Wartungsleistungen. 14.1 Sofern die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung zu Unterstützungs- und Wartungsleistungen getroffen haben, ist der Kunde jederzeit berechtigt, über unsere Hotline Unterstützungs- und Wartungsleistungen kostenpflichtig zu beauftragen. Die Abrechnung erfolgt für jede angefangene Viertelstunde gemäß unserer aktuellen Dienstleistungspreisliste und wird nach Abschluss der beauftragten Leistung in Rechnung gestellt. Der Rechnung wird ein entsprechender Nachweis über die in Anspruch genommenen Leistungen beigefügt.
14.2 Sofern der Kunde uns mit Wartungsleistungen beauftragt hat, gilt Folgendes, sofern nicht anders in der Auftragsdokumentation vereinbart: Unsere Dienstleistungen zur Wartung der Software umfassen, Folgendes: - Ferndiagnose bei auftretenden Programmfehlern und Störungen entweder telefonisch oder über eine eingerichtete Zugriffsmöglichkeit; - Unterstützung und Beratung über Telefon, Telefax und E-Mail im Rahmen einer Hotline (Montag bis Xxxxxxx mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen sowie Rosenmontag, Heiligabend und Silvester, 8:00 - 17:00 Uhr (Montag bis Donnerstag), 8:00 - 14:00 (Xxxxxxx)) bei Störungen und Mängeln der Software; - Zurverfügungstellung von neuen Versionen der Software ohne neue Funktionalität (nachfolgend "Updates"), sobald diese verfügbar und von uns zur Lieferung freigegeben sind. Der Zeitpunkt der Freigabe wird durch uns bestimmt; - Vorhaltung der bei dem Kunden installierten Programmversionen auf dem jeweils aktuellen Stand, damit bei einer Zerstörung oder einem Verlust des Programms umgehend Ersatz möglich ist und damit Störungen und Fehler auch in gegebenenfalls anwenderspezifisch geänderten Programmkomponenten nachvollzogen werden können;
14.3 Nur wenn ausdrücklich so vereinbart, umfassen unsere Wartungsleistungen darüber hinaus eine Wartung der Hardware vor Ort. Falls nicht anders vereinbart, beinhaltet dies eine optische Prüfung, Funktionsprüfung, Selbsttest, Spannungsüberprüfung, mechanische Überprüfung, Reinigungs-/ und Justierungsarbeiten aller Teile, Austausch von durch Abnutzung oder Verschleiß unbrauchbar gewordener Kleinteile bis zu einem Warenwert von insgesamt EUR 20,- und einem Zeitaufwand von 20 Minuten pro Wartungstermin, Erstellung eines Wartungsberichts und gegebenenfalls anschließende Angebotserstellung über durchzuführende Arbeiten und/oder zu erneuernde Teile; etwaige notwendige Reparaturen, die über diesen Rahmen hinaus gehen, werden nach Absprache mit dem Kunden durchge...
Wartungsleistungen. 24.1 Die Dienstleistungen der Auftragnehmerin zur Wartung der Software umfassen Folgendes:
24.1.1 Ferndiagnose bei auftretenden Programmfehlern und Störungen entweder telefonisch oder über eine gemäß Ziffer 4.2 dieses Vertrags eingerichtete Zugriffsmöglichkeit;
24.1.2 Unterstützung und Beratung über Telefon, Telefax und E-Mail im Rahmen der Hotline nach Ziffer 27 dieses Vertrags bei Mängeln der Software;
24.1.3 Zurverfügungstellung von neuen Versionen der Software mit und ohne neue Funktionalität (nachfolgend „Upgrades“ bzw. „Updates“), sobald diese verfügbar und von der Auftragnehmerin zur Lieferung freigegeben sind. Der Zeitpunkt der Freigabe wird durch die Auftragnehmerin bestimmt;
24.1.4 Vorhaltung der bei dem Auftraggeber installierten Programmversionen auf dem jeweils aktuellen Stand, damit bei einer Zerstörung oder einem Verlust des Programms umgehend Ersatz möglich ist und damit Störungen und Fehler auch in gegebenenfalls anwenderspezifisch geänderten Programmkomponenten nachvollzogen werden können.
