Die Parteien. 1. Die Interseller Holding AG (nachfolgend Beklagte oder „IH“) ist eine schweizeri- sche Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie hält verschiedene Industrie- und Han- delsunternehmen in verschiedenen Ländern Europas. Die Interseller Gruppe ist eine führende Marktteilnehmerin in der Branche der Sport-Luxus-Automobilindustrie. Die Gruppe ist insbesondere in der Produktion und dem Verkauf von Rückspiegeln tätig und geniesst eine gute Reputation als Entwicklerin, Innovatorin auf ihrem Feld.
2. Die Rétrovisionnaire S.A. (nachfolgend Klägerin oder „RétroV“) ist eine französi- sche Aktiengesellschaft mit Sitz in Mulhouse und gilt als führendes Unternehmen im Bereich der Herstellung von Rückspiegeln in der Automobilindustrie.
3. Am 10. Februar 2021 schlossen die Beklagte und die Klägerin das sogenannte "Quota Purchase Agreement" (nachfolgend "QPA" oder "Vertrag"; (K-1)). Mit dem QPA ver- kaufte die Beklagte ihre Beteilitung an der ehemaligen Tochtergesellschaft "Interseller (Romania) Societate pe actiuni (S.A.)" ("die Gesellschaft") an die Klägerin. Die Gesell- schaft.
4. Die Gesellschaft war bis zum Abschluss des QPA eine vollständig integrierte Tochter- gesellschaft der Beklagten und betrieb eine Produktionsstätte für Herstellung von Rückspiegeln für den Automobilsektor. Gegenwärtig wird die Gesellschaft von der Klä- gerin kontrolliert.
5. Das QPA und die angebliche Verletzung der darin geregelten Gewährleistungen und Zusicherungen bildet den Streitgegenstand dieses Schiedsverfahrens.
II. Nichteintreten wegen Unzuständigkeit und/oder Unzulässigkeit
Die Parteien. 1. Die Klägerin, vertreten durch Moot Court Team [...], ist
2. Die Beklagte, vertreten durch Moot Court Team [...], ist
Die Parteien a) übermitteln einander zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs: – die Verzeichnisse der Stellen, die für die Ausstellung der Begleitpapie- re für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen gemäss Artikel 4 Absatz 1 zuständig sind; – die Verzeichnisse der Stellen, die für die Bescheinigung der Ursprungs- bezeichnung in den Begleitpapieren für die Beförderung von Weinbau- erzeugnissen gemäss Artikel 4 Absatz 1 zuständig sind; – die Verzeichnisse der zuständigen Stellen und der Kontaktstellen gemäss Artikel 12 Buchstaben b und c; – die Verzeichnisse der Laboratorien, die zur Durchführung der Analysen gemäss Artikel 22 Absatz 2 befugt sind,
b) konsultieren und unterrichten einander im einzelnen über die Massnahmen, die sie zur Anwendung dieses Anhangs erlassen. Insbesondere übermitteln sie einander die nationalen Vorschriften und eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Rechtsentscheidungen von besonderer Bedeutung für die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens.
1. Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingerichtete Arbeitsgruppe «Weinbauerzeugnisse», im Folgenden Arbeitsgruppe genannt, prüft alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Umsetzung.
2. Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den Regelungsbereichen dieses Anhangs. Sie arbeitet insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen zu diesem Anhang aus und legt diese dem Ausschuss vor.
1. Unbeschadet Artikel 5 Absatz 8 dürfen die Weinbauerzeugnisse, die bei Inkraft- treten dieses Anhangs gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien in einer Weise erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, die nach dem Anhang nicht mehr zulässig ist, bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet wer- den.
2. Unbeschadet etwaiger vom Ausschuss zu erlassender anderslautender Vorschrif- ten dürfen Weinbauerzeugnisse, die gemäss den zum Zeitpunkt des Vermarktens geltenden Vorschriften dieses Anhangs erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, deren Erzeugung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch nach einer Änderung des Anhangs diesen Bestimmungen nicht mehr entspricht, bis zur Aus- schöpfung der Bestände vermarktet werden.
1. Ist eine Partei der Ansicht, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Parteien statt.
2. Die Partei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der ander...
Die Parteien a) übermitteln einander zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs:
Die Parteien. Der Verein TSV 1960 Herbertshofen e.V. (Nachfolgend Vermieter genannt) mit der Anschrift Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxxxx vertreten durch den 1. Vorstand Xxxx Xxxxx Xxxxxx der Firma _ (nachfolgend „Mieter“ genannt mit der Anschrift schließen nachfolgenden Vertrag. Bandenwerbung: _ Meter Werbung Stadionzeitung: 1/3 1/2 2/3 1 Seite Sparpaket: _ _
Die Parteien. Dieser Vertag wird am (Tag) (Monat), 20 von und zwischen Xxxxxx Xxxxx, Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxx, nachfolgend als Hengstbesitzer benannt und, Name (nachfolgend als Züchter benannt) Adresse: Stadt: , PLZ: , Land: Telefonnummer: , Mobil: Email: , FAX: Xxxxxx Xxxxx, nachstehend "Hengstbesitzer" genannt, ist Inhaber des Hengstes Midnight Asset DH, APHA REG # 988668 (im Folgenden "Hengst" genannt). Von diesem Hengst ist Gefriersperma verfügbar und über den Breeding Mananger Xxxxx Xxxx zu bestellen. Der Breeding Manager ist offiziell im Auftrag des Hengstbesitzers ermächtigt, Deckverträge zu vermitteln und zur Ausführung dieser Verträge. Der Züchter ist uneingeschränkter Eigentümer nachfolgender Stute und ist offiziell berechtigt den Deckvertag für nachfolgende Stute abzuschließen: Registrierter Name der Stute: Alter: Rasse: Registriernummer: Farbe: Vater: Mutter: Mutter-Vater: Aktueller Status: Mit Fohlen bei Fuß Maidenstute außerhalb der Rosse in Rosse Eine vollständige Kopie der „Registration-Application“-Papiere der Stute müssen mit diesem Vertag übermittelt werden. Dieser Vertag gilt nicht für Embryo Transfer! Embryotransplantationen sind ausdrücklich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Vertrages und somit untersagt. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, die folgenden in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen zu erfüllen:
Die Parteien. 1.1. CIN ist ein Unternehmen, welches Software entwickelt, und für seine Kunden betreibt.
1.2. Festgehalten wird, dass der Kunde ist Unternehmer iSd § 1 UGB ist, und kein Gründungsgeschäft iSd § 1 Abs 3 KSchG vorliegt.
Die Parteien. 1. Die Klägerin, Cersei SARL ist eine in Frankreich ansässige Gesellschaft, die intelligente Stromzähler ("Smart Meter") herstellt sowie vertreibt .
2. Die Klägerin hat die folgenden Kontaktdaten: 000 Xxx xx xx Xxxxxxx 00000 Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx
3. Die Klägerin wird in diesem Schiedsverfahren vertreten durch: Moot Court Team […] Universität Zürich
4. Die Beklagte, DanniTarg AG, ist ein führender globaler Anbieter von intelligenten Ener- giemanagement-Lösungen.
5. Die Beklagte wurde im Jahr 2017 von Viserion übernommen, einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, die ebenfalls in der Produktion von Energietechnologien tätig ist. Zu der Viserion-Gruppe gehört auch die französische Tochtergesellschaft Mormont, die für den Mutterkonzern den französischen Markt bedient.
6. Nach Kenntnis der Klägerin ist die Beklagte bisher noch nicht anwaltlich vertreten.
Die Parteien. 1. Sponsor des Xxxx Xxx #mkbeautybffcontest ist die Xxxx Xxx Cosmetics GmbH (nachfolgend das „Unternehmen“ oder „Xxxx Xxx Cosmetics GmbH”) mit der eingetragenen Geschäftsadresse Xxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxx.
2. Am Wettbewerb teilnehmen können alle in Deutschland und in der Schweiz ansässigen Personen im Alter von mindestens 18 Jahren (nachfolgend „Teilnehmer/in”).
Die Parteien. 1. Die Klägerin, Industrial Clean OOO, ist spezialisiert auf den Vertrieb und Verkauf von industriellen Reinigungsmitteln in Russland. Sie hat sich in den letzten zehn Jahren mit einem Marktanteil von ca. 35% zu einer der wichtigsten Verkäuferin von Isopropyl Alkohol („IPA“) in Russland hochgearbeitet. IPA wird mitunter als Lösungsmittel für Fett, Harz oder Lack verwendet.
2. Die Beklagte, Chemiewerke AG, ist eine der weltweit grössten Herstellerinnen von IPA.