Wartungsleistungen Musterklauseln

Wartungsleistungen. 6.1. Im Sinne einer Verbesserung vorhandener und einer Entwicklung zusätzlicher Funktionen wird die ArztIS-Software laufend weiterentwickelt. Die Weiterentwicklungen erfolgen basierend auf neuer Systemsoftware, Entwicklungsmöglichkeiten sowie Anregungen und Wünschen der Praxis. Etwaige Neuerungen werden realisiert, wenn dies nach Ansicht von ArztIS für eine breite Anwenderzahl vorteilhaft ist und liegen ausschließlich im Ermessen von ArztIS. 6.2. Umfang der Wartungsleistungen: a) Die ArztIS-Software wird stets in betriebsbereitem Zustand gehalten bzw. wieder in diesen versetzt, insofern keine unerlaubten Eingriffe seitens des Kunden oder Dritten erfolgt sind, oder eines der ArztIS- Softwaremodule nicht widmungsmäßig verwendet wurde. Bei Vorliegen eines dieser Fälle ist die ArztIS von ihren Wartungsverpflichtungen befreit. b) Die Lieferung verfügbarer Updates für die ArztIS-Software, die geringfügigen Verbesserungen des Leistungsumfanges sowie die Behebung etwaiger Programmprobleme, die weder während des Probelaufes noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistung auftraten, dienen, sowie deren Dokumentation sind ebenfalls im Wartungsumfang inkludiert. Neue Softwarefunktionen sowie Anpassungen an gesetzliche Änderungen, die zu einer neuen Softwarelogik, einer neuen Software oder Softwaremodulen führen, sind nicht in den Umfang der Wartungsleistungen. Weiters gilt die Lieferung von Updates nur für Xxxxxx, die der Kunde von ArztIS erworben hat und von dieser ordnungsgemäß installiert worden sind. c) ArztIS informiert Sie stets über neue ArztIS- Softwaremodule bzw. neuere Versionen. d) Des Weiteren erhalten Sie Informationen über bestehende, neu gemeldete bzw. korrigierte Fehler in der ArztIS-Software. e) Xxx Xxxxxx bis Xxxxxxx von 7:00 – 18:00 erhalten Sie Support über die ArztIS Hotline. Während dieser Zeiten erhält der Kunde, über eine 0810 Servicenummer, telefonische Hilfestellung um bei fallweise auftretenden Bedienungsproblemen und bei Problemen betreffend die ArztIS-Software und Hardware kleinere Störungen unter Anweisung des ArztIS- Teams selbst beseitigen kann. Diese Hilfestellung ersetzt jedoch keinesfalls die fachgerechte Schulung der Mitarbeiter des Kunden, sowie die selbstständige Konsultation der Dokumentation. ArztIS behält sich das Recht, bei wiederholter Inanspruchnahme von Hilfestellungen gleicher Natur, weitere Hilfestellungen an zusätzliche, kostenpflichtige Schulungsmaßnahmen zu binden. f) ArztIS bietet Unterstützung bei der Wiederhers...
