Gefahrübergang bei Versendung Musterklauseln

Gefahrübergang bei Versendung. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Gefahrübergang bei Versendung. Wird die Ware auf Verlangen des Kunden nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die econ solutions GmbH die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Gefahrübergang bei Versendung. Wird die Ware auf Wunsch eines Unternehmers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Unternehmer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf diesen über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Gefahrübergang bei Versendung. Im Falle des Versandes der Ware an den Besteller geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, sobald STS die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung beauftragten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Gefahrübergang bei Versendung. 6.1 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. 6.2 Der Kunde hat beim Transport entstandene Beschädigungen sowie Verlust unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen und die Sendung zur alsbaldigen Besichtigung unverändert liegen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Transportschaden erst beim Auspacken der Ware oder später zeigt.
Gefahrübergang bei Versendung. 7.1 Wird die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über (vgl. Ziffer 6.2). 7.2 Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers hinausgezögert, geht die in Ziffer 7.1 beschriebene Gefahr mit unserer Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.
Gefahrübergang bei Versendung. Mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn eine Franko-Lieferung vereinbart wurde.
Gefahrübergang bei Versendung. Wird das Produkt auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks des Unternehmens in 00000 Xxxxxxxxxxx die Gefahr des zufälligen Un- tergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Produkts auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung des Produkts vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Gefahrübergang bei Versendung. Ist der Kunde Verbraucher, so geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der verkauften Xxxx beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher oder an den vom Ver- braucher bestimmten Empfänger über. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versand versichert erfolgt oder nicht.
Gefahrübergang bei Versendung. Wird die Ware auf Wunsch des Geschäftspartners an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Geschäftspartner, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Geschäftspartner über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Wird die Ware durch vom Käufer gestellte Fahrzeuge abgenommen, ist das Stauen auf dem LKW und die damit die ordnungsgemäße Verladung allein Sache des Käufers bzw. seines Frachtführers. Er ist verpflichtet, ausführbare Verladeverfügungen zu erteilen und stellt sicher, dass das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs eingehalten wird. Der Käufer ersetzt dem Verkäufer jeglichen Nachteil, der dem Verkäufer aus der Nichtbeachtung der vorstehenden Pflichten durch den Käufer oder von ihm beauftragten Personen entsteht.