Gefahrübergang, Abnahme. 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nichts anderes vereinbart, bestimmt der Verkäufer Versandweg und -mittel sowie Spediteur bzw. Frachtführer. Für die Kosten gilt Ziff. 8. Verlangt der Käufer nach einer anderen als der vom Verkäufer gewählten Beförderung (Beförderungsmittel und/oder Beförderungsweg), trägt der Käufer darüber hinaus die damit verbundenen Mehrkosten.
2. Bei Lkw-Versand erfolgt die Lieferungunabgeladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen Lkw auf einer witte- rungsunabhängig befahrbaren Straße zugänglich sein.
3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur bzw. Frachtführer geht die Gefahr in vollem Umfang auf den Käufer über, unabhängig davon, ob der Verkäufer noch weitere Leistungen, wie bspw die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung des Liefer- gegenstandes am Bestimmungsort, übernommen hat. Der Übergang der Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur bzw Frachtführer gilt auch für jede einzelne Teillieferung.
4. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Hilfsweise ist der Zeitpunkt der Meldung der Abnahmebereitschaft maßgebend. Die Abnahme darf nicht wegen gering- fügiger Mängel verweigert werden.
5. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, gilt die Gefahr mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Käufer die Übergabe- bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, als auf den Käufer übergegangen.
6. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen und Kosten des Käufers den Liefergegenstand zu versichern.
7. Wird ohne Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu demvorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Verkäufer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
8. Grundsätzlich darf die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert werden. Sofern aus drücklich vereinbart oder falls und soweit handelsüblich, liefert der Verkäufer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Verkäufer nach eigener Erfahrung und nach dem bei ihm üblichen Standard auf Kosten des Käufers.
9. Den Käufer trifft die Obliegenheit, sich beim Verkäufer über den üblichen Verpackungsstandard hinsichtlich der zu liefernden Ware zu informieren. Der Verkäufer erklärt sich bereits jetzt vorweg damit einverstanden, die...
Gefahrübergang, Abnahme. 4.1 Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Verkäufers, über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
4.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Kosten des Käufers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
4.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Käufer zumutbar.
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Soweit uns bis zur Versandbereitschaft keine bestimmten Versandanweisungen gegeben werden, wird der Versand von uns nach bestem Ermessen vorgenommen.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder die Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
3. Hat der Besteller die Verzögerung des Versands oder der Abnahme zu vertreten, können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft bzw. Abnahmebereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnen, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Kostenaufwands für die Lagerung vorbehalten.
Gefahrübergang, Abnahme. 13.1 Der AN haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für
10.2 Die Lieferung gilt mit Eingang der Ware an der vereinbarten Lieferstelle als erfolgt. Sind keine weiteren Leistungen vereinbart (Aufbau -, Installationsleistungen etc.), geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an der Lieferstelle die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung auf das UFZ über. Sind über die reine Lieferung hinaus weitere Leistungen vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang erst nach Abnahme der Lieferung/Leistung durch das UFZ. Die Abnahme durch das UFZ kann erst nach vollständiger und Sach - und Rechtsmängel. Das UFZ zeigt dem AN Mängel schriftlich an. Das UFZ ist berechtigt, vom AN nach seiner Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Abweichende Regelungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
13.2 Die bei der Mängelbeseitigung vom AN zu tragenden Kosten umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zum Ab - und Einbau aufgewandte Arbeit und die Reisekosten.
10.3 mangelfreier Lieferung oder Leistungserbringung seitens des AN erfolgen. Teilabnahmen sind nur zulässig, wenn sie gesondert vereinbart werden. Die Abnahme bedarf der Schriftform. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll,
Gefahrübergang, Abnahme. Die Lieferung gilt mit Eingang der Ware an der Anlieferungsstelle des vereinbarten Erfüllungsortes als erfolgt. Sind keine weiteren Leistungen vereinbart (Aufbau-, Installationsleistungen u.dgl.) geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an der Anlieferungsstelle die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Sind über die reine Lieferung hinaus weitere Leistungen vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang erst nach Abnahme der Gesamtleistung durch den Auftraggeber. Voraus- oder Abschlagszahlungen auf den Kaufpreis bedeuten weder eine Abnahme noch eine Anerkennung der Mängelfreiheit der Leistung. Vor- bzw. Zwischenabnahmen sind nur Prüfungen, die weder für den Gefahrübergang noch für den Lauf von Fristen relevant sind. Sind im Zusammenhang mit Abnahmen kalendarische Fristen vereinbart, dienen diese zur Feststellung eines Verzugs bei der Leistungserbringung, bedingen jedoch keinesfalls mit Ablauf eine automatische Abnahme. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll ausgesprochen.
Gefahrübergang, Abnahme. Soweit nicht anders vereinbart, bspw. in einem Liefervertrag, erfolgt die Lieferung „delivery duty paid“ (DDP, Incoterms 2020). Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder ver- traglich vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
Gefahrübergang, Abnahme. 5.1. Für den Übergang der Gefahr und des Eigentums gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.2. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, erfolgt diese durch den Auftraggeber nur dann, wenn die erbrachte Leistung bzw. Teilleistung entsprechend der vereinbarten Leistungsbeschreibung erbracht wurde. Die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen bedarf – ebenso wie Montageleistungen – der schriftlichen Abnahme durch den Auftraggeber. Mit der Abnahme erfolgt der Gefahrübergang. Eine konkludente Abnahme, insbesondere durch Ingebrauchnahme der Leistungsgegenstände durch den Auftraggeber, ist ausgeschlossen.
5.3. Im Übrigen geht bei Lieferungen die Gefahr mit dem Eintreffen der Lieferung an der Empfangsstelle und Gegenzeichnung des Lieferscheins auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber prüft die Leistung bei der Anlieferung lediglich hinsichtlich offensichtlicher Mängel. Der Auftraggeber wird offene Mängel der Lieferung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung beim Auftraggeber.
5.4. Im Falle der Verweigerung der Abnahme hat der Auftragnehmer die ausstehenden Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Auftraggeber zu bestimmenden angemessenen Frist, nachzubessern bzw. nachzuholen.
5.5. Geringfügige Mängel sind unverzüglich zu beheben, sofern keine Neuleistung geboten ist.
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Die Gefahr geht mit dem Abschluss der Beladung des zum Versand an den Besteller oder den von ihm benannten Empf‰nger bestimmten Transportmittels oder mit dem Versand und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder TKC noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten, übernommen hat. Soweit eine Abnahme auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maflgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von TKC über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigern.
2. Verzˆgert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umst‰nden, die TKC nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. TKC wird vom Besteller beauftragt von diesem gewünschte Versicherungen im Namen und auf Rechnung des Bestellers abzuschlieflen, soweit diese gesch‰ftsüblich und verfügbar sind.
3. Teillieferungen sind jederzeit zul‰ssig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
4. Tritt der Besteller ohne wichtigen Grund von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Mˆglichkeit, einen hˆheren tats‰chlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des üblichen Verkaufspreises zuzüglich Werkzeug- und Rohmaterialkosten für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Aufwendungen und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Werk 2: Xx Xxxx 0 00000 Xxxxxx Tel.: 00000-000000-0 Fax: 00000-000000-00 xxxx@xxx-xxxxxxx.xx xxx.xxx-xxxxxxx.xx Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Xxxxx Xxxxxxx Handelsregister: Amtsgericht DD HRB 12950 USt.Id-Nr. DE 176795527 Spk Meißen XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC XXXXXXX0XXX VBRB Muldental eG XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC XXXXXXX0XXX
Gefahrübergang, Abnahme a) Mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten geht die Vergütungs- und Leistungsgefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferungen, Lieferungen frei Baustelle oder Ähnliches vereinbart ist. Hat eine Abnahme der Leistung zu erfolgen, ist diese für den Gefahrübergangmaßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der MONTUM über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
b) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die MONTUM nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versand-bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.