Warenverkehr Musterklauseln

Warenverkehr. Geltungsbereich .......................................................................... Art. 2.1 Ursprungsregeln und Zollverfahren............................................ Art. 2.2 Zölle ............................................................................................ Art. 2.3 Ausgangszollansätze................................................................... Art. 2.4 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen .............................................. Art. 2.5 Inländerbehandlung .................................................................... Art. 2.6 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen ............................................................................... Art. 2.7 Technische Vorschriften ............................................................. Art. 2.8 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen ................................ Art. 2.9 Antidumping ............................................................................. Art. 2.10 Bilaterale Schutzmassnahmen .................................................. Art. 2.11 Zahlungsbilanzschwierigkeiten ................................................ Art. 2.12 Ausnahmen und andere Rechte und Pflichten .......................... Art. 2.13
Warenverkehr. (1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Xxxxx- xxxx die Meistbegünstigung in bezug auf — \ölle und Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, ein- schließlich der Erhebungsverfahren für diese \ölle und Abgaben; — Vorschriften über \ollabfertigung, Transit, Lagerhäuser und Umladung; — Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmit- telbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben wer- den; — \ahlungsweisen und Transfer dieser \ahlungen; — Vorschriften über Verkauf, Kauf, Transport, Verteilung und Verwendung von Waren auf dem Binnenmarkt. (2) Absatz 1 gilt nicht für a) Vorteile, die mit dem \iel der Errichtung einer \ollunion oder einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer \ollunion oder Freihandelszone gewährt werden; b) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß der WTO oder gemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden; c) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden. (3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die zu dem \eitpunkt, zu dem die Republik Usbekistan der WTO beitritt, oder am 31. Dezember 1998 endet, sofern letzterer der frühere \eitpunkt ist, nicht für die Vorteile des Anhangs I, die die Republik Usbekistan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR gewährt. (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Vorausset- zung für die Erreichung der \iele dieses Abkommens ist. In diesem \usammenhang stellt jede Vertragspartei die unbe- schränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren sicher, die aus dem \ollgebiet der anderen Vertragspartei stam- men oder die für das \ollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind. (2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT finden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwen- dung. (3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertrags- parteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, ins- besondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unbe- rührt.
Warenverkehr. (1) Auf Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder der Vertragspartei Zentral- afrika werden im Gebiet der anderen Vertragspartei nur einmal Zölle erhoben. (2) Der gemäß diesem Abkommen für die Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft zu entrichtende Zoll wird für Rechnung des Unterzeichnerstaates Zentralafrikas erhoben, in dessen Gebiet diese Waren verbraucht werden. (3) Die Vertragspartei Zentralafrika ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die wirksame Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten und den freien Warenverkehr in den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas zu fördern. Die beiden Vertragsparteien kommen überein, diesbezüglich im Rahmen der Artikel 7 und 8 zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit richtet sich nach der von der Vertragspartei Zentralafrika letztendlich gewählten Maßnahmenart. (4) Die Vertragsparteien kommen überein, wie in Kapitel 3 vorgesehen zusammenzuarbeiten mit dem Ziel, den Warenverkehr zu erleichtern und die Zollverfahren zu vereinfachen.
Warenverkehr. Geltungsbereich Art. 2.1 Ursprungsregeln und Zollverfahren Art. 2.2 Zölle Art. 2.3 Ausgangszollansätze Art. 2.4 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Art. 2.5 Inländerbehandlung Art. 2.6 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Art. 2.7 Technische Vorschriften Art. 2.8 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen Art. 2.9 Antidumping Art. 2.10 Bilaterale Schutzmassnahmen Art. 2.11 Zahlungsbilanzschwierigkeiten Art. 2.12
Warenverkehr. Art. 3 Anwendungsbereich 1) Dieses Abkommen findet mit Ausnahme entgegenstehender Bestim- mungen dieses Abkommens oder der bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäss Abs. 2 Anwendung auf den Warenverkehr einer Partei. 2) Die Parteien erklären sich bereit, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen so weit zu fördern, wie es ihre Landwirtschaftspolitik erlaubt. Zur Erreichung dieses Ziels haben Kanada und jeder der EFTA-Staaten ein bilaterales Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung der Freihan- delszone zwischen Kanada und den EFTA-Staaten. 3) Für dieses Abkommen bedeuten: a) Erzeugnisse einer Partei" einheimische Erzeugnisse im Sinn des All- gemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden als "GATT 1994" bezeichnet) oder andere Erzeugnisse, auf die sich die Par- teien verständigen, einschliesslich der Ursprungserzeugnisse der betref- fenden Partei; b) Ursprungserzeugnisse einer Partei" sind Erzeugnisse einer Partei gemäss Anhang C.
Warenverkehr. Die Vertragsparteien erkennen als Ziel an, dass Xxxxx nur einmal auf in die EG-Vertragspartei oder die Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM eingeführte Ursprungswaren erhoben werden. Bis zur Festlegung der zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Regelungen bemühen sich die Unter- zeichnerstaaten des CARIFORUM nach Kräften, ihm zu entsprechen. Die EG-Vertragspartei stellt die für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche technische Hilfe bereit.
Warenverkehr. Zur Erreichung des in Artikel 4 gesetzten Ziels beschließt der Gemischte Rat über die Modalitäten und den Zeitplan des bilateralen gegenseitigen schrittweisen Abbaus der tariflichen und nichttariflichen Handelshemmnisse im Einklang mit den einschlägigen WTO-Regeln, insbesondere Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), und unter gebührender Berücksichtigung der Empfindlichkeit bestimmter Waren. Der Beschluss betrifft insbesondere folgende Angele- genheiten: a) Anwendungsbereich und Übergangszeiten, b) Einfuhr- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, c) mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, d) Inländerbehandlung einschließlich des Verbots der steuerli- chen Diskriminierung bei der Besteuerung der Waren, e) Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen, f) Schutz- und Überwachungsmaßnahmen, g) Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen, h) Zusammenarbeit im Zollbereich, i) Zollwertbestimmung, j) technische Vorschriften und Normen, gesundheits- und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, gegenseitige Aner- kennung von Konformitätsbewertungen, Zertifizierungen, Markensystemen, unter anderem, k) allgemeine Ausnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen, geistigen und kommer- ziellen Eigentums gerechtfertigt sind, unter anderem, l) Beschränkungen im Falle von Zahlungsbilanzschwierig- keiten.
Warenverkehr. Anwendungsbereich
Warenverkehr. 1. Auf Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, werden nur einmal Zölle erhoben. 2. Ein bei der Einfuhr in einen OAG-Partnerstaat entrichteter Zoll wird bei Waren, die den ersteinführenden OAG-Partnerstaat wieder verlassen und in einen anderen OAG-Partnerstaat eingeführt werden, in voller Höhe erstattet. Der Zoll wird in dem OAG-Partnerstaat entrichtet, in dem der Verbrauch der Waren erfolgt. 3. Die Vertragsparteien vereinbaren Zusammenarbeit, um den Warenverkehr zu erleichtern und die Zollverfahren zu vereinfachen.
Warenverkehr