Zusammenarbeit Musterklauseln

Zusammenarbeit. 1.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
Zusammenarbeit. Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.
Zusammenarbeit. Das Land Berlin wird die Berliner Wasserbetriebe bei der Erreichung der vereinbarten Ziele (siehe Kapitel III) und der Umsetzung der dazu geplanten Maßnahmen (siehe Kapitel IV bzw. Anlage 2) im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen. Dazu wird das Land Berlin insbesondere vorhandene Informationen zu Fördermitteln und -konditionen der EU, des Bundes, des Landes Berlin und weiterer Institutionen an die Berliner Wasserbetriebe weiterleiten. Sofern erforderlich, steht das Land Berlin den Berliner Wasserbetrieben beratend bei der Antragstellung von landesspezifischen und europäischen Fördermitteln sowie bei der Berichterstattung über die Verwendung der Fördermittel zur Verfügung. Im Rahmen der Zusammenarbeit wird das Land Berlin die Berliner Wasserbetriebe über relevante neue gesetzliche Regelungen im Bereich des Klimaschutzes informieren und ggf. vorhandene Informationsmaterialien zur Verfügung stellen. Im Kontext der vom Land Berlin abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarungen wird im Rahmen geeigneter Arbeitskreise ein Forum für den Austausch mit anderen Klimaschutzpartnern angeboten. Darüber hinaus wird das Land Berlin vorbildliche Klimaschutzprojekte der Berliner Wasserbetriebe durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit z.B. durch Darstellung auf der Internetseite der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung würdigen. Das Land Berlin wird die Berliner Wasserbetriebe bei der Entwicklung und Realisierung neuer Dienstleistungs- und Finanzierungsmodelle zur Umsetzung von Effizienzmaßnahmen unterstützen, mit deren Hilfe zusätzliche Einsparpotenziale erschlossen werden können. Dabei wird das Land Berlin konkrete Hilfestellung bei der Ausarbeitung geeigneter technischer und vertraglicher Regelungen leisten und den Berliner Wasserbetriebe bei der Ausschreibung unterstützen. Bei Bedarf berät das Land Berlin darüber hinaus bei der Klärung von Fragen im Rahmen der Umsetzung bzw. bei der Weiterentwicklung der Dienstleistungsmodelle. Zudem werden beide Kooperationspartner über die Laufzeit der vorliegenden Vereinbarung im Kontext zukünftiger gesetzlicher, technischer oder sonstiger relevanter Entwicklungen nach neuen Lösungswegen suchen, um weitere Energiespar- und CO2-Reduzierungspotentiale zu erschließen. Das Land Berlin und die Berliner Wasserbetriebe werden im Rahmen dieser Vereinbarung zur Förderung der gemeinsamen Interessen intensiv, vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammenarbeiten.
Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit einer Zusammenarbeit in Voll- zugsfragen des Wettbewerbsrechts, wie etwa durch Notifikation, Konsultation und Informationsaustausch im Bereich des Vollzugs von Wettbewerbsrecht und Wett- bewerbspolitik.
Zusammenarbeit. 4.1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.
Zusammenarbeit. 3.1 Die Vertragsparteien benennen einander Ansprechpartner, die verbindlich sämtliche die Durchführung des Vertrages betreffende Fragen abstimmen. Bei Ausfall durch Urlaub, Krankheit etc. sind Ersatzpersonen zu benennen. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
Zusammenarbeit. (1) Zur Konkretisierung der engen, kooperativen und vertrauensvollen Zusammenarbeit haben die Pflegeeinrichtung und der / die Haus- beziehungsweise Fachärzte nach diesem Vertrag folgende Maßnahmen ergriffen1:
Zusammenarbeit. Der Auftraggeber und OT arbeiten zusammen, um die Services rechtzeitig und auf eine professionelle Weise abzuschliessen. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass sein Versäumnis, Zeitpläne zu beachten oder von ihm vorzunehmende Leistungen rechtzeitig zu erbringen, die Fertigstellung der Services verzögern oder unmöglich machen kann und dass OT für einen solchen Verzug oder die Unmöglichkeit der Fertigstellung der Services nicht haftet, insoweit der Verzug oder Unmöglichkeit durch den Auftraggeber verursacht wird. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig Zugriff auf technische Einrichtungen, Anlagen oder Technologien bereitstellt, die OT für die Leistungserbringung benötigt oder nicht rechtzeitig vollständig und akkurat alle Informationen bereitstellt, die für OT erforderlich sind.
Zusammenarbeit. Es entspricht der Zielsetzung des SGB IX, dass die Dienststellenleitung, die Schwerbehindertenvertretung, der Beauftragte des Arbeitgebers und die Perso- nalvertretung eng zusammenarbeiten und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig unterstützen (vgl. § 99 SGB IX).
Zusammenarbeit. 1 Die Arbeitnehmervertretung arbeitet mit dem Betrieb (Geschäftsleitung) nach Treu und Glauben zusammen. Der Betrieb unterstützt die Arbeitnehmervertre- tung in der Ausübung ihrer Befugnisse und Pflichten.