24.2 Nicht zu den vertraglichen Wartungsleistungen der Auftragnehmerin zählen insbesondere folgende Leistungen:
24.2.1 Wartungsleistungen, die durch einen Einsatz der Software auf einem anderen Hardwaresystem oder unter einem anderen Betriebssystem notwendig werden;
24.2.2 Wartungsleistungen, die wegen eines Eingriffs des Auftraggebers in die Software erforderlich werden;
24.2.3 Wartungsleistungen hinsichtlich der Interoperabilität der Software mit anderen als den von der Software unterstützten Computerprogrammen (siehe die aktuelle Liste auf der Internetpräsenz der Auftrag-nehmerin unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xxxxxxx.xxx/xxxxxx.xxxx), vorbehaltlich Ziffer 25.
24.2.4 Erbringt die Auftragnehmerin Leistung nach Ziffern 24.2.1, 24.2.2., 24.2.3 aufgrund einer falschen Fehlermeldung des Auftraggebers, steht es der Auftragnehmerin frei, die Leistungen nach Ziffer 29 (Help Desk) abzurechnen.
24.3 Die Auftragnehmerin wird zur Erbringung der nach diesem Vertrag erforderlichen Arbeiten ausschließlich angemessen qualifiziertes Personal einsetzen, das mit dem Computerprogramm aqua und dessen Einsatzmöglichkeiten vertraut ist.
24.4 Die Auftragnehmerin wird Leistungen, die über diesen Vertrag hinausgehen, wie etwa die Bereitstellung von nicht enthaltenen Upgrades oder die Bereitstellung weiterer Programmkomponenten aufgrund besonderer Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung erbringen.
Wartungsleistungen. Der AN wird sämtliche Fehler und Störungen beseitigen, die an der Hardware auftreten und ihm von Uns gemeldet wurden. Die in den vorstehender Ziff. 15.3 geregelten Mängelklassen sowie Reaktions- und Mängelbeseitigungszeiten gelten entsprechend.
Wartungsleistungen. 1.1. Online-Monitoring. Überwachung der Gateways und der Thermostate per Online-Verbindung (remote/online) zur Behebung von Problemen und zur Feststellung, ob ein Vor-Ort Wartungstermin erforderlich ist („Online-Monitoring“). Das Online Monitoring erfolgt kontinuierlich automatisiert und bei konkretem Bedarf (z.B. Fehlermeldung des Kunden).
1.2. Updates. Aufspielen von verfügbaren Softwareupdates über eine Online-Verbindung auf das Gateway (Updates beinhalten kleinere Funktionsverbesserungen und ggf. Fehlerbehebungen). 1.3. Vor-Ort-Wartungstermin. Sollten sich Probleme durch das Online-Monitoring auch unter Mithilfe des Kunden nicht beheben lassen, wird vilisto zur Behebung folgender Probleme einen Vor-Ort Wartungstermin wahrnehmen. Die Zahl der Vor-Ort Wartungstermine ist auf maximal 2 Termine je Quartal beschränkt. Termine, die im Rahmen der Gewährleistung auf Leistungen aus dieser Leistungsbeschreibung oder anderen Verträgen zwischen vilisto und dem Kunden notwendig werden, werden nicht auf das Kontingent von Vor-Ort Wartungsterminen angerechnet. Für Wartungstermine, die darüber hinaus gehen, oder die auf Kundenwunsch aus anderen Gründen erfolgen, gilt unsere aktuelle Preisliste (zusätzliche Vor-Ort Termine):
a) Konfigurationsprobleme Ein Gateway oder ein Thermostat sendet aufgrund von fehlerhafter Konfiguration dauerhaft keine Daten zur Online Plattform, oder ein Thermostat zeigt aufgrund von Einstellungen, die nicht per Fernwartung vorgenommen werden, wiederholt ein fehlerhaftes Verhalten. Die vorgenannten Punkte gelten nur sofern der Kunde durch Umbauten oder Ähnliches nicht selbst der Verursacher der Probleme ist.
Wartungsleistungen ondot erbringt im Rahmen des Vertrages folgende Leistungen ▪ Lieferung aller freigegebenen Releases der Software längstens binnen vier Wochen nach deren erstmaligem Inverkehrsetzen, sowie die Lieferung aller Patchtapes, Informationen, Fehlerlösungen, Verbesserungen, Dokumentations-Updates, Release- notes und technical-notes binnen maximal drei Wochen nach deren erstmaliger Verfügbarkeit; ▪ Beseitigung von Softwarefehlern durch Lieferung von neuen Software-Releases; ▪ Bereitstellung von neuen Releases, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften dies erfordern; ▪ Im Falle von wesentlichen Fehlern, Bereitstellung einer Umgehungslösung zu einem vertretbaren Aufwand bis zur Lieferung eines neuen Software-Releases; ▪ Fernmündliche Fehlerdiagnose; Wünscht der Lizenznehmer von ondot die Installation von Updates, Programmanpassungen oder Korrekturen und Downloads sowie die Erbringung von Beratung und Unterstützung am Installationsort, so erbringt und berechnet ondot solche Leistungen nach Aufwand und gültiger Honorarordnung Nicht Gegenstand der Softwarewartung sind insbesondere ▪ die aus Anlass von Funktionsstörungen der Hardware zur Fehlerverifikation notwendigen Veranlassungen, sofern nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass es sich um Softwarefehler handelt; ▪ die Schaffung neuer Teil- bzw. selbständiger Programme; ▪ die Schaffung neuer Programmversionen unter anderen technischen Gegebenheiten (z.B. andere Betriebssysteme); ▪ die Konvertierung der individuellen Daten aus welchem Grund auch immer ▪ die Einwahl auf dem System des Lizenznehmers
Wartungsleistungen. 2.1 Soweit zwischen den Parteien im Servicevertrag vereinbart, erbringt TA gegenüber dem Kunden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Wartungsleistungen an den im Service- vertrag aufgeführten Output-Systemgeräten,
(i) die im Eigentum des Kunden stehen (nachfolgend „Kundengeräte“)
(ii) hinsichtlich derer der Kunde mit TA einen Leasingvertrag ohne weitergehende Servi- ceverpflichtung geschlossen hat (nachfolgend „TA-Geräte“) und/oder
(iii) hinsichtlich derer der Kunde mit Dritten einen Leasingvertrag ohne weitergehende Serviceverpflichtung geschlossen hat (nachfolgend „Drittgeräte“), (Kunden-, TA- und Drittgeräte nachfolgend gemeinsam auch „Vertragsgeräte“). Die War- tungsleistungen umfassen die Instandsetzung gemäß Ziffer I.4 sowie die Instandhaltung gemäß Ziffer I.5.
2.2 Soweit die Parteien nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, sind folgende Leistungen nicht von den Wartungsleistungen umfasst:
(i) Lieferung von Papier, Folien, Heftklammern, zusätzlichen Bedienungsanleitungen, Kabeln, Druckköpfen, Tinte oder sonstigen Steckverbindungen;
(ii) Lieferung, Einbau, Nachfüllen, Entsorgung und Rücksendung von Xxxxx;
(iii) Installation, Konfiguration und Integration (a) neuer Output-Systemgeräte in das Netzwerk des Kunden, (b) sonstiger Zusatzeinrichtungen über die Vertragsgeräte hi- naus sowie (c) von Software des Kunden;
(iv) routinemäßige Reinigung der Vertragsgeräte außerhalb eines mangelbedingten Serviceeinsatzes;
(v) Transport von Vertragsgeräten zu anderen Betriebsstätten des Kunden im Rahmen eines Wechsels des Leistungsorts;
(vi) Schulungen des Kunden;
(vii) Systemerweiterungsberatung und Hardware-Upgrades;
(viii) Behebung von Störungen oder Ausfällen der Vertragsgeräte, die durch Gewalteinwir- kung Dritter, höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung, z.B. Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, und funktionswidrigen Gebrauch der Vertragsgeräte, Ver- wendung von nicht von TA/ vom Hersteller freigegebenen VBM oder Software oder Hardware Dritter, die vom Kunden ohne vorherige schriftliche Abstimmung mit TA in- stalliert wurde, hervorgerufen werden. Der Kunde kann TA mit der Erbringung der unter dieser Ziffer I.2.2 genannten Leistungen gegen gesonderte Vergütung gemäß den im TA Dienstleistungskatalog festgelegten Vergü- tungssätzen beauftragen. TA steht es frei, eine derartige Beauftragung anzunehmen oder abzulehnen.
Wartungsleistungen. 6.1 Hat der Kunde Wartungsleistungen für die Software erworben, wird MSC dem Kunden innerhalb der entsprechenden Wartungszeitraums und gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages, wenn verfügbar, Fehlerkorrekturen und Nachfolgeversionen der Software (sowie die aktualisierte Dokumentation) zur Verfügung stellen, welche MSC nach eigenem Ermessen ihren zu Wartungsleistungen berechtigten Endnutzern allgemein ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung stellt. Im Rahmen von Wartungsleistungen hat der Kunde keinen Anspruch auf Releases, Optionen, Module oder zukünftige Produkte, für die MSC nach eigenem Ermessen getrennte Lizenzen vergibt oder zusätzliche Gebühren verlangt. MSC ist nicht verpflichtet, zukünftige Programme oder Funktionalitäten zu entwickeln. MSC behält sich das Recht vor, das Angebot von Wartungsleistungen für jegliche Software oder Plattform jederzeit ganz oder teilweise einzustellen.
6.2 Hat der Kunde Wartungsleistungen für die Software erworben, wird MSC dem Kunden weiterhin innerhalb der entsprechenden Wartungszeit und gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages technischen Support auf Englisch oder Deutsch per Telefon, E-Mail und auf jedem anderen Wege gewähren, den MSC nach eigenem Ermessen 6 MAINTENANCE.
6.1 If Customer acquires Maintenance for Software, then during the applicable Maintenance term and subject to the terms and conditions of this Agreement, MSC will provide Customer with error corrections and subsequent releases of the Software (and updated Documentation), if any, that MSC, in its sole discretion, makes generally available at no additional charge to its end-users who are on Maintenance. Maintenance shall not entitle Customer to any release, option, module, or future product, which MSC, in its sole discretion, licenses separately or offers for an additional fee. MSC is under no obligation to develop any future programs or functionality. MSC reserves the right to discontinue, in whole or in part, and at any time, offering Maintenance for any Software or platform.
6.2 Further, if Customer acquires Maintenance for Software, during the applicable Maintenance term and subject to the terms and conditions of this Agreement, MSC will provide Customer with technical support in English or German via telephone, email and any other means MSC, in its sole discretion, makes generally available from
6.3 Unless otherwise agreed to by the parties in writing, to purchase any Maintenance, Customer is required to purchase Maintenance for all Software Custome...
Wartungsleistungen. 3.1 Für Zwecke dieser Mietbedingungen umfasst der Begriff ‚Wartungsleistungen‘ (I) den Support gemäß Artikel 4 und (II) die Wartung gemäß Artikel 5, vorbehaltlich der in Artikel 6 genannten Ausnahmen.
