Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts Musterklauseln

Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts. Der Rahmen des Einsatzes von Sektorprodukten wird durch die jeweiligen Interessen der Fonds und die Vereinbarkeit mit den Anlagezielen und der Anlagestrategie der Fonds sowie den geltenden Veranlagungsbestimmungen und Veranlagungsgrenzen vorgegeben. Im Rahmen des Investmentprozesses sind zusätzliche, an den Anlegerinteressen orientierte Kriterien formuliert, die erfüllt sein müssen, damit ein Investment in eine Raiffeisen-Emission in Betracht kommt. Rücknahmen: Anteilsinhaber eines Fonds wünschen in marktengen Phasen eine Rücknahme ihrer Fondsanteile. Die im Fonds beinhalteten Wertpapiere weisen einen unterschiedlichen Grad an Liquidität auf bzw. können teilweise lediglich mit Kursabschlägen veräußert werden.
Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts. Ein bestimmtes Handelsvolumen für ein oder mehrere Kundenportfolios oder Fonds kann nur nach zuvor erfolgter Nennung der mengenmäßigen Teilvolumina je Kunde oder Fonds beordert werden. Die Zuordnung der Wertpapiere zu einem Kundenportfolio erfolgt grundsätzlich bereits vor Ausführung der Order. Kommt es aufgrund von beschränkten Kapazitäten zu Kürzungen der für Vermögensverwaltungskunden georderten Finanzinstrumente, erfolgt die Aufteilung auf die Kundendepots anteilsmäßig („Pro-Rata-Zuteilung“) aufgrund einer klar formulierten Zuteilungspolitik. Wird durch eine Teilausführung einer Order die Mindestgröße bei einzelnen Kunden unterschritten, wird die Order für diese Kunden nicht abgerechnet und die entsprechende Stückzahl pro rata auf die verbleibenden Kunden aufgeteilt. Kenntnis des Ausführungskurses: In der Portfolioverwaltung könnten Interessenkonflikte dadurch entstehen, dass Wertpapierorders (Käufe und Verkäufe) erst nach deren börslicher oder außerbörslicher Ausführung und somit in Kenntnis des Ausführungskurses einem Kundendepot oder Fonds zugeordnet werden.
Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts. Im Rahmen der Dienstleistungserbringung werden die Anlegerbedürfnisse (insbesondere die Ertragsziele und die Risikotoleranz) in einem strukturierten Prozess erfasst und dokumentiert. Die Vertriebsmitarbeiter haben bei ihren Anlage- und Produktvorschlägen diese Vorgaben des Kunden einzuhalten. Sie haben dabei grundsätzlich solche Produkte anzubieten, deren Ertragspotentiale die Ertragserwartung des Kunden mit möglichst geringem Risiko erfüllen können. Darüber hinaus werden folgende Kriterien berücksichtigt, die das Erzielen schneller Absatzerfolge in den Hintergrund stellen sollen: die Erreichung der Vertriebsziele über nachhaltige Kundenbeziehungen und der Betreuungsumfang des Kunden anhand der Anzahl der Betreuungsgespräche bzw. der Pflege der Kundenbeziehung.
Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts. Die Zusammenlegung von Aufträgen für verschiedene Fonds oder von Aufträgen für Fonds mit Aufträgen für die eigene Rechnung der Verwaltungsgesellschaft ist nur zulässig, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Zusammenlegung der Aufträge für einen Fonds von Nachteil ist. In diesem Fall ist folgender Grundsatz zu berücksichtigen: es gibt eine Vorerfassung der geplanten Transaktion in entsprechenden Systemen, und es kommt zu einer anteilsmäßigen Aufteilung auf die betroffenen Fonds. In Ausnahmefällen kann ein Abweichen von der anteilsmäßigen Aufteilung zulässig sein. Die Entscheidung darüber wird in Abstimmung mit dem Compliance Office getroffen. Raiffeisen Bankengruppe: Verwendung von Gesellschaften der Raiffeisen Bankengruppe als Counterpart für Geschäfte könnte zu höheren Spesen für Kunden führen.
Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts. Den Grundsatz für die Abwicklung von Geschäften mit Unternehmen der Raiffeisen Bankengruppe bildet die Best Execution-Policy der Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft entscheidet über die Auswahl der Gegenpartei (Counterpart), über welche die Transaktionen für die Fonds abgewickelt werden, nach objektiven Kriterien und unter ausschließlicher Wahrung der Interessen der Anleger und der Integrität des Marktes mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung. Sie erteilt Aufträge nur an Gegenparteien, die Gewähr für eine aus einer Gesamtbetrachtung bestmögliche Wahrung der Kundeninteressen bieten. Werden über „verbundene Unternehmen“ Transaktionen für Investmentfonds abgewickelt, wendet die Verwaltungsgesellschaft eine spezifische Sorgfalt an. Des Weiteren ist die Verwaltungsgesellschaft dem Code of Conduct der österreichischen Investmentindustrie verpflichtet, welcher ebenfalls Richtlinien bezüglich der Best Execution vorgibt. Best Execution bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausführung von Geschäften nach den Kriterien Preis, Qualität, operationale Risiken und intern entstehendem Aufwand beurteilt werden muss und sich die Partnerwahl somit aus diesen Merkmalen zusammensetzt. Konsequenz ist, dass nicht der Billigst- sondern der Bestbieter zum Zuge kommt.
Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts. Die Bewertung des Fondsvermögens von OGAW/AIF (Alternativer Investmentfonds) erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben und auf Basis der allgemeinen und besonderen Bewertungsgrundsätze durch die Raiffeisen KAG. Hierzu sind gesetzlich entsprechende Kriterien festgelegt. Die Durchführung von Transaktionen zwischen zwei Fonds der Verwaltungsgesellschaft ist auf Basis des von der Raiffeisen KAG ermittelten Kurses oder eines vom Fondsmanagement dokumentierten, tagesaktuellen (Misch-)Kurses (um zum Vorteil beider Fonds bid/offer spreads auszuschalten) zulässig. Schadenersatz: Bei Schäden, welche einem Fonds entstehen und welche die Verwaltungsgesellschaft zu ersetzen hat, hat die Verwaltungsgesellschaft das Interesse am Vorliegen einer möglichst geringen Schadenssumme, im Gegensatz zu den Anteilsinhabern, die Interesse an einer möglichst hohen Schadenssumme (hoher Schadenersatz) haben. Selbiges gilt für Schäden bei Fonds, bei denen das Fondsmanagement an einen Dritten ausgelagert ist, und welche der Dritte zu ersetzen hat.
Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts. Aus der Aufgabenübertragung auf verbundene Unternehmen innerhalb der Raiffeisen Bankengruppe ergeben sich regelmäßig keine Interessenkonflikte, zumal das Entgelt für die so bezogenen Leistungen von der Verwaltungsgesellschaft bezahlt und nicht dem Fonds verrechnet wird. IPOs: Zuteilung von Wertpapieremissionen bei Partizipation an Börsengängen (IPOs) auf die Fonds der Verwaltungsgesellschaft mit dem Hintergrund, dass in bestimmten Marktphasen bei IPOs von signifikanten Kurssteigerungen profitiert werden kann, da i. d. R. die Nachfrage das Angebot übersteigt.
Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts. Ein Erwerb von Fonds der Verwaltungsgesellschaft durch (Dach-)Fonds der Verwaltungsgesellschaft kann erfolgen, wenn der zu erwerbende Fonds der Anlagestrategie des erwerbenden Fonds entspricht. Bei einem späteren Verkauf wird aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall im Rahmen der Strategie des (Dach-)Fonds bestmöglich auf den zu veräußernden Fonds Rücksicht genommen.
Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts. Die Schadensberechnung erfolgt durch eine vom internen bzw. externen Fondsmanagement unabhängige Stelle in Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer.
Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts. Die Verwaltungsgesellschaft berücksichtigt auch bei der Übertragung von Aufgaben an Dritte die Interessen der Anleger.