Begriff. Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind vom Arbeitgeber veranlasste betriebsorganisatorische oder technische Maßnahmen, soweit diese eine Änderung oder den Wegfall von Arbeitsplätzen zur Folge haben und damit unmittelbar zu Umgruppierungen, Versetzungen oder Kündigungen führen können. In diesen Fällen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
Begriff. 1 Bei dem Schenkungsversprechen kann der Schenker das Versprechen widerrufen und dessen Erfüllung verweigern:
1. aus den gleichen Gründen, aus denen das Geschenkte bei der Schenkung von Hand zu Hand zurückgefordert werden kann;
2. wenn seit dem Versprechen die Vermögensverhältnisse des Schenkers sich so geändert haben, dass die Schenkung ihn aus- serordentlich schwer belasten würde;
3. wenn seit dem Versprechen dem Schenker familienrechtliche Pflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheb- lich geringerem Umfange bestanden haben.
2 Durch Ausstellung eines Verlustscheines oder Eröffnung des Kon- kurses gegen den Schenker wird jedes Schenkungsversprechen aufge- hoben.
1 Der Widerruf kann während eines Jahres erfolgen, von dem Zeit- punkt an gerechnet, wo der Schenker von dem Widerrufsgrund Kennt- nis erhalten hat.
2 Stirbt der Schenker vor Ablauf dieses Jahres, so geht das Klagerecht für den Rest der Frist auf dessen Erben über.
3 Die Erben des Schenkers können die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder am Widerruf verhindert hat.
Begriff. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die richtigen Bezeichnungen der unter diesen Tarifvertrag fallenden Personen „Schauspielerinnen“ bzw. „Schau- spieler“ sind und die Arbeitsverträge gemäß vorstehender Ziffer 4.1. dement- sprechend „Vertrag für Schauspielerinnen und Schauspieler“ heißen sollten. Die Produzentenallianz wird ihre Mitglieder spätestens mit Abschluss dieses Tarifvertrages hierauf hinweisen und die Anpassung anderslautender Ver- tragsmuster empfehlen.
Begriff. Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrich- tung sind
a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der Technischen Betriebseinrichtung (siehe Ziffer 1 Nr. 1 b) sowie der versicherten Daten und Programme nach Ziffer 1 Nr. 2 a). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach- wissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter,
Begriff. Art. 315
1 Der Darleiher kann die Aushändigung des Darlehens verweigern, wenn der Borger seit dem Vertragsabschlusse zahlungsunfähig gewor- den ist.
2 Diese Befugnis steht dem Darleiher auch dann zu, wenn die Zahlungs- unfähigkeit schon vor Abschluss des Vertrages eingetreten, ihm aber erst nachher bekannt geworden ist.
1 Sind dem Borger statt der verabredeten Geldsumme Wertpapiere oder Waren gegeben worden, so gilt als Darlehenssumme der Kurswert oder der Marktpreis, den diese Papiere oder Waren zurzeit und am Orte der Hingabe hatten.
2 Eine entgegenstehende Übereinkunft ist nichtig.
Begriff. Eine außerbetriebliche Arbeitsstätte liegt dann vor, wenn der/die ArbeitnehmerIn regelmäßige Teile sei- ner/ihrer Normalarbeitszeit dort leistet.
Begriff. Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt zehn (10) Jahre und diese Lizenz läuft am (10) Jahrestag des Inkrafttretens ab.
Begriff. Art. 30188 Das Verfahren richtet sich nach der ZPO89.
Begriff. Bei Streitigkeiten aus dem Pachtverhältnis richten sich die Zuständig- keit der Behörden und das Verfahren nach dem Mietrecht (Art. 274– 274g).
Begriff. Als Massenentlassung gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden: