Hereinnahme von Termineinlagen. (1) Die Bank kann Geschäftspartnern die Hereinnahme von Einlagen anbieten. Die herein- genommenen Einlagen haben eine feste Laufzeit und eine feste Verzinsung. Die Zinsen werden bei Fälligkeit zusammen mit der Rückzahlung des Einlagebetrages gezahlt. (2) Die Hereinnahme von Termineinlagen erfolgt über Schnelltender, ausnahmsweise auch im Wege bilateraler Geschäfte. (3) Die Bank erwirbt ein Pfandrecht an der Termineinlage zur Sicherung ihrer bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Abschnitt I Nummer 21 bleibt hiervon unberührt.
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Hereinnahme von Termineinlagen. (1) Die Bank kann Geschäftspartnern die Hereinnahme von Einlagen anbieten. Die herein- genommenen hereingenommenen Einlagen haben eine feste Laufzeit und eine feste Verzinsung. Die Zinsen Zin- sen werden bei Fälligkeit zusammen mit der Rückzahlung des Einlagebetrages gezahlt.
(2) Die Hereinnahme von Termineinlagen erfolgt über Schnelltender, ausnahmsweise auch im Wege bilateraler Geschäfte.
(3) Die Bank erwirbt ein Pfandrecht an der Termineinlage zur Sicherung ihrer bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Abschnitt I Nummer 21 bleibt hiervon unberührt.
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Hereinnahme von Termineinlagen. (1) Die Bank kann Geschäftspartnern die Hereinnahme von Einlagen anbieten. Die herein- genommenen Einlagen haben eine feste Laufzeit und eine feste Verzinsung. Die Zinsen werden bei Fälligkeit zusammen mit der Rückzahlung des Einlagebetrages gezahlt.
(2) Die Hereinnahme von Termineinlagen erfolgt über Schnelltender, ausnahmsweise auch im Wege bilateraler Geschäfte.
(3) Die Bank erwirbt ein Pfandrecht an der Termineinlage zur Sicherung ihrer bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Abschnitt I Nummer 21 bleibt hiervon hier- von unberührt.
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Hereinnahme von Termineinlagen. (1) Die Bank kann Geschäftspartnern die Hereinnahme von Einlagen anbieten. Die herein- genommenen Einlagen haben eine feste Laufzeit und eine feste Verzinsung. Beträgt der Zinssatz weniger als 0 % erhebt die Bank ein Entgelt in entsprechender Höhe. Die Gutschrift der Zinsen werden oder die Belastung des Entgelts erfolgt bei Fälligkeit zusammen mit der Rückzahlung Rück- zahlung des Einlagebetrages gezahltEinlagebetrages.
(2) Die Hereinnahme von Termineinlagen erfolgt über Schnelltender, ausnahmsweise auch im Wege bilateraler Geschäftekann in Form von Tendern oder bilateralen Geschäften durchgeführt werden.
(3) Die Bank erwirbt ein Pfandrecht an der Termineinlage zur Sicherung ihrer bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Abschnitt I Nummer 21 23 bleibt hiervon hier- von unberührt.
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