Warenverkehr Musterklauseln

Warenverkehr. Geltungsbereich .......................................................................... Art. 2.1 Ursprungsregeln und Zollverfahren............................................ Art. 2.2 Zölle ............................................................................................ Art. 2.3 Ausgangszollansätze................................................................... Art. 2.4 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen .............................................. Art. 2.5 Inländerbehandlung .................................................................... Art. 2.6 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen ............................................................................... Art. 2.7 Technische Vorschriften ............................................................. Art. 2.8 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen ................................ Art. 2.9 Antidumping ............................................................................. Art. 2.10 Bilaterale Schutzmassnahmen .................................................. Art. 2.11 Zahlungsbilanzschwierigkeiten ................................................ Art. 2.12 Ausnahmen und andere Rechte und Pflichten .......................... Art. 2.13
Warenverkehr. (1) Auf Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder der Vertragspartei Zentral- afrika werden im Gebiet der anderen Vertragspartei nur einmal Zölle erhoben.
Warenverkehr. Artikel 9
Warenverkehr. 1. Auf Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, werden nur einmal Zölle erhoben.
Warenverkehr. Die Vertragsparteien erkennen als Ziel an, dass Xxxxx nur einmal auf in die EG-Vertragspartei oder die Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM eingeführte Ursprungswaren erhoben werden. Bis zur Festlegung der zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Regelungen bemühen sich die Unter- zeichnerstaaten des CARIFORUM nach Kräften, ihm zu entsprechen. Die EG-Vertragspartei stellt die für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche technische Hilfe bereit.
Warenverkehr. Art. 2.1
Warenverkehr. Zur Erreichung des in Artikel 4 gesetzten Ziels beschließt der Gemischte Rat über die Modalitäten und den Zeitplan des bilateralen gegenseitigen schrittweisen Abbaus der tariflichen und nichttariflichen Handelshemmnisse im Einklang mit den einschlägigen WTO-Regeln, insbesondere Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), und unter gebührender Berücksichtigung der Empfindlichkeit bestimmter Waren. Der Beschluss betrifft insbesondere folgende Angele- genheiten:
Warenverkehr. Geltungsbereich Art. 2.1 Ursprungsregeln und Zollverfahren Art. 2.2 Zölle Art. 2.3 Ausgangszollansätze Art. 2.4 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Art. 2.5 Inländerbehandlung Art. 2.6 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Art. 2.7 Technische Vorschriften Art. 2.8 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen Art. 2.9 Antidumping Art. 2.10 Bilaterale Schutzmassnahmen Art. 2.11 Zahlungsbilanzschwierigkeiten Art. 2.12
Warenverkehr 

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