Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben Sie die gleichen Rech- te und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wert- papiers. Sie können die Entschädigung jedoch behalten, so- weit Ihnen bei der Rückabwicklung durch Verzöge- rung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versiche- rungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraft- los erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. A § 19 Beitragsänderung
1. Unabhängig von Prämienanpassungen gemäß A §§ 9.4. und 10 gilt, dass der vertraglich vereinbarte Beitragssatz (ohne Versicherungsteuer) für Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang linear anzupassen ist, wenn deren Schadenaufwendungen, Feuerschutzsteuer und ihnen zuzuordnende Kosten die gesamten Beiträge (ohne Versicherungsteuer) dieser Ver- sicherungsverträge innerhalb eines Ermittlungszeitraumes über- oder unterschreiten. Eine Anpassung erfolgt frühes- tens nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres.
2. Der Ermittlungszeitraum des Anpassungsbedarfs beträgt mindestens 1 Versicherungsjahr und höchstens 3 Versiche- rungsjahre. Prämienanpassungen gemäß A §§ 9.4. und 10 sind dabei nicht zu berücksichtigen. Die anerkannten Grund-
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung inner- halb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. § 22 Veräußerung der versicherten Sachen b) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeit- punkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintra- ges) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versiche- rungsnehmers ein.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflich- ten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
1. Übersteigt die versicherte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungs- nehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die versicherte Wohnfläche mit sofortiger Wirkung auf die tatsächliche Wohn- fläche herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründen- den Umständen Kenntnis erlangt.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn Sie das Wertpapier zurückerlangt hätten. Jedoch können Sie die Entschä- Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Hausrat Komfort (SVPS-HR-K) Fassung September 2021 / 00-000-0000 digung behalten, soweit Ihnen durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt wor- den, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflich- ten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
1. Der Schadenfreiheitsbonus wird bei Nachweis einer seit mindestens 5 Jahren schadenfreien Zeit eingeräumt.
2. Wird eine Entschädigungsleistung zu einem Schadenereignis gezahlt, entfällt der Schadenfreiheitsbonus ab Fälligkeit der Beitragszahlung der dem Schadenereignis folgenden Versicherungsperiode für 5 Jahre. Ein Sonderkündigungsrecht nach § 40 VVG entsteht aus dem Wegfall des Schadenfreiheitsbonus nicht.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. Die INTERLLOYD garantiert, dass die vorliegenden Bedingungen zur Hausratversicherung ausschließlich zum Vorteil des VN von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) emp- fohlenen Bedingungen sowie den Mindeststandards des Arbeitskrei- ses Vermittlerrichtlinie – Stand 02/2010 – abweichen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wert- papier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschä- digung insoweit behalten, als ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. § 18 Ergänzungsdeckung – sofern ausdrücklich vereinbart Die Ergänzungsdeckung ist eine Anschlussdeckung zu einem bei einem anderen Versicherer bestehenden Hausratversicherungsvertrag (Vertrag). Sie ergänzt den Versicherungsschutz des bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrages um die durch unseren Vertrag gebotene Hausratdeckung.