Mitwirkungspflichten Des Reisenden Musterklauseln

Mitwirkungspflichten Des Reisenden. 11.1 Der Reisende hat die Riverside Collection GmbH & Co. KG oder seinen Reisevermittler, über den er die Reise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von der Riverside Collection GmbH & Co. KG mitgeteilten Frist erhält.
Mitwirkungspflichten Des Reisenden. (1)Der Reisende ist verpflichtet, die Angaben und Daten in der Reisebestätigung - insbesondere die Richtigkeit der persönlichen Daten - unverzüglich nach Zugang zu prüfen und eventuelle Abweichungen zur Reisebuchung oder Unrichtigkeiten umgehend der BigXtra zu melden.
Mitwirkungspflichten Des Reisenden. 10.1. Mängelanzeige Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
Mitwirkungspflichten Des Reisenden. (1) Die Angaben und Daten – insbesondere die Richtigkeit der persönlichen Daten – der Buchungs-Bestätigung sind unverzüglich nach Zugang zu prüfen und eventuelle Abweichungen zur Reisebuchung oder Unrichtigkeiten FTI zu melden.
Mitwirkungspflichten Des Reisenden. 10.1.Reiseunterlagen Der Kunde hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
Mitwirkungspflichten Des Reisenden. (1)Der Reisende ist verpflichtet, die Angaben und Daten in der Reisebestätigung - insbesondere die Richtigkeit der persönlichen Daten - unverzüglich nach Zugang zu prüfen und eventuelle Abweichungen zur Reisebuchung oder Unrichtigkeiten umgehend der BigXtra zu melden. (2)Der Reisende hat die nach vollständiger Bezahlung ca. 2 Wochen vor Reiseantritt zugehenden Reisedokumente auf deren Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Reisebestätigung zu prüfen. Sollten dem Reisenden bis spätestens 1 Woche vor Abreise die Reiseunterlagen wie etwa Flugtickets oder Hotelvoucher wider Erwarten nicht oder nur unvollständig vorliegen oder sollten die Reiseunterlagen von der Reisebestätigung abweichen, so hat er sich unverzüglich mit BigXtra in Verbindung zu setzen. (3)Sollte der Reisende selbst oder über einen Reisevermittler noch weitere Anschlussbeförderungen buchen, so hat der Reisende diesen Umstand ebenso zu berücksichtigen wie jenen, dass es bei der Beförderung selbst immer zu Verzögerungen aus vielfachen Gründen kommen kann. Gegebenenfalls hat der Reisende bei Buchung von Anschlussbeförderungen erst nachzufragen, ob die genauen Zeiten bereits bekannt sind. Der Reisende hat bei der Buchung von Anschlussbeförderungen weiter auch ausreichende Zeitabstände für etwaige Verzögerungen bei der Beförderung zu berücksichtigen. Bei Buchung von Anschlussbeförderungen wird grundsätzlich eine Tarifwahl, die kostengünstige Umbuchungen zulässt, empfohlen. (4)Soweit auf dem Flugticket abweichende Flugzeiten genannt sind, gehen diese etwaigen Flugzeiten aus der Reisebestätigung vor. (5)Im Rahmen von Flugreisen haben sich Reisende mind. 2 Stunden vor dem planmäßigen Abflug am Flughafen einzufinden. Soweit die Anreise des Reisenden zum Flughafen per Zug erfolgt (z.B. Rail and Fly), ist dieser gehalten, möglicherweise auftretende Verzögerungen bei der Zugbeförderung angemessen bei der Auswahl der Zugverbindung zu berücksichtigen. (6)Der Reisende hat sich über die konkreten Rückflugzeiten bis spätestens 24 Stunden, jedoch frühestens 48 Stunden vor planmäßiger Rückreise bei der sich aus den Reiseunterlagen ergebenden Agentur vor Ort zu informieren.
Mitwirkungspflichten Des Reisenden. Reiseunterlagen Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Mitwirkungspflichten Des Reisenden. Die Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit EF dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich seiner EF Kontaktperson in Österreich anzuzeigen und unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe zu verlangen.
Mitwirkungspflichten Des Reisenden. 10.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei auf- getretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten, seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist; sie ist allerdings nicht dazu befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Mitwirkungspflichten Des Reisenden. Den Reisenden treffen insbesondere die folgenden Mitwirkungspflichten: