Handelserleichterung Musterklauseln

Handelserleichterung. Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handels- erleichterung
Handelserleichterung. Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und Serbien und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang IV: (a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen; (b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit unterein- ander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Umsetzung von inter- nationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und (c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Be- reich der Handelserleichterung zusammen. 12 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 13 SR 0.632.20, Anhang 1A.4 14 SR 0.632.20, Anhang 1A.6
Handelserleichterung. Die Bestimmungen zur Erleichterung des Handels sind in Anhang VI (Handels- erleichterung) festgelegt.
Handelserleichterung. Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
Handelserleichterung. 1. Die Vertragsparteien fördern die internationale Zusammenarbeit in massgebenden multilateralen Foren zur Handelserleichterung und prüfen relevante internationale Initiativen, um weitere Bereiche zu bestimmen, in denen gemeinsame Vorgehensweisen zur Erreichung ihrer gemeinsamen Ziele bei- tragen könnten. 2. Im Rahmen dieses Kapitels und von Anhang VII (Handelserleichterung), kann die technische Kooperation Bereiche abdecken wie: (a) Aufbau institutioneller Kapazitäten; (b) Technologietransfer im Rahmen von Anhang VII (Handelserleichterung); (c) gezielte Schulungen für Zollbehörden oder andere Grenzkontrollinstanzen; und (d) Identifikation von spezifischen Projekten, Partnerschaften oder anderen Formen der Zusam- menarbeit zwischen Einheiten der Vertragsparteien. 3. Die Vertragsparteien können dem Gemischten Ausschuss zusätzliche Massnahmen unterbreiten, die den Handel zwischen ihnen erleichtern sollen. 4. Die Vertragsparteien können bei Bedarf ergänzende Kooperationsvereinbarungen abschliessen, welche die Erfüllung der Ziele von Anhang VII (Handelserleichterung) ermöglichen.
Handelserleichterung. Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und Montenegro und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang IV: (a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen; (b) fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Umsetzung von internationalen Konven- tionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und (c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen.
Handelserleichterung. Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Handelserleichterung. Zur Handelserleichterung zwischen Kanada und den EFTA-Staaten und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anhang I: a) vereinfachen die Parteien so weit wie möglich die auf den Warenhandel und die damit verbundenen Dienstleistungen anwendbaren Verfahren; b) fördern die Parteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Beteiligung an der Entwicklung und Umsetzung von internatio- nalen Konventionen und Empfehlungen über Handelserleichterung zu verstärken; c) arbeiten die Parteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen.
Handelserleichterung. Die Bestimmungen betreffend Handelserleichterung sind in Anhang VII (Handelserleichterung) fest- gelegt.
Handelserleichterung. Zur Erleichterung des Handels zwischen Peru und den EFTA-Staaten: (a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen; (b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu erhöhen; und (c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Be- reich der Handelserleichterung zusammen; dies in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang VII (Zollverfahren und Handelserleichterung).