Mitwirkungspflichten des Kunden. (1) Mitteilung von Änderungen
(2) Klarheit von Aufträgen
(3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines Auftrags
(4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank
(5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von Mitteilungen Kosten der Bankdienstleistungen
Mitwirkungspflichten des Kunden. 2.2.1 Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen. Er wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm gewählte Internet- Adresse, unter der die Inhalte über das Internet abgefragt werden können, ebenfalls nicht Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzt. Der Kunde wird ferner darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte oder Ähnliches den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes von NCS oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern von NCS abgelegten Daten nicht gefährden. Der Kunde stellt NCS von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.
2.2.2 Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen NCS auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem Server abgelegten Inhalte über das Internet ist NCS berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. NCS wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.Gefährden oder beeinträchtigen vom Kunden installierte Programme, Skripte oder Ähnliches den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes von NCS oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern von NCS abgelegter Daten, so kann NCS diese Programme, Skripte etc. Server abgelegten Inhalte an das Internet zu unterbrechen. NCS wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
2.2.3 Der Kunde ist nicht berechtigt den bereitgestellten Server zum Aufbau, Erweitern oder Bereitstellen von Anonymisierungs-Diensten zu nutzen.
2.2.4 Für den Zugriff auf den für den Kunden bestimmten Speicherplatz erhält der Kunde eine Benutzerkennung und ein veränderbares Passwort. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu ändern. Das Passwort muss eine Mindestlänge von 8 Zeichen aufweisen und mindestens einen Buchstaben, eine Ziffer sowie ein Sonderzeichen enthalten. Der Kunde darf das Passwort nur an solche Personen weitergeben, die von ihm berechtigt wurden, auf den Speicherplatz Zugriff zu nehmen. Wird das Passwort dreimal in Folge...
Mitwirkungspflichten des Kunden. 6.1. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde Trade Republic Änderungen bezüglich des von ihm angegebenen Referenzkontos sowie seiner Kontaktdaten, insbesondere Änderungen seiner Mobilfunknummer sowie die Änderung seiner Anschrift, unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) mitteilt. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz (z.B. Nachweis, dass das Referenzkonto im Namen des Kunden geführt wird), ergeben. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen seine Mitwirkungspflichten, hat er Trade Republic die daraus entstehenden Kosten und Aufwände (z.B. für eine Adressermittlung) zu ersetzen.
6.2. Der Kunde hat die in die Postbox (Timeline) eingestellten oder anders übersandten Abrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen (z.B. über Geschäfte in Cryptowerten), sowie Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu erheben.
6.3. Falls die vorstehend in Ziffer 6.2. genannten Dokumente dem Kunden nicht zugehen, muss er Trade Republic unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet.
6.4. Wenn und soweit Trade Republic mit dem Kunden neue Regelungen in der Kundenbeziehung ausdrücklich vereinbaren möchte (vgl. Ziffer 9.2.), ist der Kunde verpflichtet, hierzu eine Erklärung gegenüber Trade Republic abzugeben.
6.5. Den Xxxxxx trifft die Verpflichtung, die Wertentwicklung seiner Investments und deren Handelbarkeit eigenständig zu beobachten. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund des Ausfalls eines Handelsplatzes oder der Handelsmöglichkeit über Trade Republic der Kunde eine von ihm gewünschte Transaktion nicht ausführen konnte. Er ist dann verpflichtet, fortlaufend zu beobachten, wann die Handelsmöglichkeit wieder hergestellt ist, um die von ihm gewünschte Transaktion durchzuführen.
Mitwirkungspflichten des Kunden. 8.1. Der Kunde ist zur kostenfreien Mitwirkung verpflichtet, so- weit dies für die Erbringung der von der SWS geschuldeten Leistungen erforderlich und zumutbar ist.
8.2. Der Kunde wird insbesondere die folgenden Mitwirkungs- leistungen erbringen:
8.2.1. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern. Dies gilt insbesondere, bevor mit der Erbringung solcher von der SWS geschuldeten Leistungen begonnen wird, die für den Datenbestand rele- vante Maßnahmen darstellen, wie etwa Migrationsleistun- gen; aber auch nach Beendigung der Durchführung solcher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, in regelmäßigen Ab- ständen Datensicherungen durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern die SWS sich im jeweiligen Einzelvertrag verpflichtet hat, die Datensicherung für den Kunden durchzuführen.