Wartungsleistungen. Die im Rahmen eines Wartungs-/Instandhaltungsvertrages zu erbringenden Wartungs- bzw. Instandhaltungsleistungen (Wartungsleistungen) umfassen folgende Leistungen: primion wartet die vertragsgegenständlichen Anlagen, Soft- und Hardware in den vereinbarten Abständen. Die Wartung bzw. Instandhaltung umfasst unter Bereitstellung der hierfür benötig- ten Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte gemäß den anlagentechnischen Wartungsplänen, die Überprüfung der wesentlichen Gerätefunktion, Überprüfung der Gesamtfunktion mehrerer Ge- räte und zugehöriger Software, die Pflege von Anlageteilen, Justieren, Neueinstellen oder Ab- gleichen von Baugruppen und Geräten jeweils anteilig im Anschluss an die Inspektion. Die vereinbarten Wartungsleistungen umfassen darüber hinaus eine Unterstützung des Auf- traggebers während der üblichen Geschäftszeiten, insbesondere nach Fehlermeldungen durch Hinweise zur Fehlerbeseitigung und Fehlervermeidung, Fernwartung, Hilfestellung bei Störung und Bedienproblemen. Alle Anfragen und daraus resultierenden Arbeiten werden im Rahmen der terminlichen Möglichkeiten schnellstmöglich erledigt. primion ist dazu Montag bis Donnerstag 07:30 bis 17:00 Uhr, Xxxxxxx 07:30 bis 16:00 Uhr unter folgenden Kontaktdaten erreichbar: Tel.: 00000000000 E-Mail: xxxxxxx@xxxxxxx.xx Die Störungsmeldungen werden durch primion telefonisch oder per E-Mail entgegengenom- men. Eine darüber hinaus gehende Pflegebereitschaft bedarf der besonderen Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten. Die Wartungsleistungen werden nach den für das jeweilige Gerät von primion als erforderlich erachteten Methode durchgeführt. Sofern der Kunde eine andere Methode wünscht, hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Eine Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft im Rahmen der Wartungsleis- tungen wird von primion nicht übernommen. Die Wartungsleistungen von primion werden durch ausgebildete und mit üblichen Prüfmitteln ausgerüstetes Personal soweit möglich während der Geschäftszeit von primion (vgl. oben) ausgeführt. Der Auftragnehmer behält sich vor, angefangene Arbeiten auch außerhalb der ei- genen Geschäftszeit oder der des Auftraggebers auszuführen. Der Auftraggeber hat Entsorgungskosten von Anlagenteilen, die im Rahmen von Wartungs- leistungen ausgetauscht werden müssen, zu tragen. Primion erfüllt ihre Verpflichtungen als Herstellerin zur Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten entsprechend den Regelungen des ElektroG. Solche Kosten sind von den für die jeweilig...
Wartungsleistungen. Der AN wird sämtliche Fehler und Störungen beseitigen, die an der Hardware auftreten und ihm von Uns gemeldet wurden. Die in den vorstehender Ziff. 15.3 geregelten Mängelklassen sowie Reaktions- und Mängelbeseitigungszeiten gelten entsprechend.
Wartungsleistungen. 1.1. Online-Monitoring. Überwachung der Gateways und der Thermostate per Online-Verbindung (remote/online) zur Behebung von Problemen und zur Feststellung, ob ein Vor-Ort Wartungstermin erforderlich ist („Online-Monitoring“). Das Online Monitoring erfolgt kontinuierlich automatisiert und bei konkretem Bedarf (z.B. Fehlermeldung des Kunden). 1.2. Updates. Aufspielen von verfügbaren Softwareupdates über eine Online-Verbindung auf das Gateway (Updates beinhalten kleinere Funktionsverbesserungen und ggf. Fehlerbehebungen). 1.3. Vor-Ort-Wartungstermin. Sollten sich Probleme durch das Online-Monitoring auch unter Mithilfe des Kunden nicht beheben lassen, wird vilisto zur Behebung folgender Probleme einen Vor-Ort Wartungstermin wahrnehmen. Die Zahl der Vor-Ort Wartungstermine ist auf maximal 2 Termine je Quartal beschränkt. Termine, die im Rahmen der Gewährleistung auf Leistungen aus dieser Leistungsbeschreibung oder anderen Verträgen zwischen vilisto und dem Kunden notwendig werden, werden nicht auf das Kontingent von Vor-Ort Wartungsterminen angerechnet. Für Wartungstermine, die darüber hinaus gehen, oder die auf Kundenwunsch aus anderen Gründen erfolgen, gilt unsere aktuelle Preisliste (zusätzliche Vor-Ort Termine): a) Konfigurationsprobleme Ein Gateway oder ein Thermostat sendet aufgrund von fehlerhafter Konfiguration dauerhaft keine Daten zur Online Plattform, oder ein Thermostat zeigt aufgrund von Einstellungen, die nicht per Fernwartung vorgenommen werden, wiederholt ein fehlerhaftes Verhalten. Die vorgenannten Punkte gelten nur sofern der Kunde durch Umbauten oder Ähnliches nicht selbst der Verursacher der Probleme ist.
Wartungsleistungen ondot erbringt im Rahmen des Vertrages folgende Leistungen ▪ Lieferung aller freigegebenen Releases der Software längstens binnen vier Wochen nach deren erstmaligem Inverkehrsetzen, sowie die Lieferung aller Patchtapes, Informationen, Fehlerlösungen, Verbesserungen, Dokumentations-Updates, Release- notes und technical-notes binnen maximal drei Wochen nach deren erstmaliger Verfügbarkeit; ▪ Beseitigung von Softwarefehlern durch Lieferung von neuen Software-Releases; ▪ Bereitstellung von neuen Releases, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften dies erfordern; ▪ Im Falle von wesentlichen Fehlern, Bereitstellung einer Umgehungslösung zu einem vertretbaren Aufwand bis zur Lieferung eines neuen Software-Releases; ▪ Fernmündliche Fehlerdiagnose; Wünscht der Lizenznehmer von ondot die Installation von Updates, Programmanpassungen oder Korrekturen und Downloads sowie die Erbringung von Beratung und Unterstützung am Installationsort, so erbringt und berechnet ondot solche Leistungen nach Aufwand und gültiger Honorarordnung Nicht Gegenstand der Softwarewartung sind insbesondere ▪ die aus Anlass von Funktionsstörungen der Hardware zur Fehlerverifikation notwendigen Veranlassungen, sofern nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass es sich um Softwarefehler handelt; ▪ die Schaffung neuer Teil- bzw. selbständiger Programme; ▪ die Schaffung neuer Programmversionen unter anderen technischen Gegebenheiten (z.B. andere Betriebssysteme); ▪ die Konvertierung der individuellen Daten aus welchem Grund auch immer ▪ die Einwahl auf dem System des Lizenznehmers
Wartungsleistungen. 2.1 Soweit zwischen den Parteien im Servicevertrag vereinbart, erbringt TA gegenüber dem Kunden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Wartungsleistungen an den im Service- vertrag aufgeführten Output-Systemgeräten, (i) die im Eigentum des Kunden stehen (nachfolgend „Kundengeräte“) (ii) hinsichtlich derer der Kunde mit TA einen Leasingvertrag ohne weitergehende Servi- ceverpflichtung geschlossen hat (nachfolgend „TA-Geräte“) und/oder (iii) hinsichtlich derer der Kunde mit Dritten einen Leasingvertrag ohne weitergehende Serviceverpflichtung geschlossen hat (nachfolgend „Drittgeräte“), (Kunden-, TA- und Drittgeräte nachfolgend gemeinsam auch „Vertragsgeräte“). Die War- tungsleistungen umfassen die Instandsetzung gemäß Ziffer I.4 sowie die Instandhaltung gemäß Ziffer I.5. 2.2 Soweit die Parteien nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, sind folgende Leistungen nicht von den Wartungsleistungen umfasst: (i) Lieferung von Papier, Folien, Heftklammern, zusätzlichen Bedienungsanleitungen, Kabeln, Druckköpfen, Tinte oder sonstigen Steckverbindungen; (ii) Lieferung, Einbau, Nachfüllen, Entsorgung und Rücksendung von Xxxxx; (iii) Installation, Konfiguration und Integration (a) neuer Output-Systemgeräte in das Netzwerk des Kunden, (b) sonstiger Zusatzeinrichtungen über die Vertragsgeräte hin- aus sowie (c) von Software des Kunden; (iv) routinemäßige Reinigung der Vertragsgeräte außerhalb eines mangelbedingten Serviceeinsatzes; (v) Transport von Vertragsgeräten zu anderen Betriebsstätten des Kunden im Rahmen eines Wechsels des Leistungsorts; (vi) Schulungen des Kunden; (vii) Systemerweiterungsberatung und Hardware-Upgrades; (viii) Behebung von Störungen oder Ausfällen der Vertragsgeräte, die durch Gewalteinwir- kung Dritter, höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung, z.B. Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, und funktionswidrigen Gebrauch der Vertragsgeräte, Ver- wendung von nicht von TA/ vom Hersteller freigegebenen VBM oder Software oder Hardware Dritter, die vom Kunden ohne vorherige schriftliche Abstimmung mit TA in- stalliert wurde, hervorgerufen werden. Der Kunde kann TA mit der Erbringung der unter dieser Ziffer I.2.2 genannten Leistungen gegen gesonderte Vergütung gemäß den im TA Dienstleistungskatalog festgelegten Vergü- tungssätzen beauftragen. TA steht es frei, eine derartige Beauftragung anzunehmen oder abzulehnen.
