Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung Musterklauseln

Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Scha- densanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung inner- halb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Ver- lust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Rei- seleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Vertreter des Reiseveran- stalters bzw. dem Reiseveranstalter unverzüglich anzuzeigen.
Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen (a) Wir weisen darauf hin, dass Gepäckverlust, -be- schädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen von Ihnen unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P. I. R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaf- ten und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wor- den ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbe- schädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung inner- halb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. (b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck uns, unserem örtli- chen Vertreter bzw. unserer Kontaktstelle oder dem Reisevermittler unverzüglich anzuzeigen.
Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen sind unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (Property Irregularity Report) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung an die Fluggesellschaft zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich der IBK-Reiseleitung oder – falls eine örtliche IBK-Reiseleitung nicht vorhanden ist – dem IBK an dessen Sitz anzuzeigen. Weder eine Reisepreisminderung, noch Schadenersatzansprüche können gewährt werden, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, entsprechende Mängel unverzüglich anzuzeigen.