Anzeigeeinrichtungen Musterklauseln

Anzeigeeinrichtungen. 1. Wegstreckenzähler (Kilometerzähler) a) Der Wert der kleinsten Messeinheit des Wegstreckenzählers muss 0,1 km betragen. Die Ziffern, die jeweils 100 m darstellen, müssen deutlich von denen zu unterscheiden sein, die ganze Kilometer darstellen. b) Die Ziffern des Wegstreckenzählers müssen gut lesbar sein und eine sicht- bare Höhe von mindestens 4 mm haben. c) Der Wegstreckenzähler muss mindestens 99 999,9 km anzeigen können. 2. Geschwindigkeitsmessgerät (Tachometer) a) Innerhalb des Messbereichs muss die Geschwindigkeitsskala einheitlich in Abschnitte von 1, 2, 5 oder 10 km/h geteilt sein. Der Geschwindigkeitswert der Skala (Teilstrichabstand) darf 10 Prozent der Skalengeschwindigkeit nicht übersteigen. b) Der ausserhalb des Messbereichs liegende Anzeigebereich braucht nicht beziffert zu sein. c) Der einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h entsprechende Teil­strichabstand darf nicht kleiner sein als 10 mm. d) Auf einem Zeigermessgerät darf der Abstand zwischen Zeiger und Skala 3 mm nicht übersteigen. 3. Zeitmessgerät (Uhr) Die Zeitanzeige muss auf dem Gerät von aussen sichtbar sein und sich zuverlässig, leicht und unmissverständlich ablesen lassen.
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