Geschwindigkeitsmessgerät (Tachometer). a) Innerhalb des Messbereichs muss die Geschwindigkeitsskala einheitlich in Abschnitte von 1, 2, 5 oder 10 km/h geteilt sein. Der Geschwindigkeitswert der Skala (Teilstrichabstand) darf 10 Prozent der Skalengeschwindigkeit nicht übersteigen. b) Der ausserhalb des Messbereichs liegende Anzeigebereich braucht nicht be- ziffert zu sein. c) Der einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h entsprechende Teil- strichabstand darf nicht kleiner sein als 10 mm. d) Auf einem Zeigermessgerät darf der Abstand zwischen Zeiger und Skala 3 mm nicht übersteigen.
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Samples: Europäisches Übereinkommen Über Die Arbeit Des Im Internationalen Strassenverkehr Beschäftigten Fahrpersonals (Aetr), Europäisches Übereinkommen Über Die Arbeit Des Im Internationalen Strassenverkehr Beschäftigten Fahrpersonals (Aetr), Europäisches Übereinkommen Über Die Arbeit Des Im Internationalen Strassenverkehr Beschäftigten Fahrpersonals (Aetr)