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Zusammenarbeit Musterklauseln

Zusammenarbeit. Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.
Zusammenarbeit. 7.1 Zur Verwirklichung der Ziele dieses GAV wollen die Vertragsparteien loyal zusammenarbeiten und den GAV strikte einhalten. 7.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich zum absoluten Arbeitsfrieden. 7.3 Die Vertragsparteien fördern die betriebliche Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden im Sinne dieses GAV. 7.4 Die Vertragsparteien des GAV unterstützen die permanente Aus- und Weiterbildung (insbesondere die berufliche) der Arbeitnehmenden. Sie fördern im Sinne der Artikel 35 und 36 GAV gemeinsam die Aus- und Weiterbildungsanstrengungen in der Branche. Die Arbeitgebenden ermuntern die Arbeitnehmenden zum Besuch solcher Bildungsveranstaltungen und erleichtern ihnen die Teilnahme. 7.5 Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die Sicherheit, Hygiene und Ordnung an den Arbeitsplätzen ein. 7.6 Die Vertragsparteien bekämpfen den unlauteren Wettbewerb, die Schwarzarbeit und die Schattenarbeit. Sie verpflichten sich deshalb, überall dort, wo solche Missstände bekannt werden, über die Paritätische Regionalkommission (nachfolgend PRK genannt; Art.14 GAV) einzugreifen und sowohl Arbeitgebende als auch die Arbeitnehmenden zu vertragskonformem Verhalten anzuhalten. 7.7 Die Vertragsparteien des GAV wollen auch in anderen branchenspezifischen, wirtschaftlich relevanten Bereichen zusammenarbeiten, gemeinsame Ziele definieren und gangbare Lösungen suchen. 7.8 Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestimmungen des GAV einzuhalten. 7.9 Die Vertragsparteien vereinbaren im Sinne von Art. 357b OR, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf die Einhaltung des GAV gegenüber den beteiligten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zusteht. Sie werden bei der Geltendmachung durch die PRK bzw. die von dieser bestellten Organe vertreten. 7.10 Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, dass die Leistungen der Sozialpartner auch im Bereich des öffentlichen Submissionswesens in gebührender Form Anerkennung finden. Sie verfolgen das Ziel, beim Erlass und der Durchführung zeitgemässer Submissionsvorschriften nach Möglichkeit mitzuwirken.
Zusammenarbeit. 1.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig. 1.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen tronet unverzüglich mitzuteilen. 1.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. 1.4 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. 1.5 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können. 1.6 Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner wird tronet ein Protokoll erstellen. Das Protokoll ist dem Kunden zu übermitteln. Bei gegenteiligen Ansichten hat dieser das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach Empfang des Protokolls auszuüben.
Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit einer Zusammenarbeit in Voll- zugsfragen des Wettbewerbsrechts, wie etwa durch Notifikation, Konsultation und Informationsaustausch im Bereich des Vollzugs von Wettbewerbsrecht und Wett- bewerbspolitik. 2. Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei von wettbewerbs- rechtlichen Vollzugsmassnahmen, welche die erheblichen Interessen der anderen Partei tangieren könnten. Dazu gehören Untersuchungen über wettbewerbswidriges Verhalten, Rechtsmittel sowie das Einholen von Informationen auf dem Hoheits- gebiet der anderen Vertragspartei, ferner Untersuchungen über Fusionen und Betei- ligungskäufe, bei denen ein an der Transaktion beteiligtes und zu einer der beiden Vertragsparteien gehörendes Unternehmen ein auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gegründetes Unternehmen beherrscht. Die Notifikationen sind aus- führlich abzufassen, um der notifizierten Vertragspartei eine erste Einschätzung der Auswirkung der Vollzugsmassnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen. 3. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass sich ein wettbewerbswidriges Verhalten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei in erheblichem Ausmass nachteilig auf ihr eigenes Hoheitsgebiet auswirkt, kann sie die andere Vertragspartei um geeig- nete Massnahmen ersuchen. Das Gesuch beschreibt so ausführlich wie möglich die 31 SR 0.979.1 Art des wettbewerbswidrigen Verhaltens und dessen Auswirkungen auf dem Ho- heitsgebiet der gesuchstellenden Vertragspartei. Es umfasst ein Angebot für weite- ren Informationsaustausch und für eine Zusammenarbeit im Rahmen der Möglich- keiten der anderen Vertragspartei. 4. Die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, überlegt sich, ob sie neue Massnahmen einführen oder bestehende ausdehnen will. Sie berücksichtigt dabei das von der anderen Vertragspartei aufgezeigte wettbewerbswidrige Verhalten und unterrichtet die Gesuchstellerin über das Ergebnis der Massnahmen und über mögliche wichtige zwischenzeitliche Entwicklungen.
Zusammenarbeit. Das Land Berlin wird die Freie Universität Berlin bei der Erreichung der vereinbarten Ziele (siehe Kapitel II) und der Umsetzung der dazu geplanten Maßnahmen (siehe Kapitel IV bzw. Anlage 2) im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen. Dazu wird das Land Berlin insbesondere vorhandene Informationen zu Fördermitteln und -konditionen der EU, des Bundes, des Landes Berlin und weiterer Institutionen an die Freie Universität Berlin weiterleiten. Sofern erforderlich, steht das Land Berlin der Freien Universität Berlin unterstützend bei der Antragstellung von landesspezifischen und europäischen Fördermitteln sowie bei der Berichterstattung über die Verwendung der Fördermittel zur Verfügung. Im Rahmen der Zusammenarbeit wird das Land Berlin die Freie Universität Berlin über relevante neue gesetzliche Regelungen im Bereich des Klimaschutzes informieren und ggf. vorhandene Informationsmaterialien zur Verfügung stellen. Im Kontext der vom Land Berlin abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarungen wird im Rahmen geeigneter Arbeitskreise ein Forum für den Austausch mit anderen Klimaschutzpartnern angeboten. Darüber hinaus wird das Land Berlin vorbildliche Klimaschutzprojekte der Freien Universität Berlin durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit z.B. durch Darstellung auf der Internetseite der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung würdigen. Die Kooperationspartner vereinbaren – ergänzend zu dem unter Kapitel VII festgelegten allgemeinen jährlichen Austausch – zweijährlich im Rahmen eines Arbeits- und Evaluationsworkshops die Fortschritte der in der Klimaschutzvereinbarung festgelegten Effizienz- und Baumaßnahmen zu erörtern und die Zielerreichung zu bewerten. An diesen Treffen nehmen von Seiten der Freien Universität Berlin Vertreter der für Bau und Technik sowie für Nachhaltigkeit und Energie zuständigen Abteilungen und von Seiten des Landes Berlin Vertreter der für Klimaschutz und der für Bauen zuständigen Senatsverwaltungen teil. Zudem werden beide Kooperationspartner über die Laufzeit der vorliegenden Vereinbarung im Kontext zukünftiger gesetzlicher, technischer oder sonstiger relevanter Entwicklungen nach neuen Lösungswegen suchen, um weitere Energiespar- und CO2- Reduzierungspotenziale zu erschließen. Land Berlin und Freie Universität Berlin werden im Rahmen dieser Vereinbarung zur Förderung der gemeinsamen Interessen intensiv, vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammenarbeiten.
Zusammenarbeit. 1. Stadt und BImA arbeiten eng zusammen, um eine bedarfsgerechte und wirt- schaftlich sinnvolle Entwicklung und Organisation des Konversionsprozesses zu erreichen. Dabei soll der Erfolg des Konversionsprozesses im Mittelpunkt des Verfahrens stehen. Ferner sollen die Gesamtkosten der jeweiligen Standortent- wicklung auch Bestandteil der Betrachtung sein. 2. Um die Belange der Stadt und der BImA in Einklang zu bringen, kooperieren die Parteien eng und offen miteinander. Dies bedingt u.a. eine gegenseitige frühzei- tige Information und einen gemeinsamen transparenten Austausch über Ziele, Strategien, Maßnahmen und Nutzungen. 3. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die grundlegenden Abstimmungen im Verhältnis zwischen BImA und Stadt möglichst zeitnah getroffen werden. 4. Zum Erreichen der vorgenannten Ziele wird ein Lenkungskreis Konversion unter Vorsitz des Bürgermeisters der Hansestadt Herford, Xxxxx Xxx Xxxxxx, mit dem Ziel eingerichtet, den Konversionsprozess konstruktiv zu gestalten. Der Lenkungskreis besteht ferner aus Vertretern • der BImA, Hauptstellen Portfoliomanagement und Verkauf • der Stadt Herford, Baudezernat und Liegenschaftsamt • der Stadtentwicklungsgesellschaft der Hansestadt Herford mbH (SEH). Die BImA, die Stadt und die SEH mbH benennen für den Lenkungskreises aus den genannten Arbeitsbereichen je einen festen Ansprechpartner sowie einen Vertreter. Die Liste mit den benannten Mitgliedern des Lenkungskreises und de- ren Vertretern ist mitsamt den Kontaktdaten der Vereinbarung als Anlage 2 bei- gefügt. Die BImA, die Stadt und die SEH mbH können ihre Position im Lenkungskreis eigenverantwortlich neu besetzen. Das Gremium kann zudem bei Bedarf einver- nehmlich erweitert werden. Zu einzelnen Fragestellungen können einvernehmlich weitere Personen beratend von den Mitgliedern des Lenkungskreises hinzugezogen werden. Im Lenkungskreis sollen alle grundlegenden Fragen, die mit der militärischen Konversion in Herford verbunden sind, besprochen und gemeinsame Umset- zungsstrategien hierzu entwickelt werden. Sofern hierbei Meinungsverschieden- heiten auftreten sollten, sind diese sachlich zu erörtern und partnerschaftlich auszuräumen. 5. Darüber hinaus wird eine Projektgruppe Stadt/BImA gebildet, in der der Kon- versionsprozess operativ und inhaltlich im Detail durch regelmäßigen Informati- onsaustausch sowie Abstimmungen gestaltet wird. Als Ansprechpartner und koordinierende Projektleiter werden benannt: Für die Hansestadt Herford Xxxx Xx. Xxxxx Xxx...
Zusammenarbeit. Zur Konkretisierung der engen, kooperativen und vertrauensvollen Zusammenarbeit haben die Pflegeeinrichtung und der / die Haus- beziehungsweise Fachärzte nach diesem Vertrag folgende Maßnahmen ergriffen1:
Zusammenarbeit. 4.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise der anderen Partei unverzüglich gegenseitig. 4.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen TLS unverzüglich mitzuteilen. 4.3 Die Parteien nennen auf Wunsch der jeweils anderen Vertragspartei einen Ansprechpartner und dessen Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. 4.4 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. 4.5 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
Zusammenarbeit. Der Auftraggeber und OT arbeiten zusammen, um die Services rechtzeitig und auf eine professionelle Weise abzuschliessen. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass sein Versäumnis, Zeitpläne zu beachten oder von ihm vorzunehmende Leistungen rechtzeitig zu erbringen, die Fertigstellung der Services verzögern oder unmöglich machen kann und dass OT für einen solchen Verzug oder die Unmöglichkeit der Fertigstellung der Services nicht haftet, insoweit der Verzug oder Unmöglichkeit durch den Auftraggeber verursacht wird. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig Zugriff auf technische Einrichtungen, Anlagen oder Technologien bereitstellt, die OT für die Leistungserbringung benötigt oder nicht rechtzeitig vollständig und akkurat alle Informationen bereitstellt, die für OT erforderlich sind.
Zusammenarbeit. 3.1 Die Vertragsparteien benennen einander Ansprechpartner, die ver- bindlich sämtliche die Durchführung des Vertrages betreffende Fra- gen abstimmen. Bei Ausfall durch Urlaub, Krankheit etc. sind Er- satzpersonen zu benennen. Veränderungen bei den benannten Per- sonen haben die Parteien sich unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zu- gang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprech- partner als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungs- macht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. 3.2 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen und bei konkretem Bedarf über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung. 3.3 Bei Bedarf erstellt innochange über den Informationsaustausch und die Absprachen der Ansprechpartner eine dem Kunden zu übermit- telnde Bestätigung. Die Bestätigung ist für die Absprachen der Par- teien verbindlich, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt widerspricht.