3.2 Sämtliche Wartungsleistungen werden an Werktagen zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr erbracht mit Ausnahme von Freitagen an welchen die Wartungsleistungen zwischen 09:00 und 16:00 Uhr erbracht werden. Erweiterte Geschäftszeiten können vereinbart werden.
Wartungsleistungen. 6.1 Hat der Kunde Wartungsleistungen für die Software erworben, wird MSC dem Kunden innerhalb der entsprechenden Wartungszeitraums und gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages, wenn verfügbar, Fehlerkorrekturen und Nachfolgeversionen der Software (sowie die aktualisierte Dokumentation) zur Verfügung stellen, welche MSC nach eigenem Ermessen ihren zu Wartungsleistungen berechtigten Endnutzern allgemein ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung stellt. Im Rahmen von Wartungsleistungen hat der Kunde keinen Anspruch auf Releases, Optionen, Module oder zukünftige Produkte, für die MSC nach eigenem Ermessen getrennte Lizenzen vergibt oder zusätzliche Gebühren verlangt. MSC ist nicht verpflichtet, zukünftige Programme oder Funktionalitäten zu entwickeln. MSC behält sich das Recht vor, das 6 MAINTENANCE.
6.1 If Customer acquires Maintenance for Software, then during the applicable Maintenance term and subject to the terms and conditions of this Agreement, MSC will provide Customer with error corrections and subsequent releases of the Software (and updated Documentation), if any, that MSC, in its sole discretion, makes generally available at no additional charge to its end-users who are on Maintenance. Maintenance shall not entitle Customer to any release, option, module, or future product, which MSC, in its sole discretion, licenses separately or offers for an additional fee. MSC is under no obligation to develop any future programs or functionality. MSC reserves the right to discontinue, in whole or in part, and at any time, offering Maintenance
6.2 Hat der Kunde Wartungsleistungen für die Software erworben, wird MSC dem Kunden weiterhin innerhalb der entsprechenden Wartungszeit und gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages technischen Support auf Englisch oder Deutsch per Telefon, E-Mail und auf jedem anderen Wege gewähren, den MSC nach eigenem Ermessen jeweils allgemein im Rahmen des technischen Supports verfügbar macht. Technischer Support wird nur für die jeweils aktuelle Hauptversion sowie die (von MSC bezeichnete) unmittelbar vorangehende Hauptversion der Software gewährt, welche unverändert und auf angemessener Hardware mit einer angemessenen Betriebssystemkonfiguration (wie in der entsprechenden Dokumentation angegeben) ausgeführt wird. Der technische Support beschränkt sich auf die angemessene Hilfestellung in Antwort auf technische Supportanfragen des Kunden bezüglich: (i) der Installation der Software, (ii) Softwarefehlern und (iii) allgemeinen Fragen zur Nut...
Wartungsleistungen. 7.1. Der Verkäufer darf Dienstleistungen in Bezug auf bestimmte vom Verkäufer gelieferte Ausrüstungen und Software liefern, wie Wartung, Montage und sonstige Dienstleistungen („Dienstleistungen“).
7.2. Wenn nicht anders zwischen den Parteien vereinbart, gelten die Tagessätze für Dienstleistungen entsprechend der Dienstleistung.
7.3. Der Verkäufer führt die Dienstleistungen nur unter Berücksichtigung seiner eigenen Produkte aus, und leistet keine Dienstleistungen in Bezug auf irgendwelche Ausrüstungen dritter Parteien.
7.4. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Dienstleistungen zu liefern, wenn der Käufer die Software oder die Ausrüstung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers modifiziert, geändert oder variiert hat. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, dem Käufer die Dienstleistungen zu liefern, wenn es für den Verkäufer eindeutig ist, dass die Software und/oder die Ausrüstung in einer Art und Weise benutzt wurde, die vom Verwendungszweck abweicht, oder auf eine andere Weise gewartet wurde, die nicht den empfohlenen Verfahren des Verkäufers entspricht.