Ziele und Geltungsbereich Musterklauseln

Ziele und Geltungsbereich. 1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen sowie ihre Entschlossenheit zur Schaffung eines besseren Xxxxxx für die Entwicklung des Handels und der Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien und legen die erforderlichen Regelungen für die schrittweise Liberalisierung der Investitionen und des Dienstleistungshandels sowie für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs fest. 2. Im Einklang mit diesem Kapitel behält jede Vertragspartei das Recht, Maßnahmen einzuführen, aufrechtzuerhalten und durchzusetzen, die zur Verfolgung legitimer politischer Ziele wie Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit, Sozialpolitik, Integrität und Stabilität des Finanzsystems, Förderung von Sicherheit und Verbrauchersicherheit sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt notwendig sind. 3. Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen. 4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder zur Regelung ihres vorübergehenden dortigen Aufenthalts zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind; allerdings dürfen solche Maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer spezifischen Verpflichtung aus diesem Kapitel oder seinen Anhängen erwachsen, zunichtemachen oder schmälern0. 5. Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus Kapitel 9 (Öffentliche Beschaffung) einschränkt oder dass aus ihm zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf die öffentliche Beschaffung erwachsen. 6. Mit Ausnahme des Artikels 8.8 (Leistungsanforderungen) gilt dieses Kapitel nicht für von den Vertragsparteien gewährte Subventionen0. 7. Der Beschluss einer Vertragspartei, eine Subvention oder einen Zuschuss nicht zu gewähren, zu verlängern oder aufrechtzuerhalten, stellt unter den folgenden Umständen keinen Verstoß gegen Artikel 8.8 (Leistungsanforderungen) dar: a) sofern dem Investor gegenüber keine spezifische gesetzliche oder vertragliche Verp...
Ziele und Geltungsbereich. Die Vertragsparteien bekräftigen, wie wichtig Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau für eine effiziente Durchführung dieses Abkommens sind, das die kontinuierliche Ausweitung des Handels und der Investitionstätigkeit unterstützt und neue Möglichkeiten für Handel und Investitionen zwischen beiden Seiten schafft.
Ziele und Geltungsbereich. (1) Mit diesem Abkommen wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, des beiderseitigen Interesses und der Vertiefung der Beziehungen in allen Anwendungsbereichen eine politische und wirtschaftliche Assoziation zwischen den Vertragsparteien gegründet. (2) Die Assoziierung ist ein Prozess, der mithilfe der mit diesem Abkommen eingesetzten Organe zum Ausbau der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien führt. (3) Dieses Abkommen gilt insbesondere für die Bereiche Politik, Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft, Technologie, Soziales, Kultur und Zusammenarbeit. Es kann im Einver- nehmen der Vertragsparteien auf weitere Bereiche ausgedehnt werden. (4) Im Einklang mit den genannten Zielen ist in diesem Abkommen Folgendes vorgesehen: a) Verbesserung des politischen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen von beider- seitigem Interesse, der bei Zusammenkünften auf verschiedenen Ebenen geführt wird; b) Intensivierung der Zusammenarbeit in den Bereichen Politik, Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft, Technologie, Soziales, Kultur und Zusammenarbeit sowie in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse; c) Verbesserung der Beteiligung der anderen Vertragspartei an Rahmenprogrammen, Einzel- programmen und sonstigen Maßnahmen, soweit dies nach den internen Verfahren der Vertragsparteien für den Zugang zu den betreffenden Programmen und Maßnahmen zulässig ist, im Einklang mit Teil III; d) Ausweitung und Diversifizierung der bilateralen Handelsbeziehungen der Vertragsparteien im Einklang mit den WTO-Regeln und den besonderen Zielen und Bestimmungen von Teil IV.
Ziele und Geltungsbereich. 1 Ziele der Vereinbarung § 2 Geltungsbereich
Ziele und Geltungsbereich. 1 Ziele der Vereinbarung (1) Ziel der Vereinbarung ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung von chronisch kranken Versicherten mit KHK. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmenden Vertragsärzte, Medizinischen Versorgungszentren und ermächtigten Ärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators (koordinierender Arzt). Die Vertragspartner wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme der Versicherten am DMP KHK in der Region der KVHB hin. Durch einen strukturierten kontinuierlichen Behandlungsverlauf soll die Qualität der Langzeitversorgung der Patienten mit koronarer Herzkrankheit gesichert und verbessert werden. (2) Die Ziele und Anforderungen an das DMP KHK sind – jeweils in der gültigen Fassung – in der DMP- A-RL, die medizinischen Grundlagen insbesondere in Anlage 5 DMP-A-RL festgelegt. Die Vertragspartner streben mit diesem Vertrag für die am Programm teilnehmenden Versicherten folgende Therapieziele gemäß Anlage 5 Ziffer 1.3 DMP-A-RL an: • Reduktion der Sterblichkeit, • Reduktion der kardiovaskulären Morbidität, insbesondere Vermeidung von Herzinfarkten und der Entwicklung einer Herzinsuffizienz, • Steigerung der Lebensqualität, insbesondere durch Vermeidung von Angina pectoris - Beschwerden, Verringerung psychosozialer Beeinträchtigungen und Erhaltung der Belastungsfähigkeit. § 2 Geltungsbereich (1) Diese Vereinbarung gilt für • Vertragsärzte – persönlich oder durch angestellte Ärzte -, Medizinische Versorgungszentren und ermächtigte Ärzte in der Region der KVHB, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme erklärt haben, • die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben, • die Behandlung von Versicherten anderer Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch eine am Vertrag teilnehmende Krankenkasse mit der Krankenkasse des Versicherten geregelt und die KVHB darüber informiert wurde. Die betroffenen Krankenkassen erklären gegenüber der KVHB, dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß § 32 anerkennen. Die KVHB informiert die teilnehmenden Vertragsärzte, Medizinischen Versorgungszentren und ermächtigten Ärzte. (2) Diesem Vertrag können weitere Krankenkassen vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragspartner beitreten; die KVHB informiert die te...
Ziele und Geltungsbereich. (1) Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel, ihre Beziehungen durch Ausbau des politischen Dialogs und Verstärkung der Zusammenarbeit zu vertiefen. (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ferner ihre Entschlossenheit, die Zusammenarbeit in den Bereichen Handel, Inves­ titionen und Wirtschaftsbeziehungen zu verstärken. (3) Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel, auf die Schaffung der Voraussetzungen hinzuarbeiten, unter denen — aufbauend auf dem Ergebnis des Arbeitsprogramms von Doha, zu dessen Umsetzung bis Ende 2004 sich die Vertragsparteien verpflichtet haben — ein praktikables und für beide Seiten vorteilhaftes Assoziierungsabkommen ein­ schließlich eines Freihandelsabkommens ausgehandelt werden könnte. (4) Die Durchführung dieses Abkommen müsste zur Schaffung dieser Voraussetzung beitragen, indem die politische und soziale Stabilität gefördert, die regionale Integration vertieft und die Armut im Rahmen der nachhaltigen Entwick­ lung in Zentralamerika eingedämmt wird. (5) Dieses Abkommen regelt den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und ent­ hält Bestimmungen über die für seine Anwendung erforderlichen Organe. Mit diesem Abkommen wird nicht der Stand­ punkt der Vertragsparteien in laufenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Handelsverhandlungen festgelegt. (6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig die erzielten Fortschritte zu bewerten und dabei die vor Inkraft­ treten des Abkommens erzielten Fortschritte zu berücksichtigen.
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  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag. 1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.