Gefahrübergang, Abnahme. 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, ist jeweils eine Lieferung „Ex Works“ (EXW, Incoterms 2020) vereinbart.
2. Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht demnach mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben, die Versendungskosten tragen oder Teillieferungen erfolgen. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Bereitstellung der Ware zum Versand und Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden über.
3. Ist ein Versendungskauf vereinbart worden, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes bzw. der Übergabe an die Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ziff. VI. Abs. 2 S. 3 gilt entsprechend.
4. Sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, obliegt die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt in diesem Fall dem Kunden.
5. Sofern vereinbart ist, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände tragen, ist der Kunde verpflichtet, die versendete Ware sofort bei Eintreffen der Ware und im Beisein des Transporteurs auf äußere Transportschäden zu kontrollieren. Der Kunde ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Liefergegenstandes dem Transporteur spätestens bei Ablieferung unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung des Verlustes oder der Beschädigung anzuzeigen und uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind uns innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu melden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des § 438 HGB sowie die Rügepflichten gemäß Ziff. VII. 3.
6. Soweit gesetzlich zwingend eine Abnahme zu erfolgen hat, d. h. nicht bloß im Falle einer vereinbarten Abnahme, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend (siehe Ziff. XIV.).
7. Angelieferte Gegenstä...
Gefahrübergang, Abnahme. 4.1 Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Verkäufers, über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
4.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Kosten des Käufers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
4.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Käufer zumutbar.
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
4. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn • die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, • der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Abschnitt IV. 4 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit der Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Soweit uns bis zur Versandbereitschaft keine bestimmten Versandanweisungen gegeben werden, wird der Versand von uns nach bestem Ermessen vorgenommen.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder die Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
3. Hat der Besteller die Verzögerung des Versands oder der Abnahme zu vertreten, können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft bzw. Abnahmebereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnen, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Kostenaufwands für die Lagerung vorbehalten.
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk von FRUITCORE ROBOTICS verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder FRUITCORE ROBOTICS noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von FRUITCORE ROBOTICS über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die FRUITCORE ROBOTICS nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. FRUITCORE ROBOTICS verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
4. Soweit eine Abnahme des Vertragsgegenstandes stattzufinden hat, gilt dieser als abgenommen, wenn (1) die Lieferung und die Installation, sofern FRUITCORE ROBOTICS diese vertragsgemäß schuldet, abgeschlossen ist, (2) FRUITCORE ROBOTICS dies dem Besteller unter Hinweis auf diese Abnahmefiktion nach dieser Ziffer mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, (3) seit der Lieferung oder Installation 14 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung des Vertragsgegenstandes begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind, und (4) der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums unterlassen hat.
Gefahrübergang, Abnahme. Die Lieferung gilt mit Eingang der Ware an der Anliefe- rungsstelle des vereinbarten Erfüllungsortes als erfolgt. Sind keine weiteren Leistungen vereinbart (Aufbau-, In- stallationsleistungen u.dgl.) geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an der Anlieferungsstelle die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Ver- schlechterung auf den Auftraggeber über. Sind über die reine Xxxxxxxxx hinaus weitere Leistungen vereinbart, er- folgt der Gefahrübergang erst nach Abnahme der Ge- samtleistung durch den Auftraggeber. Voraus- oder Abschlagszahlungen auf den Kaufpreis bedeuten weder eine Abnahme noch eine Anerkennung der Mängelfreiheit der Leistung. Vor- bzw. Zwischenabnahmen sind nur Prüfungen, die weder für den Gefahrübergang noch für den Lauf von Fristen relevant sind. Sind im Zusammenhang mit Abnahmen kalendarische Fristen vereinbart, dienen diese zur Feststellung eines Verzugs bei der Leistungserbringung, bedingen jedoch keinesfalls mit Ablauf eine automatische Abnahme. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Ab- nahmeprotokoll ausgesprochen.
Gefahrübergang, Abnahme. Soweit nicht anders vereinbart, bspw. in einem Liefervertrag, erfolgt die Lieferung „delivery duty paid“ (DDP, Incoterms 2020). Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder ver- traglich vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung bzw. die Leistung innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann die Fa. E.P. von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt die Fa. E.P. Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Brutto- Rechnungswertes. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. E.P. einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
2. Bei Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung wie folgt auf den Kunden über: - mit der Verladung auf das von der Fa. E.P. gewählte Transportmittel am Firmensitz der Fa. E.P., wenn der Kaufgegenstand von der Fa. E.P. zu ver- senden ist, unbeschadet des Rückgriffes gegen den beauftragten Xxxxxxxxx- rer; dies gilt auch, wenn die Fa. E.P. z. B. die Versandkosten und weitere Kosten der Anlieferung und Aufstellung übernommen hat; - mit dem ordnungsgemäß mitgeteilten zur Verfügung Stellen am Firmensitz der Fa. E.P. bei Kaufgegenständen, die durch den Kunden bei der Fa. E.P. abzuholen sein. Das Gleiche gilt, wenn die Auslieferung durch den Kunden aufgeschoben wird für den Zeitpunkt, ab dem die Fa. E.P. die Versandbe- reitschaft angezeigt hat.
3. Bei Lieferung „frei Haus“ ist der Abladevorgang beim Kunden von diesem selbst zu besorgen. Schäden am Liefergegenstand beim Abladevorgang sind dann ausschließlich vom Kunden zu verantworten.
4. Stellt der Kunde beim Empfang des Liefergegenstandes eine Abweichung zwischen dem gelieferten und dem auf den Transportpapieren angegebenen Kaufgegenstand oder offensichtliche Transportschäden am Kaufgegenstand fest, so hat er dem Frachtführer gegenüber unverzüglich alle erforderlichen Vorbehalte geltend zu machen und gleichzeitig die Fa. E.P. hiervon zu unter- richten
5. Soweit Gegenstand des Vertrages nicht der Verkauf von Waren, sondern die Erbringung von Leistungen ist, tritt an die Stelle der Übergabe der Ware die Abnahme des Werkes. Bei Installation von Anlagen und Anlagenteilen beim Kunden durch Mitarbeiter und/oder Beauftragte der Fa. E.P. geht die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung oder des Untergangs spätestens dann auf den Kunden über, wenn der Leistungsgegenstand in sein Eigentum gelangt ist, z. B. durch Einbau als wesentlicher Bestandteil von Sachen des Kunden, ansonsten mit Abnahme oder einer Teilabnahme.
6. Die Abnahme einer Installation bzw. Leistung folgt unmittelbar nach Inbetrieb- nahme durch ein gemeinsam zu...
Gefahrübergang, Abnahme. 5.1. Für den Übergang der Gefahr und des Eigentums gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.2. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, erfolgt diese durch den Auftraggeber nur dann, wenn die erbrachte Leistung bzw. Teilleistung entsprechend der vereinbarten Leistungsbeschreibung erbracht wurde. Die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen bedarf – ebenso wie Montageleistungen – der schriftlichen Abnahme durch den Auftraggeber. Mit der Abnahme erfolgt der Gefahrübergang. Eine konkludente Abnahme, insbesondere durch Ingebrauchnahme der Leistungsgegenstände durch den Auftraggeber, ist ausgeschlossen.
5.3. Im Übrigen geht bei Lieferungen die Gefahr mit dem Eintreffen der Lieferung an der Empfangsstelle und Gegenzeichnung des Lieferscheins auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber prüft die Leistung bei der Anlieferung lediglich hinsichtlich offensichtlicher Mängel. Der Auftraggeber wird offene Mängel der Lieferung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung beim Auftraggeber.
5.4. Im Falle der Verweigerung der Abnahme hat der Auftragnehmer die ausstehenden Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Auftraggeber zu bestimmenden angemessenen Frist, nachzubessern bzw. nachzuholen.
5.5. Geringfügige Mängel sind unverzüglich zu beheben, sofern keine Neuleistung geboten ist.