8.2.2. Der Kunde wird schriftlich einen Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrags erforderlichen Entschei- dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Fehlermeldun- gen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen.
8.2.3. Der Kunde wird bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und – ggf. unter Verwendung der von der SWS gestellten Formulare – der SWS einen Fehler unter Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informatio- nen, beispielsweise Schilderung der System- und Hard- wareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoft- ware, und unter Übermittlung entsprechender Unterlagen melden.
8.2.4. Der Kunde wird der SWS bei der Suche nach der Fehlerur- sache sämtliche dem Kunden diesbezüglich vorliegende In- formationen liefern und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter sowie seine externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der SWS oder den von der SWS einge- schalteten Subunternehmern anhalten.
8.2.5. Auf Wunsch der SWS kann im Einzelvertrag vereinbart wer- den, dass Leistungen der SWS auch im Weg einer Fern- wartung durch die SWS erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderli- chen technischen Voraussetzungen schaffen.
8.2.6. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von der SWS beauftragten Mitarbeitern und Subunterneh- mern Zugang zu seiner Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen durch die SWS erforderlich ist.
8.2.7. Der Kunde wird die passende Systemumg...
Mitwirkungspflichten des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Vertrags erfor- derlichen Mitwirkungshandlungen so rechtzeitig zu erbringen, dass eine termingerechte Leistungserbringung durch TRAUT möglich ist. Insbe- sondere muss der Kunde auf Anforderung von TRAUT im erforderlichen Rahmen an vereinbarten Dienstleistungen von TRAUT zur Vorbereitung und Implementierung von Projekten (z.B. eines IT-Umzugs) mitwirken, um die rechtzeitige Implementierung des Projekts nicht zu gefährden. Der Kunde gewährleistet, dass er und TRAUT zur Verwendung aller TRAUT übergebenen Vorlagen und Daten im vertraglich vorgesehenen Rahmen berechtigt sind. Machen Dritte gegenüber TRAUT Ansprüche bzw. Rechtsverletzungen geltend, die auf der Behauptung beruhen, dass solche Nutzungsrechte nicht bestehen, so gilt Folgendes: Der Kunde wird TRAUT von diesen Ansprüchen unverzüglich freistellen, TRAUT bei der Rechtsverteidigung angemessene Unterstützung bieten und TRAUT von angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung freistellen. Voraus- setzung für diese Freistellungspflicht ist, dass TRAUT den Kunden über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, keine Anerkenntnisse oder gleichkommende Erklärungen abgibt und es dem Kunden ermöglicht, auf Kosten des Kunden – soweit verfahrensrechtlich möglich – alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen über die Ansprüche zu führen. Soweit die Leistungserbringung durch TRAUT in Verbindung mit Hard- und/oder Software Dritter steht, die der Kunde selbst und/oder Dritte im Auftrag des Kunden bereitstellen (insgesamt als „Kundensysteme“ bezeichnet), z.B. der Betrieb von Dritt-Software auf den durch TRAUT bereitgestellten IT-Systemen oder die Bereitstellung von Schnittstellen für den Import/Export von Daten in bzw. aus Kunden- systemen, so ist allein der Kunde für die Kompatibilität der Kundensys- teme mit den durch TRAUT bereitgestellten IT-Systemen verantwortlich. Ggf. erforderliche Anpassungen der Kundensysteme wird der Kunde in Abstimmung mit TRAUT eigenverantwortlich und für TRAUT unentgelt- lich vornehmen. Die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der Kun- densysteme und deren Kompatibilität mit den durch TRAUT bereitge- stellten IT-Systemen liegt ausschließlich beim Kunden. Soweit TRAUT den Kunden dabei unterstützt, Kundensysteme in Verbindung mit den durch TRAUT bereitgestellten IT-Systemen in Betrieb zu setzen und/oder zu betreiben, wird sich TRAUT um die Erreichung dieses Ziels bemühen, schuldet insoweit aber keinen ...
