etwaiger Nebenforderungen und Gebüh- ren verkaufl und abgetreten wurden (Abtretungsanzeige). Die LogPay Financial Services GmbH ist Drittbegünstigte der nachfolgenden Bestimmungen. Sie ist zudem ermächtigt, den Forderungseinzug im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchzuführen.
Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds ...
Allgemeines. 19.1. Erfüllungsort ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, das Unternehmen des Auftragnehmers in 4614 Marchtrenk. 19.2. Die Europäische Kommission stellt für Verbraucher eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter ▇▇▇▇://▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇/ zur Verfügung steht. Wir ziehen es vor, Ihre Anliegen im direkten Austausch mit Ihnen zu klären; bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen und Problemen direkt. 19.3. Als Gerichtsstand für sämtliche sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart, was allerdings gegenüber Verbrauchern nur insoweit gilt, als der Verbraucher in diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder wenn der Verbraucher im Ausland wohnt. 19.4. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, dies gilt allerdings gegenüber Verbrauchern nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und das UN-Kaufrecht (CISG) werden hiermit ausgeschlossen. 19.5. Die Vertragssprache ist Deutsch. Alle sonstigen Informationen, Kundendienst und Beschwerdeerledigung werden durchgängig in deutscher Sprache angeboten. 19.6. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde dem Auftragnehmer umgehend schriftlich bekannt zu geben. ▇▇▇▇▇▇▇ dem Auftragnehmer nicht eine andere Zustelladresse zur Kenntnis gebracht wird, erfolgen Zustellungen aller Art an die zuletzt bekannte Adresse des Kunden mit der Wirkung, dass sie dem Kunden als zugekommen gelten.
Allgemeines. 1.1. Diese Anmietbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages (nachfolgend auch bezeichnet als der/dieser „Vertrag”), der aus folgenden Teilen besteht: dem Antragsformular des Fahrzeugmieters für die Aufnahme des Mieters in das Avis Preferred Service Programm, den zum Zeitpunkt der Anmietung ausgestellten Mietunterlagen („Mietunterlagen“), einem zurückzusendenden Dokument in ausgedruckter oder elektronischer Form mit den endgültigen Kosten und den nachstehenden Anmietbedingungen. 1.2. Dieser Vertrag wird zwischen der Person, die den vorliegenden Vertrag als Fahrzeugmieter unterschreibt oder anderweitig ihre Zustimmung signalisiert („Sie”, „Ihnen” oder „Ihr”) und Avis Rent A Car System, LLC oder Aviscar Inc. oder einem unabhängigen Lizenznehmer von Avis Rent A Car System („wir“, „uns”, „unser” oder „unsere”) geschlossen und gilt für alle Fahrzeugvermietungen von uns an Sie im Rahmen des Avis Preferred Service („Vermietung”). Sie erkennen an, dass diese Bedingungen für jede Vermietung eines Fahrzeugs an Sie im Rahmen des Avis Preferred Service in demselben Maße gelten, als wären sie in einem separaten von Ihnen unterzeichneten Vertrag enthalten. Sie erkennen an, dass Ihre vertraglichen Verpflichtungen persönlicher Art sind und von Ihnen weder abgetreten noch übertragen werden können. Vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Bestimmung dieses Vertrages unterliegen die Bedingungen dieses Vertrages dem Recht des Staates New Jersey, ungeachtet der Grundsätze des Internationalen Privatrechts, wenn Sie im Antragsformular eine Anschrift in den USA angeben. Vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Bestimmung dieses Vertrages unterliegen die Bedingungen dieses Vertrages dem Recht der Provinz Ontario, ungeachtet der Grundsätze des Internationalen Privatrechts, wenn Sie im Antragsformular eine kanadische Anschrift angeben. Sie erkennen an, dass es sich bei jeder Vermietung lediglich um eine Besitzüberlassung zum gegenseitigen Nutzen handelt und dass Sie in keiner Hinsicht unser Vertreter sind. Sollte eine Bedingung oder Bestimmung dieses Vertrages nach dem Gesetz eines gerichtlichen Zuständigkeitsbereichs untersagt oder eingeschränkt werden, in dem eine Vermietung beginnt, gelten für diese Vermietung die Bestimmungen dieses Gesetzes. 1.3. Sie sind ebenfalls damit einverstanden, dass wir das Recht haben, diese Anmietbedingungen jederzeit schriftlich, entweder in ausgedruckter oder elektronischer Form, oder durch Veröffentlichung der Änderungen auf de...
Allgemeines. 1Die Auszahlung des Jahreslohns erfolgt in 13 Teilen. 2Die Monatslöhne werden jeweils per 25. des Monats bargeldlos ausbe- zahlt. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorangehenden Werktag. Die 13. Rate wird im November und bei Ein- und Austritt im Kalenderjahr pro rata temporis ausbezahlt. 3Die Auszahlung der Stundenlöhne erfolgt spätestens zehn Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am nächstfolgenden Werktag. Der Anteil des 13. Monatslohns ist im Stundenlohn inbegriffen. 4Vom Bruttolohn werden die arbeitnehmerseitigen Beiträge für die gesetzlichen und sonstigen (Sozial-)Versicherungen abgezogen. 5Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, zu Unrecht erfolgte Leistungen der Arbeitgeberin sowie zu Unrecht nicht belastete Lohn- abzüge zurückzuerstatten. Dies gilt insbesondere bei Leistungen der Arbeitgeberin ohne gültigen Grund, aus einem nicht verwirklichten oder aus einem nachträglich weggefallenen Grund.
Allgemeines. 1.1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle, auch zukünftige Aufträge des Mieters an die Vereinskooperation Turnverein Nierstein e.V. und Kleine Niersteiner e.V., die im Zusammenhang mit dem Mieten der Kooperationshüpfburg stehen. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. 1.2. Diese AGB gelten durch Auftragserteilung an die Vereinskooperation Turnverein Nierstein e.V. und Kleine Niersteiner e.V. als in vollem Umfang anerkannt. Der Mieter verzichtet auf eigene Vertragsbedingungen. Solche werden nur dann verbindlich, wenn sie durch die Vereinskooperation Turnverein Nierstein e.V. und Kleine Niersteiner e.V. ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. 1.3. Der Mieter verpflichtet sich, die AGB sorgfältig zu lesen und vollständig zur Kenntnis zu nehmen. 1.4. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Mieter schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Mieter dieser Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Mieter anerkannt.
Allgemeines. 1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. 2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.