Hardwarewartung Musterklauseln
Hardwarewartung. 3.6.3.1 Die angebotenen Vertragsgegenstände haben die geforderten Leistungsgarantien (Performance- Anforderungen, User- bzw CPU- Anzahl etc.) während der Hardwarewartung zu erfüllen. Der Leistungsumfang des AN umfasst – soweit nichts anderes vereinbart wurde – innerhalb der in Punkt 3.9.1 festgelegten Wartungszeiten und entsprechend den festgelegten Reaktionszeiten (vgl. Punkt 3.9.2) und Wiederherstellungszeiten (vgl. Punkt 3.9.3) folgende Leistungen („allgemeine HW Wartung“):
a) Analyse und Behebung von Störungen und Schäden am Vertragsgegenstand, die bei normaler Benützung als natürliche Folge oder als eine funktionsstörende Abweichung von der gültigen Spezifikation auftreten bzw Koordinierung (zB bei Wartung durch Dritte) der Behebung der Störung
b) Austausch und Reparatur mangelhafter und defekter Komponenten des Vertragsgegenstandes
c) Zurverfügungstellung von Ersatzteilen bzw Ersatzgeräten
d) Einspielen neuer Firmware-Releases inkl. Lizenz-Schlüssel
e) Ersatz von Verschleißteilen wie Kabel, Sicherungen, elektronische Bauteile udgl
f) Technisch notwendige Pflege- und Prüfarbeiten und vorsorgliche proaktive Wartung
g) Bereitstellung und Installation von Software-Komponenten, die zur Aufrechterhaltung des betriebsbereiten Zustandes bzw der Verfügbarkeit erforderlich sind samt erforderliche Updates/Upgrades
h) Laufende Aktualisierung der (System-) Dokumentation
i) Sonstige Aktivitäten, die für einen reibungslosen Betrieb der Hardware zur Erreichung der definierten Qualitätsanforderungen bzw Leistungsgarantien erforderlich sind
j) Wartung und Pflege der mitgelieferten Systemsoftware.
Hardwarewartung. Hat der Kunde einen Hardwaredefekt und einen laufenden Hardwarewartungsvertrag, dann wird dem Kunden funktionierende Hardware zugeschickt oder ein Vor-Ort-Termin mit dem Kunden vereinbart.
Hardwarewartung
