Gefahrübergang, Abnahme Musterklauseln

Gefahrübergang, Abnahme. 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
Gefahrübergang, Abnahme. Die Lieferung gilt mit Eingang der Ware an der Anliefe- rungsstelle des vereinbarten Erfüllungsortes als erfolgt. Sind keine weiteren Leistungen vereinbart (Aufbau-, In- stallationsleistungen u.dgl.) geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an der Anlieferungsstelle die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Ver- schlechterung auf den Auftraggeber über. Sind über die reine Xxxxxxxxx hinaus weitere Leistungen vereinbart, er- folgt der Gefahrübergang erst nach Abnahme der Ge- samtleistung durch den Auftraggeber. Voraus- oder Abschlagszahlungen auf den Kaufpreis bedeuten weder eine Abnahme noch eine Anerkennung der Mängelfreiheit der Leistung. Vor- bzw. Zwischenabnahmen sind nur Prüfungen, die weder für den Gefahrübergang noch für den Lauf von Fristen relevant sind. Sind im Zusammenhang mit Abnahmen kalendarische Fristen vereinbart, dienen diese zur Feststellung eines Verzugs bei der Leistungserbringung, bedingen jedoch einesfalls mit Ablauf eine automatische Abnahme. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll ausgesprochen.
Gefahrübergang, Abnahme. Soweit nicht anders vereinbart, bspw. in einem Liefervertrag, erfolgt die Lieferung „delivery duty paid“ (DDP, Incoterms 2020). Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder ver- traglich vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
Gefahrübergang, Abnahme. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmeter- min, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Um- ständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzu- schließen, die dieser verlangt. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Soweit uns bis zur Versandbereitschaft keine bestimmten Versandanweisungen gegeben werden, wird der Versand von uns nach bestem Ermessen vorgenommen.
Gefahrübergang, Abnahme. 4.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten, übernommen hat. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder BMG noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die MEE noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der MEE über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Die Sendung wird durch die MEE auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden und auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat bzw. mit der Übergabe an den Kunden oder Frachtführer gemäß den gültigen Incoterms. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder MOOG noch andere Leistungen, z. B. Versandkosten oder Anlie- ferung und Abladung/Installation übernommen hat.
Gefahrübergang, Abnahme. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch die Fa. SIP Oberflächentechnik GmbH gegen Diebstahl, Bruch, Feuer- und Wasserschäden, wie sonstige Versicherern Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Angelieferte Vertragsgegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Gewährleistungsansprüche entgegenzunehmen. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, den Vertragsgegenstand am vereinbarten Abnahme ort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Vertragsgegenstand abzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.