Wartungsleistungen. 6.1 Hat der Kunde Wartungsleistungen für die Software erworben, wird MSC dem Kunden innerhalb der entsprechenden Wartungszeitraums und gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages, wenn verfügbar, Fehlerkorrekturen und Nachfolgeversionen der Software (sowie die aktualisierte Dokumentation) zur Verfügung stellen, welche MSC nach eigenem Ermessen ihren zu Wartungsleistungen berechtigten Endnutzern allgemein ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung stellt. Im Rahmen von Wartungsleistungen hat der Kunde keinen Anspruch auf Releases, Optionen, Module oder zukünftige Produkte, für die MSC nach eigenem Ermessen getrennte Lizenzen vergibt oder zusätzliche Gebühren verlangt. MSC ist nicht verpflichtet, zukünftige Programme oder Funktionalitäten zu entwickeln. MSC behält sich das Recht vor, das Angebot von Wartungsleistungen für jegliche Software oder Plattform jederzeit ganz oder teilweise einzustellen. 6.2 Hat der Kunde Wartungsleistungen für die Software erworben, wird MSC dem Kunden weiterhin innerhalb der entsprechenden Wartungszeit und gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages technischen Support auf Englisch oder Deutsch per Telefon, E-Mail und auf jedem anderen Wege gewähren, den MSC nach eigenem Ermessen 6 MAINTENANCE. 6.1 If Customer acquires Maintenance for Software, then during the applicable Maintenance term and subject to the terms and conditions of this Agreement, MSC will provide Customer with error corrections and subsequent releases of the Software (and updated Documentation), if any, that MSC, in its sole discretion, makes generally available at no additional charge to its end-users who are on Maintenance. Maintenance shall not entitle Customer to any release, option, module, or future product, which MSC, in its sole discretion, licenses separately or offers for an additional fee. MSC is under no obligation to develop any future programs or functionality. MSC reserves the right to discontinue, in whole or in part, and at any time, offering Maintenance for any Software or platform. 6.2 Further, if Customer acquires Maintenance for Software, during the applicable Maintenance term and subject to the terms and conditions of this Agreement, MSC will provide Customer with technical support in English or German via telephone, email and any other means MSC, in its sole discretion, makes generally available from 6.3 Unless otherwise agreed to by the parties in writing, to purchase any Maintenance, Customer is required to purchase Maintenance for all Software Custome...
Wartungsleistungen. Der AN erbringt aufgrund des Wartungsvertrages folgende Wartungsleistungen: • Helpdesk als Meldestelle für den First Level Support des AG • Analyse und Klärung der vom First Level Support des AG gemeldeten Fehler und Störungen im laufenden Betrieb • Behebung der vom First Level Support des AG gemeldeten Fehler und Störungen • Verfügbarmachen von Programmupdates und Minor Releases des Standard-Softwareproduktes für den AG • Verfügbarmachen von Major Releases, sofern die Wartung mit Major Releases für das jeweilige Softwareprodukt beauftragt ist Der AN bestimmt nach eigenem Ermessen Art und Inhalt der Änderungen in Programmupdates und Minor Releases sowie den Zeitpunkt, ab dem der AN das Programmupdate bzw. die Minor Release für den AG zur Implementierung verfügbar macht. Ergibt die Analyse und Klärung gemeldeter Fehler und/oder Störungen deren Ursache im Bereich des AG, sind die Leistungen der AN für Analyse und Klärung zusatzentgeltpflichtig und vom AG nach dem aus der Preisliste ersichtlichen Standardstundensatz zu bezahlen.
Wartungsleistungen. 27. Mirus Software AG stellt dem Lizenznehmer die jeweils verfügbaren technischen Aktualisierungen, Korrekturen und Verbesserungen der Mirus Software (Updates) zur Verfügung. Sie stellt zudem mindestens einmal jährlich die jeweils neuste Version der Mirus Software (New Release) sowie die entsprechenden Dokumentationsnachführungen zu Verfügung. 28. Der Lizenznehmer anerkennt ausdrücklich, dass Mirus Software AG bei der Erstellung von Updates und New Releases keine Rücksicht auf Fremdprogramme und bestehende Schnittstellen nehmen kann, welche vom Lizenznehmer im Zusammenhang mit Mirus Programmen eingesetzt werden.
Wartungsleistungen. Der AN schuldet gemäß „NÖLKH-MT-Wartungsvertrag“ (Anhang ./4) die nachfolgenden Wartungsleistungen: