Common use of Haftung der Bank als kontoführende Stelle des Zahlungsempfängers Clause in Contracts

Haftung der Bank als kontoführende Stelle des Zahlungsempfängers. Bei Verzögerung oder Nichterteilung der Gutschrift eines Zahlungsbetrages haftet die Bank nach den Haftungsregelungen in Abschnitt I. Unbeschadet der Haftungsregelungen des Ab- schnitts I ist die Haftung der Bank für Folgeschäden aus der Verzögerung oder Nichtaus- führung der Gutschrift einer Zahlung in jedem Fall auf höchstens 12 500 Euro je Zahlung begrenzt, es sei denn, der Bank fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder es han- delt sich um eine Haftung für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. Siehe auch das »Merkblatt für den Giroverkehr«.

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Haftung der Bank als kontoführende Stelle des Zahlungsempfängers. Bei Verzögerung oder Nichterteilung der Gutschrift eines Zahlungsbetrages haftet die Bank nach den Haftungsregelungen in Abschnitt I. Unbeschadet der Haftungsregelungen des Ab- schnitts I ist die Haftung der Bank für Folgeschäden aus der Verzögerung oder Nichtaus- führung der Gutschrift einer Zahlung in jedem Fall auf höchstens 12 500 Euro je Zahlung begrenzt, es sei denn, der Bank fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder es han- delt sich um eine Haftung für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. Siehe auch das »Merkblatt für den Giroverkehr«.. 1 gilt nicht im Einzugsermächtigungslastschrift-Verfahren

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Haftung der Bank als kontoführende Stelle des Zahlungsempfängers. Bei Verzögerung oder Nichterteilung der Gutschrift eines Zahlungsbetrages haftet die Bank nach den Haftungsregelungen in Abschnitt I. Unbeschadet der Haftungsregelungen des Ab- schnitts Abschnitts I ist die Haftung der Bank für Folgeschäden aus der Verzögerung oder Nichtaus- führung der Gutschrift einer Zahlung in jedem Fall auf höchstens 12 500 Euro je Zahlung begrenzt, es sei denn, der Bank fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder es han- delt handelt sich um eine Haftung für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. Siehe auch das »Merkblatt für den Giroverkehr«.

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