Mitwirkungspflichten Des Reisenden. 11.1 Der Reisende hat die Riverside Collection GmbH & Co. KG oder seinen Reisevermittler, über den er die Reise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von der Riverside Collection GmbH & Co. KG mitgeteilten Frist erhält.
11.2 Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel der Riverside Collection GmbH & Co. KG an ihrem Sitz zur Kenntnis zu geben. Sofern die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann auch diesem gegenüber die Mängelanzeige erfolgen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. der Riverside Collection GmbH & Co. KG wird in der Leistungsbeschreibung, spätes- tens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reise- leitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies mög- lich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Reisenden anzuerkennen. Soweit die Riverside Collection GmbH & Co. KG infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzei- ge nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadenser- satzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
11.3 Will ein Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er der Riverside Collection GmbH & Co. KG zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleis- tung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von der Riverside Collection GmbH & Co. KG verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
Mitwirkungspflichten Des Reisenden. (1)Der Reisende ist verpflichtet, die Angaben und Daten in der Reisebestätigung - insbesondere die Richtigkeit der persönlichen Daten - unverzüglich nach Zugang zu prüfen und eventuelle Abweichungen zur Reisebuchung oder Unrichtigkeiten umgehend der BigXtra zu melden. (2)Der Reisende hat die nach vollständiger Bezahlung ca. 2 Wochen vor Reiseantritt zugehenden Reisedokumente auf deren Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Reisebestätigung zu prüfen. Sollten dem Reisenden bis spätestens 1 Woche vor Abreise die Reiseunterlagen wie etwa Flugtickets oder Hotelvoucher wider Erwarten nicht oder nur unvollständig vorliegen oder sollten die Reiseunterlagen von der Reisebestätigung abweichen, so hat er sich unverzüglich mit BigXtra in Verbindung zu setzen. (3)Sollte der Reisende selbst oder über einen Reisevermittler noch weitere Anschlussbeförderungen buchen, so hat der Reisende diesen Umstand ebenso zu berücksichtigen wie jenen, dass es bei der Beförderung selbst immer zu Verzögerungen aus vielfachen Gründen kommen kann. Gegebenenfalls hat der Reisende bei Buchung von Anschlussbeförderungen erst nachzufragen, ob die genauen Zeiten bereits bekannt sind. Der Reisende hat bei der Buchung von Anschlussbeförderungen weiter auch ausreichende Zeitabstände für etwaige Verzögerungen bei der Beförderung zu berücksichtigen. Bei Buchung von Anschlussbeförderungen wird grundsätzlich eine Tarifwahl, die kostengünstige Umbuchungen zulässt, empfohlen. (4)Soweit auf dem Flugticket abweichende Flugzeiten genannt sind, gehen diese etwaigen Flugzeiten aus der Reisebestätigung vor. (5)Im Rahmen von Flugreisen haben sich Reisende mind. 2 Stunden vor dem planmäßigen Abflug am Flughafen einzufinden. Soweit die Anreise des Reisenden zum Flughafen per Zug erfolgt (z.B. Rail and Fly), ist dieser gehalten, möglicherweise auftretende Verzögerungen bei der Zugbeförderung angemessen bei der Auswahl der Zugverbindung zu berücksichtigen. (6)Der Reisende hat sich über die konkreten Rückflugzeiten bis spätestens 24 Stunden, jedoch frühestens 48 Stunden vor planmäßiger Rückreise bei der sich aus den Reiseunterlagen ergebenden Agentur vor Ort zu informieren.
Mitwirkungspflichten Des Reisenden. (1) Die Angaben und Daten – insbesondere die Richtigkeit der persönlichen Daten – der Buchungs-Bestätigung sind unverzüglich nach Zugang zu prüfen und eventuelle Abweichungen zur Reisebuchung oder Unrichtigkeiten FTI zu melden.
(2) Der Reisende hat die zugehenden Reisedokumente auf deren Vollständigkeit zu prüfen. Sollten dem Reisenden bis spätestens 1 Woche vor Abreise die Reiseunterlagen wider Erwarten nicht oder nur unvollständig oder abweichend zur Buchungsbestätigung/ Rechnung vorliegen, so hat er sich unverzüglich mit FTI in Verbindung zu setzen.
(3) Der Reisende hat die in Ziffer 4 aufgeführten Hinweise zu den Reisezeiten zu beachten.
(4) Bei Flugreisen haben sich Reisende ca. 2 Stunden vor dem planmässigen Abflug am Flughafen einzufinden.
(5) Der Reisende hat sich über die konkreten Rückflugzeiten bis spätestens 24 Std., jedoch frühestens 48 Std. vor planmässiger Rückreise bei der sich aus den Reiseunterlagen ergebenden Agentur vor Ort zu informieren.
Mitwirkungspflichten Des Reisenden. (1)Der Reisende ist verpflichtet, die Angaben und Daten in der Reisebestätigung - insbesondere die Richtigkeit der persönlichen Daten - unverzüglich nach Zugang zu prüfen und eventuelle Abweichungen zur Reisebuchung oder Unrichtigkeiten umgehend der BigXtra zu melden.
Mitwirkungspflichten Des Reisenden. 10.1.Reiseunterlagen Der Kunde hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
Mitwirkungspflichten Des Reisenden. Die Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit EF dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich seiner EF Kontaktperson in Österreich anzuzeigen und unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe zu verlangen.
Mitwirkungspflichten Des Reisenden. 12.1. Mängelanzeige Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen auf- getretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiselei- tung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzu- erkennen.
Mitwirkungspflichten Des Reisenden. Reiseunterlagen Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Mitwirkungspflichten Des Reisenden. 10.1 Reiseunterlagen Der Kunde hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der
Mitwirkungspflichten Des Reisenden. (1) Die Angaben und Daten - insbesondere die Richtigkeit der persönlichen Daten - der
(2) Der Reisende hat die zugehenden Reisedokumente auf deren Vollständigkeit zu prüfen.
(3) Der Reisende hat die in Ziffer 4 aufgeführten Hinweise zu den Reisezeiten zu beachten.
(4) Bei Flugreisen haben sich Reisende ca. 2 Stunden vor dem planmässigen Abflug am Flughafen einzufinden.
(5) Der Reisende hat sich über die konkreten Rückflugzeiten bis spätestens 24 Std., jedoch frühestens 48 Std. vor planmässiger Rückreise bei der sich aus den Reiseunterlagen ergebenden Agentur vor Ort zu informieren.