Zusammenarbeit Musterklauseln

Zusammenarbeit. Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.
Zusammenarbeit. 7.1 Zur Verwirklichung der Ziele dieses GAV wollen die Vertragsparteien loyal zusammenarbeiten und den GAV strikte einhalten. 7.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich zum absoluten Arbeitsfrieden. 7.3 Die Vertragsparteien fördern die betriebliche Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden im Sinne dieses GAV. 7.4 Die Vertragsparteien des GAV unterstützen die permanente Aus- und Weiterbildung (insbesondere die berufliche) der Arbeitnehmenden. Sie fördern im Sinne der Artikel 35 und 36 GAV gemeinsam die Aus- und Weiterbildungsanstrengungen in der Branche. Die Arbeitgebenden ermuntern die Arbeitnehmenden zum Besuch solcher Bildungsveranstaltungen und erleichtern ihnen die Teilnahme. 7.5 Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die Sicherheit, Hygiene und Ordnung an den Arbeitsplätzen ein. 7.6 Die Vertragsparteien bekämpfen den unlauteren Wettbewerb, die Schwarzarbeit und die Schattenarbeit. Sie verpflichten sich deshalb, überall dort, wo solche Missstände bekannt werden, über die Paritätische Regionalkommission (nachfolgend PRK genannt; Art.14 GAV) einzugreifen und sowohl Arbeitgebende als auch die Arbeitnehmenden zu vertragskonformem Verhalten anzuhalten. 7.7 Die Vertragsparteien des GAV wollen auch in anderen branchenspezifischen, wirtschaftlich relevanten Bereichen zusammenarbeiten, gemeinsame Ziele definieren und gangbare Lösungen suchen. 7.8 Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestimmungen des GAV einzuhalten. 7.9 Die Vertragsparteien vereinbaren im Sinne von Art. 357b OR, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf die Einhaltung des GAV gegenüber den beteiligten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zusteht. Sie werden bei der Geltendmachung durch die PRK bzw. die von dieser bestellten Organe vertreten. 7.10 Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, dass die Leistungen der Sozialpartner auch im Bereich des öffentlichen Submissionswesens in gebührender Form Anerkennung finden. Sie verfolgen das Ziel, beim Erlass und der Durchführung zeitgemässer Submissionsvorschriften nach Möglichkeit mitzuwirken.
Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit einer Zusammenarbeit in Voll- zugsfragen des Wettbewerbsrechts, wie etwa durch Notifikation, Konsultation und Informationsaustausch im Bereich des Vollzugs von Wettbewerbsrecht und Wett- bewerbspolitik. 2. Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei von wettbewerbs- rechtlichen Vollzugsmassnahmen, welche die erheblichen Interessen der anderen Partei tangieren könnten. Dazu gehören Untersuchungen über wettbewerbswidriges Verhalten, Rechtsmittel sowie das Einholen von Informationen auf dem Hoheits- gebiet der anderen Vertragspartei, ferner Untersuchungen über Fusionen und Betei- ligungskäufe, bei denen ein an der Transaktion beteiligtes und zu einer der beiden Vertragsparteien gehörendes Unternehmen ein auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gegründetes Unternehmen beherrscht. Die Notifikationen sind aus- führlich abzufassen, um der notifizierten Vertragspartei eine erste Einschätzung der Auswirkung der Vollzugsmassnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen. 3. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass sich ein wettbewerbswidriges Verhalten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei in erheblichem Ausmass nachteilig auf ihr eigenes Hoheitsgebiet auswirkt, kann sie die andere Vertragspartei um geeig- nete Massnahmen ersuchen. Das Gesuch beschreibt so ausführlich wie möglich die 31 SR 0.979.1 Art des wettbewerbswidrigen Verhaltens und dessen Auswirkungen auf dem Ho- heitsgebiet der gesuchstellenden Vertragspartei. Es umfasst ein Angebot für weite- ren Informationsaustausch und für eine Zusammenarbeit im Rahmen der Möglich- keiten der anderen Vertragspartei. 4. Die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, überlegt sich, ob sie neue Massnahmen einführen oder bestehende ausdehnen will. Sie berücksichtigt dabei das von der anderen Vertragspartei aufgezeigte wettbewerbswidrige Verhalten und unterrichtet die Gesuchstellerin über das Ergebnis der Massnahmen und über mögliche wichtige zwischenzeitliche Entwicklungen.