Mitwirkungspflichten des Kunden. 4.1 Für eine termingerechte und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der diva-e und dem Kunden erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennen, die in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation), bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, bei der Definition von Prüfungskriterien und - verfahren, im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsprüfungen durchführen. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der diva-e wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit des Mitarbeiters der diva-e sind vom Kunden zu tragen.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für diva-e erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
4.3 Datenträger, die der Kunde diva-e zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde diva-e alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt diva-e von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.4 Von allen diva-e übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die diva-e jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist diva-e berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet diva-e die Unterlagen zurück.
4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
4.7 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von diva-e bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., S. 1 sicher zu stellen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, den von diva-e eingesetzten Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewäh...
Mitwirkungspflichten des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter einen Ansprechpartner zu benennen, der den Auftrag begleitet und zur Abgabe von rechtsverbindlichen Willenserklärungen bevollmächtigt ist. Der Anbieter wird dem Kunden ebenfalls einen solchen Ansprechpartner benennen. Sofern für einzelne Leistungen der Abschluss eines Vertrages über Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen Vertrag vor Beginn der Erbringung der betreffenden Leistungen abzuschließen. Der AV-Vertrag ist grundsätzlich vom Anbieter zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten (z.B. für das Impressum), Werke (Texte, Bilder, Layouts, Grafiken etc.) und Zugänge vollständig, rechtzeitig und korrekt mitzuteilen. Für die Beschaffung des Materials zur Ausgestaltung der Webseiten und sonstigen Werke (z.B. Grafiken, Texte) ist der Kunde selbst verantwortlich, es sei denn, dass der Anbieter und der Kunde ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Stellt der Kunde das Material nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung und macht er auch keine weitergehenden Vorgaben, ist der Anbieter berechtigt, nach eigener Xxxx unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z.B. Stockfoto-Anbieter) zu verwenden oder die entsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter zu versehen. Leistet der Kunde (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit verspätet, haftet der Anbieter nicht für dadurch entstehende Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten. Stellt der Kunde dem Anbieter im Rahmen des Auftrags Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Verfügung, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) verstoßen. Dem Anbieter ist es von Rechts wegen nicht erlaubt, Rechtsberatungsdienstleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. Der Anbieter ist insbesondere nicht verpflichtet und nicht berechtigt, das Geschäftsmodell des Kunden und /oder die vom Kunden selbst erstellten oder erworbenen Werke (Texte, Bilder, Layouts, Grafiken etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen und wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstigen Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Erteilt der Kunde bestimme Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks, haftet er hierfür selbst. Komm...
Mitwirkungspflichten des Kunden. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde der Ikano Bank wesentliche persönliche Umstände wie die Änderungen seines Namens und seiner Anschrift, der Bankverbindung sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Ikano Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mit- teilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (z. B. in ein Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben. Aufträge jeder Art müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde bei Aufträgen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, insbeson- dere bei IBAN und BIC, zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen müssen als solche gekennzeichnet sein. Der Kunde hat Kontoauszüge, Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen sowie Informationen über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Ein- wendungen unverzüglich zu erheben. Falls Rechnungsabschlüsse dem Kunden nicht zugehen, muss er die Ikano Bank unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mittei- lungen, deren Eingang der Kunde erwartet (z. B. Kontoauszüge).
Mitwirkungspflichten des Kunden. 7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung ge- schaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leis- tungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hin- dernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen An- gaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderun- gen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbe- zogener Details zu den notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge fal- scher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfä- higkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Be- hörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und W assermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen bau- lichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausfüh- rung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.8. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftli- che Zustimmung abzutreten.
Mitwirkungspflichten des Kunden. 7.1.Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung ge- schaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsab- schluss dem Kunden erteilten Informationen umschrie- ben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. 7.2.Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leis- tungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitun- gen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mög- liche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erfor- derlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügli- che projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfü- gung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den not- wendigen Angaben können bei uns erfragt werden. 7.3.Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge fal- scher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfä- higkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft. 7.4.Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Drit- ter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behör- den auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unter- nehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfah- rung über solches Wissen verfügen musste. 7.5.Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermen- gen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.