Geheimhaltung und Nutzungsbeschränkung Musterklauseln
Geheimhaltung und Nutzungsbeschränkung. Die Parteien verpflichten sich, Dritten keinerlei vertrauliche Informationen weder direkt noch indirekt zu übermitteln oder ihnen den Zugang dazu zu ermöglichen. Sie beachten branchenübliche Standards, um unberechtigte am Zugang zu vertraulichen Informationen zu hindern. Vertrauliche Informationen dürfen nur für die Vertragserfüllung verwendet werden. Hingegen darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten weiterverwenden, die sie im Rahmen der Leistungserbringung erworben hat. Diese Pflichten sind allen Mitarbeitern und allenfalls im Rahmen der Vertragserfüllung beigezogenen Sublieferanten und Dritten sowie allfälligen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen. 6.3.Rückgabe von vertraulichen Informationen Vertrauliche Informationen sind unter Vorbehalt der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten nach Vertragserfüllung zu vernichten oder dauerhaft zu löschen. Auf Aufforderung ist die Vernichtung oder Löschung innert 14 Tagen schriftlich zu bestätigen. Von der Löschungspflicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen, die auf Backups der Parteien gespeichert sind, soweit die Backups ausschliesslich der allfälligen Datenwiederherstellung dienen. 6.4.Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht Die Verpflichtungen gemäss Ziffer 6 dieser AGB gelten nicht für Informationen, die: ▲ vor der Offenlegung (oder danach ohne Zutun der empfangenden Partei) in die Öffentlichkeit gelangten oder der empfangenden Partei bekannt waren; ▲ von der empfangenden Partei ohne Zugang zu den betreffenden vertraulichen Informationen entwickelt wurden; ▲ der empfangenden Partei ohne Verletzung dieser Vereinbarung zugänglich gemacht wurden; ▲ nach Gesetz, Verordnung oder von Gerichts wegen offengelegt werden müssen.
Geheimhaltung und Nutzungsbeschränkung. Die Parteien verpflichten sich, Dritten keinerlei vertrauliche Informa- tionen weder direkt noch indirekt zu übermitteln oder ihnen den Zu- gang dazu zu ermöglichen. Sie beachten branchenübliche Stan- dards, um unberechtigte am Zugang zu vertraulichen Informationen zu hindern. Vertrauliche Informationen dürfen nur für die Vertragserfüllung ver- wendet werden. Hingegen darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten weiterverwenden, die sie im Rahmen der Leistungserbringung erworben hat. Diese Pflichten sind allen Mitarbeitern und allenfalls im Rahmen der Vertragserfüllung beigezogenen Sublieferanten und Dritten aufzuer- legen.