Zusammenarbeit. Das Land Berlin wird die Berliner Wasserbetriebe bei der Erreichung der vereinbarten Ziele (siehe Kapitel III) und der Umsetzung der dazu geplanten Maßnahmen (siehe Kapitel IV bzw. Anlage 2) im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen. Dazu wird das Land Berlin insbesondere vorhandene Informationen zu Fördermitteln und -konditionen der EU, des Bundes, des Landes Berlin und weiterer Institutionen an die Berliner Wasserbetriebe weiterleiten. Sofern erforderlich, steht das Land Berlin den Berliner Wasserbetrieben beratend bei der Antragstellung von landesspezifischen und europäischen Fördermitteln sowie bei der Berichterstattung über die Verwendung der Fördermittel zur Verfügung. Im Rahmen der Zusammenarbeit wird das Land Berlin die Berliner Wasserbetriebe über relevante neue gesetzliche Regelungen im Bereich des Klimaschutzes informieren und ggf. vorhandene Informationsmaterialien zur Verfügung stellen. Im Kontext der vom Land Berlin abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarungen wird im Rahmen geeigneter Arbeitskreise ein Forum für den Austausch mit anderen Klimaschutzpartnern angeboten. Darüber hinaus wird das Land Berlin vorbildliche Klimaschutzprojekte der Berliner Wasserbetriebe durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit z.B. durch Darstellung auf der Internetseite der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung würdigen. Das Land Berlin wird die Berliner Wasserbetriebe bei der Entwicklung und Realisierung neuer Dienstleistungs- und Finanzierungsmodelle zur Umsetzung von Effizienzmaßnahmen unterstützen, mit deren Hilfe zusätzliche Einsparpotenziale erschlossen werden können. Dabei wird das Land Berlin konkrete Hilfestellung bei der Ausarbeitung geeigneter technischer und vertraglicher Regelungen leisten und den Berliner Wasserbetriebe bei der Ausschreibung unterstützen. Bei Bedarf berät das Land Berlin darüber hinaus bei der Klärung von Fragen im Rahmen der Umsetzung bzw. bei der Weiterentwicklung der Dienstleistungsmodelle. Zudem werden beide Kooperationspartner über die Laufzeit der vorliegenden Vereinbarung im Kontext zukünftiger gesetzlicher, technischer oder sonstiger relevanter Entwicklungen nach neuen Lösungswegen suchen, um weitere Energiespar- und CO2-Reduzierungspotentiale zu erschließen. Das Land Berlin und die Berliner Wasserbetriebe werden im Rahmen dieser Vereinbarung zur Förderung der gemeinsamen Interessen intensiv, vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammenarbeiten.
Zusammenarbeit. 4.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise der anderen Partei unverzüglich gegenseitig. 4.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen TLS unverzüglich mitzuteilen. 4.3 Die Parteien nennen auf Wunsch der jeweils anderen Vertragspartei einen Ansprechpartner und dessen Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. 4.4 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. 4.5 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
Zusammenarbeit. 1.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig. 1.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen tronet unverzüglich mitzuteilen. 1.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. 1.4 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. 1.5 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können. 1.6 Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner wird tronet ein Protokoll erstellen. Das Protokoll ist dem Kunden zu übermitteln. Bei gegenteiligen Ansichten hat dieser das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach Empfang des Protokolls auszuüben.
Zusammenarbeit. Der Auftraggeber und OT arbeiten zusammen, um die Services rechtzeitig und auf eine professionelle Weise abzuschliessen. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass sein Versäumnis, Zeitpläne zu beachten oder von ihm vorzunehmende Leistungen rechtzeitig zu erbringen, die Fertigstellung der Services verzögern oder unmöglich machen kann und dass OT für einen solchen Verzug oder die Unmöglichkeit der Fertigstellung der Services nicht haftet, insoweit der Verzug oder Unmöglichkeit durch den Auftraggeber verursacht wird. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig Zugriff auf technische Einrichtungen, Anlagen oder Technologien bereitstellt, die OT für die Leistungserbringung benötigt oder nicht rechtzeitig vollständig und akkurat alle Informationen bereitstellt, die für OT erforderlich sind.
Zusammenarbeit. Zur Konkretisierung der engen, kooperativen und vertrauensvollen Zusammenarbeit haben die Pflegeeinrichtung und der / die Haus- beziehungsweise Fachärzte nach diesem Vertrag folgende Maßnahmen ergriffen1:
Zusammenarbeit. 3.1 Die Vertragsparteien benennen einander Ansprechpartner, die verbindlich sämtliche die Durchführung des Vertrages betreffende Fragen abstimmen. Bei Ausfall durch Urlaub, Krankheit etc. sind Ersatzpersonen zu benennen. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. 3.2 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen und bei konkretem Bedarf über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung. 3.3 Über den Informationsaustausch und die Absprachen der Ansprechpartner wird net•able eine dem Kunden zu übermittelnde Bestätigung erstellen. Die Bestätigung ist für die Absprachen der Parteien verbindlich, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
Zusammenarbeit. Es entspricht der Zielsetzung des SGB IX, dass die Dienststellenleitung, die Schwerbehindertenvertretung, der Inklusionsbeauftragte und die Personalvertretung eng zusammenarbeiten und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig unterstützen (vgl. § 182 SGB IX).